Das Thema § 2b UStG ist nicht neu. Der Paragraf wurde im Umsatzsteuergesetz mit einer Steuergesetzänderung 2015 eingeführt. Im Kern geht es bei der Neuregelung des §2 b UStG darum, dass Leistungen der öffentlichen Hand, die mit denen privater Anbieter vergleichbar sind oder in direktem Wettbewerb zu Privaten erbracht werden, in Zukunft der Umsatzsteuer unterliegen.
Grundsätzlich war die Regelung Anfang 2017 anwendbar, doch die öffentliche Hand hatte die Möglichkeit, eine Übergangsfrist bis Ende 2020 in Anspruch zu nehmen. Der sogenannte Optionszeitraum soll nun um weitere zwei Jahre auf Ende 2022 verlängert werden. Das hat die Bundesregierung Anfang Mai im Entwurf für ein Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Der Bundesrat muss dem in seiner Sitzung am Freitag zustimmen.
Aufwendige Vorbereitung
Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) begrüßt den Gesetzentwurf der Bundesregierung. Damit sich kommunale Entsorgungsbetriebe bestmöglich auf die geänderte Situation einstellen können, sei die Verlängerung des Optionszeitraumes sinnvoll. Kommunale Entsorgungsbetriebe können nun die Vorlaufzeit gut nutzen, um in angemessener Art und Weise die Umsetzung vorzubereiten, zumal entscheidende Auslegungsfragen zur Neuregelung erst sehr kurzfristig vom Bundesfinanzministerium geklärt wurden, so der VKU weiter.
Offene Umsetzungsfragen (etwa: Ist eine Umstrukturierung des Betriebes notwendig? Wie genau müsste eine neue Struktur dann ausgestaltet sein?) hätten direkte Auswirkungen auf die Bürger, heißt es in der Stellungnahme des VKU. Das gelte beispielsweise dann, „wenn die interkommunale Zusammenarbeit in bewährter Form nicht mehr fortgesetzt werden kann oder zu zahlende Entgelte mit Umsatzsteuer belastet werden“.
Druck durch Demografie
Mit den neuen Regeln erschwere der Gesetzgeber ohnehin schon Kooperationen von Kommunen in unterschiedlichen Bereichen, beispielsweise bei der Abwasserbehandlung benachbarter Gemeinden in „nur“ einer Kläranlage oder eine zielgenauere Auslastung von Entsorgungsanlagen, wenn mehrere Kommunen unterschiedliche Abfallsorten miteinander „tauschen“ und der entsprechenden Verwertung zuführen.
Diese Modelle seien in den vergangenen Jahren immer beliebter geworden, stellt der VKU fest. Gerade dort, wo immer mehr Menschen wegziehen und die verbleibenden Bürger vor Ort für bestehende Infrastrukturen aufkommen müssen, sind Kooperationen eine gute Möglichkeit, dafür zu sorgen, dass Infrastrukturen und angebundene Dienstleistungen für Bürger bezahlbar bleiben. Die Hausmüll- und Abwasserentsorgung sind Aufgaben, die Kommunen für ihre Bürger erfüllen müssen. „Es gibt keinen Wettbewerb. Keine Umsatzsteuer zu zahlen, ist also auch keine Wettbewerbsverzerrung“, so der Kommunalverband.
Das ist „Rosinenpickerei“
Peter Kurth, Präsident des BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft, stellte fest, dass die Neuregelung des Paragrafen 2b UStG auf eine Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) zurückgeht. Im Hinblick auf die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand hatte der BFH dem Bundesgesetzgeber Grenzen bei der Privilegierung kommunalwirtschaftlicher Betätigung aufgezeigt. „Die jetzt beabsichtigte Verlängerung der Optionsregelung ist ‚Rosinenpickerei‘ und müsste – wenn es der Gesetzgeber mit einem fairen Wettbewerb zwischen Privat- und Staatswirtschaft ernst meint – eine Sicherstellung der Wettbewerbsneutralität beinhalten“, sagte Kurth. (hp)
