Blick auf einen Gasverteiler: Bei Gasnetzentegelten sind die Verbände nicht in allen Punkten einer Meinung mit der Bundesnetzagentur.

Blick auf einen Gasverteiler: Bei Gasnetzentegelten sind die Verbände nicht in allen Punkten einer Meinung mit der Bundesnetzagentur.

Bild: © Christian Thomas/NBB

Am Mittwoch endete die Frist für Stellungnahmen zum Orientierungspunktepapier der Großen Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur. Die geplante Festlegung der allgemeinen Systematik der Gasnetzentgelte (Sygne) soll den bisherigen Regelungsgegenstand der Gasnetzentgeltverordnung (Gasnev) im örtlichen Verteilernetz ersetzen.

Die Bundesnetzagentur legt in ihrem Orientierungspunktepapier die Fortführung zentraler Elemente der bestehenden Entgeltsystematik zugrunde beziehungsweise schlägt sie vor. Dazu gehören insbesondere das Netzpartizipationsmodell sowie Arbeits- und Leistungspreise.

Der Stadtwerkeverband VKU und der Energiewirtschaftsverband BDEW stimmen dem grundsätzlich zu, fordern aber mehr Flexibilität innerhalb des Modells. Der VKU sieht konkret "keinen grundsätzlichen Anpassungsbedarf im Rahmen der anstehenden Reform". Der BDEW hält es für sinnvoll, "die grundsätzliche Entgeltsystematik beizubehalten".

Bundesnetzagentur will vermiedene Netzentgelte auslaufen lassen

Die erste Konfliktlinie stellen die Entgelte für vermiedene Netzkosten dar. Sie werden unter anderem für die Einspeisung von Biogas beziehungsweise Biomethan gewährt. Die Bundesnetzagentur schlägt vor: "Die Entgelte für vermiedene Netzkosten laufen aus und werden nicht erneut eingeführt." Bestandsfälle sollen aus Gründen des Vertrauensschutzes noch bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der erstmaligen Inbetriebnahme der Anlage geschützt bleiben.

Eine einheitliche Front der Verbände gegen den Vorschlag gibt es dabei nicht. Die Vereinigung der Fernleitungsnetzbetreiber Gas, FNB Gas, kann die Begründung der Bundesnetzagentur für das Auslaufen der Entgelte grundsätzlich nachvollziehen. Sie warnt jedoch, dass der Wegfall geplante und im Bau befindliche Biogasnetzanschlüsse treffen und den Hochlauf der Biomethaneinspeisung verzögern oder verhindern könne.

Davon zu unterscheiden sind Einspeiseentgelte im örtlichen Verteilernetz. Deren Einführung lehnen Bundesnetzagentur, VKU und BDEW übereinstimmend ab. Beim pauschalen Entgelt für Biomethaneinspeisungen aus Bestandsanlagen will der VKU jedoch weitergehen als die Behörde. "Die bestehenden Regelungen sollten nach Auffassung des VKU weiter fortgeschrieben werden", heißt es in der Stellungnahme.

VKU und BDEW wollen einen anderen Stichtag

Der VKU hält das erstmalige Inbetriebnahmedatum als alleinige Grenze für unpraktikabel. Als Alternative nennt der Verband den Netzanschlussvertrag, etwa den Zeitpunkt seiner Unterzeichnung oder seines Wirksamwerdens.

Auch der BDEW fordert ein anderes Kriterium. "Das Abstellen auf das Inbetriebnahme-Datum sollte durch ein praxistauglicheres Abgrenzungskriterium ersetzt werden", heißt es in der Stellungnahme. Als mögliche Anknüpfungspunkte nennt der Verband Baubeginn, finale Investitionsentscheidung sowie Unterzeichnung oder Wirksamkeit des Netzanschlussvertrags. Damit liegen VKU und BDEW weitgehend auf einer Linie.

Streit über Kostenwirkung und Zuständigkeit

Der BDEW verweist zudem auf ein im Branchendialog des Bundeswirtschaftsministeriums diskutiertes Optionen-Papier zum Netzanschluss von Biomethan. Nach Darstellung des Verbandes heißt es darin: "Vermiedene Netzentgelte werden grundsätzlich fortgeführt: Diskutiert wird unter anderem eine Flexibilisierung." Der BDEW fordert deshalb Klarheit über die Fortführung der Regelung und die Zuständigkeit von Bundesnetzagentur und Bundeswirtschaftsministerium.

Auch FNB Gas fordert eine zwischen Bundesnetzagentur und Bundeswirtschaftsministerium abgestimmte Neugestaltung der Biomethanförderung. Sie solle den wirtschaftlichen Betrieb von Biomethananlagen und die Investitionssicherheit für in Bau befindliche und künftige Projekte gewährleisten. Als mögliche Lösung nennt der Verband eine gezielte Förderung in ausgewiesenen Biomethanvorranggebieten.

