Ein juristisches Problem schwelt seit Jahren im Verborgenen der Fernwärmewirtschaft: die sogenannte T3-Rechtsprechung, auch Dreijahreslösung genannt. Dahinter steckt die ungeklärte Frage, was gilt, wenn eine Preisänderungsklausel in einem Fernwärmeliefervertrag für unwirksam erklärt wird. Im Dezember 2024 hat das Berliner Kammergericht die Sache erstmals dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Im Gespräch mit der ZFK erklärt Norman Fricke vom Fernwärmeverband AGFW, warum die gesamte Energiewirtschaft bei diesem Fall aufhorchen sollte. Am Donnerstag ist die mündliche Verhandlung beim Europäischen Gerichtshof angesetzt.
Herr Fricke, was verbirgt sich hinter dem Begriff T3-Rechtsprechung?
Es geht um die sogenannte Dreijahreslösung. Das Grundproblem: Im deutschen Energierecht gibt es keine spezifische Regelung für den Fall, dass eine Preisänderungsklausel unwirksam wird. Wird sie aus dem Vertrag gestrichen, bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen – und alle vergangenen Preisänderungen, ob Erhöhungen oder Senkungen, waren ohne vertragliche Grundlage. Die Konsequenz wäre, dass der ursprüngliche Anfangspreis aus dem Vertragsabschluss gilt – auch wenn der vor 10, 20 oder 30 Jahren vereinbart wurde und mit heutigen Markt- und Gestehungskosten nichts mehr zu tun hat.
Das klingt nach einer erheblichen wirtschaftlichen Gefahr. Wie hat der Bundesgerichtshof reagiert?
Der Bundesgerichtshof hat diese Konsequenz als nicht sinnvoll bewertet und eine Dreijahresfrist entwickelt: Maßgeblich ist der Preis, der drei Jahre vor dem Zeitpunkt galt, zu dem der Kunde erstmals die Preisänderungsklausel beanstandet hat. Das schafft ein Stück Rechtsfrieden. Allerdings haben Verbraucherschützer diese Lösung seit jeher angefochten, weil sie möglicherweise mit der europäischen Klauselrichtlinie unvereinbar ist. Die Richtlinie verlangt, dass das Verwenden unwirksamer Klauseln mit einer spürbaren Sanktionswirkung verbunden ist.
Jetzt hat das Berliner Kammergericht die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt – und den Bundesgerichtshof damit de facto übergangen. Stimmt das so?
Richtig. Das Kammergericht als Instanzgericht war schlicht anderer Meinung als der Bundesgerichtshof und hat im Dezember 2024 in einem Fernwärmestreit die Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Das ist europarechtlich zulässig – jedes Gericht darf eine Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof beantragen. Faktisch ist es aber ein Streit der deutschen Gerichte untereinander, der nun über den Umweg nach Luxemburg ausgetragen wird. Und das bedeutet: Der Europäische Gerichtshof wird sich erstmals überhaupt mit diesem Problem befassen – ausgelöst durch einen Fernwärmefall, mit Wirkung aber für die gesamte Energiewirtschaft.
Der Fernwärmefall
Der angesprochene Fernwärmefall betraf ein Gasverteilnetz in Berlin-Charlottenburg. Dort verteilt ein Energiedienstleister die Wärme in einem Quartiersnetz an die Endkunden weiter. Die ursprüngliche Preisänderungsklausel wurde für unwirksam befunden. Auf Grundlage der T3-Rechtssprechung hat der Energiedienstleister dann den T3-Preis als Ausgangspreis für eine neue Preisänderungsklausel herangezogen. Die neue Preisänderungsklausel wurde in einer Vielzahl von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs als wirksam beurteilt. Genau diese Rechtssprechung hinterfragt nun das Kammergericht.
Wie sieht es in anderen europäischen Ländern aus – haben die das gleiche Problem?
