Die kartellrechtliche Einordnung der Fernwärmeversorgung schien seit einiger Zeit entschieden: Wärmeversorgern wurde für Bestandskunden eine marktbeherrschende Stellung zugeordnet. Der Grund: Den Kunden fehle die Möglichkeit des Versorgerwechsels. Dies gilt – jedenfalls für Großkunden – so generell nicht mehr. Darauf weist die Anwaltskanzlei BBH hin.
Gerade hat der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde eines großen Wärmekunden abgewiesen. Der beanstandete zehnjährige Wärmelieferungsvertrag verstößt nicht gegen das Kartellrecht (Az. KZR 28/20)
Großkunden können Verträge individuell aushandeln
Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock hatte vor drei Jahren der marktbeherrschenden Stellung für Großkunden bereits deutlich widersprochen. Die Regeln der klassischen Fernwärmeversorgung, die etwa für Privatkunden geschaffen wurden, gelten hier nicht. Denn Großkunden stünden individuelle Verträge sowie alternativ zahlreiche Contracting-Anbieter zur Verfügung, hieß es in einem Urteil (Az. 16 U 1/18).
Das OLG war dabei von einem einheitliche, bundesweiten Markt für Fernwärme und Wärmecontracting ausgegangen. Die Revision war nicht zugelassen worden. Die daraufhin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH nun zurückgewiesen.
„Mit dieser Entscheidung kommt hoffentlich wieder etwas Bewegung in die Frage der kartellrechtlichen Marktabgrenzung der Fernwärmeversorgung. Denn es ist tatsächlich und rechtlich notwendig, die Austauschbarkeit der Wärmeträgers und die Existenz eines einheitlichen Wärmemarktes genauer zu untersuchen“, so Rechtsanwalt Stefan Wollschläger von BBH, der auf Seiten des Wärmeversorgers das Verfahren geführt hat. (wa)