Für Anlagenbetreiber ist das Entgelt Teil der Wirtschaftlichkeitsrechnung. Der BDEW argumentiert, eine lokal eingespeiste und unmittelbar verbrauchte biogene Kilowattstunde könne Ein- und Ausspeicherkosten sowie Kosten für die Treibenergie konventioneller Methanmengen auf mehreren Netzebenen verringern. Das Vertrauen in die bisherige Kalkulation dürfe "nicht unzulässig beeinträchtigt werden". Auch für Neuanlagen müsse eine Nachfolgeregelung geschaffen werden (§ 20b Gasnev).

Sondernetzentgelte bleiben umstritten

Die zweite zentrale Streitfrage sind die Sondernetzentgelte (ebenfalls § 20 Gasnev). Sie können unter bestimmten Voraussetzungen individuelle Entgelte ermöglichen, die sich an den Kosten einer fiktiven Direktleitung orientieren. Die Bundesnetzagentur schlägt vor: "Die bestehenden Regelungen zu Sondernetzentgelten sollen nicht fortgeschrieben werden." Bereits geschlossene Vereinbarungen sollen aus Vertrauensschutzgründen unberührt bleiben. Nach dem Vorschlag wären neue Vereinbarungen nicht mehr vorgesehen.

Der VKU hält das für zu eng. Sondernetzentgelte seien zwar nicht verpflichtend, könnten aber auch künftig volkswirtschaftlich sinnvoll sein. Der Verband verweist auf neue Großkund:innen, etwa Gaskraftwerke, die in ein Verteilnetz integriert werden könnten. Das sei einer Verlagerung in die Fernleitungsebene vorzuziehen und könne die lokalen Netzentgelte während der Transformation entlasten. "Dort, wo vereinzelt neue Groß-Kunden angeschlossen werden (zum Beispiel Gaskraftwerke), würde eine Integration in das Verteilnetz anstelle einer Flucht in die Ferngasebene die lokalen Netzentgelte in der Gasnetztransformation entlasten", heißt es in der VKU-Stellungnahme.

BDEW warnt vor Verzögerungen bei Großkunden

Auch der BDEW spricht sich dafür aus, die Sondernetzentgelte fortzuführen. Der Verband begründet das mit der unsicheren Entwicklung von Gasnetzen und Industrie. Geopolitische Spannungen, Änderungen der Energiepolitik und der Strukturwandel erschwerten die Prognose von Standortentscheidungen und der künftigen Energieversorgung. "Einzig sicher dürfte sein, dass es bei einigen Anschlusskunden auf den letzten Metern zu ungeplanten Verzögerungen beim Umstieg auf Elektrifizierung oder Wasserstoff kommt", schreibt der Verband.

Solche Verzögerungen könnten aus Sicht des BDEW an Netzkopplungspunkten mit der Transformationsplanung kollidieren. Vertrauensschutz- und Härtefallregeln sollten deshalb Spielraum für Netzbetreiber:innen und Kund:innen lassen. "Auch angesichts des nichtverpflichtenden Charakters der aktuellen Regelung in § 20 GasNEV sollte diese daher fortgelten", heißt es in der Stellungnahme. Das könne auch bei der Umstellung von Netzsträngen auf Wasserstoff oder Biomethan relevant werden.

Grundsystem bleibt, Flexibilität wird zum Ziel

Bei den übrigen Punkten liegen die Verbände näher bei der Behörde. Sie wollen Arbeits- und Leistungspreise beibehalten und lehnen einen Wechsel zu Kapazitätspreisen im örtlichen Verteilernetz derzeit ab. Beim Grundpreis für Kund:innen mit Standardlastprofil soll es mehr Freiheit geben. Der BDEW hält perspektivisch sogar einen überwiegenden Erlösanteil für möglich; der VKU lehnt eine starre Mindestquote von 30 Prozent für Arbeitspreise ab.

Der Zeitplan ist eng. Nach Auffassung des VKU sollten alle für die Entgelte des Jahres 2028 relevanten Vorgaben bis zum 30. Juni 2027 veröffentlicht sein. Die Netzentgelte für das Folgejahr müssen nach den geltenden Abläufen am 15. Oktober 2027 veröffentlicht werden. Offen bleibt, ob die Bundesnetzagentur die Sondernetzentgelte fortführt, welches Kriterium beim Biomethan künftig über den Bestandsschutz entscheidet und ob Bund und Bundesnetzagentur eine neue Förderregelung für laufende und künftige Projekte entwickeln.

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