Das Bundeskabinett hat eine Formulierungshilfe beschlossen, um Änderungen an wichtigen Energiegesetzen vorzunehmen. Unter anderem geht es um das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) aufgenommen. Die eilbedürftigen Regelungen hätten einen Bezug zur Energiekrise und dienten der Verfahrensvereinfachung oder -beschleunigung, heißt es zur Begründung.
So wird unter anderem die EnSiG 3.0 Regelung bei Biogas verlängert. Auch im kommenden Winter ist demnach für Biogas vorgesehen, dass die Einspeisevergütung oder Marktprämie für die gesamte Bemessungsleistung der Anlage gezahlt wird. Außerdem entfällt die Bonuszahlung für die Verwendung nachwachsender Rohstoffe ("Güllebonus") nicht, wenn der Mindestanteil von Gülle unterschritten wird.
Die Regelungen soll dazu dienen, die Erdgasverstromung zu verringern und für den Winter 2023/2024 vorzusorgen. Betreiber von Biogasanlagen sollen so mehr Rechtssicherheit erhalten. Allerdings bedürfen die Änderungen noch der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.
Kostensteigerungen bei Windprojekten
Außerdem soll es eine Rückgabemöglichkeit für Zuschläge aus den Ausschreibungsrunden 21/22 für Windenergieanlagen an Land geben. Hier wurden bislang zugeschlagene Projekte im Umfang von insgesamt rund 5 GW noch nicht realisiert. Zentraler Grund hierfür sind nach Darstellung des BMWK die außergewöhnlich stark gestiegenen Kosten. Diese Kostensteigerungen seien zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe noch nicht vorhersehbar gewesen, so das Ministerium.
Die Bundesnetzagentur hat im Dezember letzten Jahres die Förderbedingungen in den Ausschreibungsrunden ab dem Jahr 2023 verbessert. Die bereits in den Jahren 2021/2022 bezuschlagten Projekte können hiervon nicht profitieren. Es besteh daher das Risiko, dass diese Projekte aufgrund erheblicher Kostensteigerungen nicht realisiert würden.
Um die Verzögerungen zu begrenzen, soll eine Möglichkeit geschaffen werden, Zuschläge aus den Jahren 2021/2022 früher zurückzugeben. Ziel ist es demnach, dass diese Projekte sehr zügig wieder an Ausschreibungen teilnehmen können. Die Regelung dient der Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie.
Anschluss kleiner Solaranlagen
Bei der Solarenergie soll außerdem klarstellt werden, dass vorübergehend Solaranlagen bis 50 KW installierter Leistung bei ausreichender Kapazität des bestehenden Netzanschlusses an das Netz angeschlossen werden können, wenn der Netzbetreiber auf ein Netzanschlussbegehren nicht innerhalb eines Monats reagiert.
Hierzu werde die bestehende Regelung in § 8 Absatz 5 Satz 3 EEG auf Netzanschlussbegehren, die vor dem 01. Juli 2024 gestellt werden, entsprechend angewandt. Durch die Klarstellung soll Fragen der Branche hinsichtlich der Anwendbarkeit einer entsprechenden Vorschrift aus der EU-Notfall-Verordnung zum beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien begegnet werden, so das BMWK.
Deckel für Biogaserzeugung lösen
Aus der Branche kam Zustimmung für die Beschlüsse. "Wir begrüßen die Änderungen an wichtigen Energiegesetzen, die mit der Formulierungshilfe vorgenommen werden sollen", sagt Simone Peter, Präsidentin des Bundesverbands Erneuerbare Energien (BEE). "Es ist gut, dass über die Formulierungshilfe noch vor der Sommerpause gesetzliche Regelungen erreichbar werden."
Die im Entwurf des BMWK vorgeschlagenen Änderungen seien demnach zielgerichtete Maßnahmen, um bestehende Hindernisse im Bereich der Erneuerbaren Energien abzubauen. "Damit kann die heimische Energiewende Geschwindigkeit aufnehmen", so Peter. Beim Biogas sollten jedoch noch zusätzliche Maßnahmen festgehalten werden, die bestehende Deckel für die Biogaserzeugung lösen.
Aussetzung der Pönalefrist
Für den Windbereich könne die neu vorgesehene Rückgabemöglichkeit für die Zuschläge der Windenergieanlagen an Land aus den Jahren 2021/2022 die Umsetzung dieser Genehmigungen sichern. Zusätzlich sei für die Zukunft aber eine Aussetzung der Realisierungs- und Pönalefrist notwendig, bis die bestehenden Lieferkettenverzögerungen behoben seien, so der Verband. (jk)