Nein. Das nationale Energierecht zu Preisklauseln ist in Europa sehr unterschiedlich ausgestaltet. Wir stehen in engem Austausch mit europäischen Fernwärmeverbänden. Für unsere Nachbarn stellt sich dieses Problem nicht – sie haben schlicht eine andere Rechtslage.
Wie stehen die Chancen, dass der Europäischen Gerichtshof die T3-Rechtsprechung kippt?
Das lässt sich nur schwer einschätzen. Es hängt entscheidend davon ab, wie der Europäische Gerichtshof die T3-Rechtsprechung rechtlich einordnet: Ist sie dispositives Recht oder eine Härtefallregelung? Als dispositives Recht wäre sie ein neutrales gesetzliches Auffangmodell, das greift, wenn Vertragsparteien nichts anderes geregelt haben – und damit europarechtskonform. Als Härtefallregelung hingegen wäre sie eine richterlich konstruierte Ausnahmeregelung zum Schutz vor unbilligen Ergebnissen – und damit unvereinbar mit der EU-Richtlinie, die eine echte Sanktionswirkung verlangt.

Norman Fricke
Bereichsleiter "Recht und Europa" beim Fernwärme AGFW
Was wäre die konkrete Konsequenz, wenn die T3-Rechtsprechung fällt?
Wie groß der Schaden letztlich wäre, hängt davon ab, wie stark sich die Preise seit Vertragsabschluss vom ursprünglichen Anfangspreis entfernt haben. In ruhigen Marktphasen ist der Effekt überschaubar. Aber wenn es massive Preissprünge gibt – wie während der Gaskrise mit einer Verzehnfachung der Börsenpreise – ist die Differenz enorm. Besonders brisant ist die Situation jetzt, weil im Fernwärmesektor erstmals auch Musterfeststellungsverfahren anlaufen. Stellt ein Gericht dort einheitlich fest, dass eine Preisänderungsklausel unwirksam ist, und fällt gleichzeitig der T3-Schutz weg, können praktisch alle Kunden eines Unternehmens erhebliche Rückforderungen geltend machen. Das kann in der Summe schnell existenzgefährdend werden.
Das dürfte sich auch auf das Investitionsverhalten auswirken.
Richtig. Wenn Versorger dauerhaft das Risiko tragen, dass Klauseln hinterher für unzulässig erklärt werden und dann ein Masseneffekt eintritt, schmälert das die Investitionsfreudigkeit erheblich. Dabei ist es ohnehin ein Suchprozess: Früher hieß es, der Ölpreis tauge nicht als Referenz für die Wärmemarktentwicklung. Also wechselte die Branche auf Erdgas – dann kam die Gaskrise. Niemand kann die Zukunft kennen. Wenn der Versorger aber hinterher immer das volle Kostenrisiko trägt, hemmt das die Investitionsbereitschaft.
Was fordert der AGFW jetzt konkret vom Gesetzgeber?
Wir brauchen im Zuge der AVBFernwärmeV-Novelle eine tragfähige Lösung für die Rechtsfolgen bei unwirksamen Klauseln. Eine Regelung, die einerseits einen klaren Sanktionscharakter hat – damit Versorger nicht leichtfertig unwirksame Klauseln formulieren –, die aber andererseits nicht zu existenzgefährdenden Massenrückforderungen führt. Das Wichtigste ist jetzt zunächst, das Thema zu sensibilisieren. Bislang hat kaum jemand wirklich darüber gesprochen. Inzwischen ist aber auch beim Gesetzgeber die Erkenntnis gewachsen, dass man das nicht weiter aussitzen kann.
Gibt es vom AGFW bereits einen konkreten Lösungsvorschlag?
Offiziell noch nicht. Wir prüfen verschiedene Modelle, jedes mit seinen Vor- und Nachteilen. Der erste und wichtigste Schritt ist jetzt, das Thema ins Bewusstsein zu rücken – und dafür zu sorgen, dass es in der AVBFernwärmeV-Novelle überhaupt mitgedacht wird.



