Betriebliche Altersversorgung wird stets auf Grund eines Versorgungsversprechens des Arbeitgebers (Klausel im Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag bspw. TVöD, TVV, TVN) geleistet. Insoweit gilt: An dieses ist der Arbeitgeber weiterhin gebunden. Angesammelte Anwartschaften bleiben erhalten.
Ob auch in Phasen, in denen der Mitarbeiter weniger oder nicht beschäftigt wird, weiterhin Beiträge zur Altersversorgung zu entrichten sind, richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 des Tarifvertrages Altersversorgung (ATV) beispielsweise stellt darauf ab, dass der Mitarbeiter steuerpflichtigen Arbeitslohn erhält.
Ob und inwieweit wird weiter Lohn bezahlt?
Bei Freistellungen kommt es für die Beitragspflicht demnach darauf an, ob und inwieweit weiterhin Arbeitslohn entrichtet wird. Bei der Kurzarbeit wird die Arbeitszeit anteilig gesenkt, die Lohnzahlung als korrespondierende Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers verringert sich entsprechend.
Für ruhende Arbeitsverhältnisse finden sich in den Satzungen zum Teil Sonderregelungen unter anderem für Erziehungszeiten, in denen gleichwohl die Beiträge weiterzuentrichten sind. Im Übrigen besteht aber keine Beitragspflicht, wenn das Arbeitsverhältnis suspendiert ist. Dies ist insbesondere bei Kurzarbeit Null der Fall. An die Stelle des Lohns tritt das Kurzarbeitergeld nach SGB III, häufig gerade im tarifvertraglichen Bereich flankiert durch Zuschüsse des Arbeitgebers.
Kurzarbeitergeld ist kein Einkommen
Das Kurzarbeitergeld kompensiert den Einkommensausfall, es ist indes Sozialleistung und damit kein Entgelt/Einkommen im engeren Sinne. Wenn mithin die Versorgungsregelung an den Entgeltbezug anknüpft, dann besteht auch nur insoweit noch eine Beitragsplicht, wie Entgelt erhalten wird.
Hierzu ein Beispiel: Bei "Kurzarbeit 50 Prozent" verringert sich dann die Beitragspflicht auf die Hälfte. Wird der Arbeitnehmer bei vollem Lohnausgleich bezahlt freigestellt, dann bleibt die Beitragspflicht bei 100 Prozent.
Sind Zuschläge dem Einkommen gleichgestellt?
Bei Zuschlägen zum Kurzarbeitergeld stellt sich die Frage, ob diese dem Einkommen gleichgestellt werden können. Insoweit fehlt es zumeist (noch) an ausdrücklichen Regelungen. Die bisherige Praxis zu Krankengeldzuschlägen (vgl. etwa Anlage 3 zu § 15 ATV, so auch vom Bundesarbeitsgericht entschieden für den Fall eines Altersversorgungstarifvertrages, siehe Urt. v. 14.06.2005 – 3 AZR 301/04) spricht gegen eine Beitragspflicht.
Ob freiwillig Mehrbeiträge geleistet werden können, richtet sich nach den Bedingungen des Trägers. Diese und etwaige arbeitsrechtliche Versprechen "aufzustocken" sind unbedingt aufeinander abzustimmen.
Zum Teil große Gestaltungsspielräume
In Versorgungswerken, die nicht über eine Zusatzversorgung erfolgen (Versorgung Führungskräfte, Tochtergesellschaften, Unternehmen, die eine Versorgung aus der Privatwirtschaft fortführen), besteht noch weitergehender Gestaltungsspielraum. So kann bei Zusagen, die die spätere Rente anhand des letzten Aktivenbezugs ermitteln (sog. Leistungszusagen, endgehaltsbezogene Systeme, Gesamtversorgung), das Kurzarbeitergeld herauszurechnen sein.
Auch hierzu ein Beispiel: Der Arbeitnehmer erhält als Rente x Prozent des durchschnittlichen Aktivenbezugs der letzten 5 Jahre, es ist auszulegen, was unter Aktivenbezug zu verstehen ist, häufig wird nur Entgelt im engeren Sinne gemeint sein, das Kurzarbeitergeld erhöht dann die Leistung nicht.
Keine Beiträge bei Kurzarbeit Null
Besteht kein Anspruch mehr auf Arbeitsentgelt, weil Kurzarbeit Null angeordnet oder eine unbezahlte Freistellung vereinbart ist, dann entfällt auch hier bei beitragsorientierten Systemen in der Regel auch der Beitrag zur Altersversorgung. Bei verringertem Entgelt reduziert sich der Betrag anteilig, es sei denn, die Regelwerke sehen etwas anders klar vor.
Für die Ermittlung der Leistungen vor allem bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis kann je nach Gestaltung auch die Dienstzeit bzw. die Betriebszugehörigkeit von Relevanz sein. Insoweit gilt: die Betriebszugehörigkeit dauert bei Kurzarbeit (auch bei Kurzarbeit Null) fort. Bei Freistellungen, vor allem wenn sie unbezahlt erfolgen, kommt es auf die getroffenen Vereinbarungen an. Bei der Dienstzeit kommt es wiederum auf die Versorgungsregelungen an.
Möglichkeit zu Eigenbeiträgen des Mitarbeiters
Betriebsrente ist häufig mischfinanziert, das heißt durch einen Arbeitgeberbeitrag und einen Arbeitnehmeranteil (entweder aus dem Brutto oder aus dem Netto, zum Teil auch als Pflichtumlage wie bspw. in die VBL). Bei der Entgeltumwandlung wirkt sich ebenfalls aus, dass es sich bei dem Kurzarbeitergeld nicht um arbeitsrechtliches Einkommen handelt. Formal ist daher eine Entgeltumwandlung im eigentlichen rechtlichen Sinne nicht möglich.
Bei Kurzarbeit Null oder unbezahlter Freistellung ist daher zu prüfen, ob in die Versorgung wenn gewünscht vom Arbeitnehmer Beiträge als echte Eigenbeiträge (aus dem steuerlichen Netto, sogenannte freiwillige Versicherung in der Zusatzversorgung, vgl. § 26 ATV) aufgewendet werden können.
Bei Kurzarbeit, die nicht Kurzarbeit Null ist, kommt eine Reduzierung des Entgeltumwandlungsbetrags in Betracht. Hierbei sollte gegebenenfalls die Mindestgrenze in Höhe von derzeit 238,88 Euro pro Jahr (= 19,91 Euro/Monat) gem. § 1a Abs. 1 Satz 4 BetrAVG beachtet werden.
Die Autorin:
Simone Evke de Groot ist Rechtsanwältin bei RB Reiserer Biesinger Rechtsanwälte und berät seit 10 Jahren Mandanten der öffentlichen Hand und Privatwirtschaft schwerpunktmäßig in den Fragen der betrieblichen Altersversorgung und des Wirtschaftsrechts. Sie ist Mitautorin diverser Standardwerke, Referentin auf Fachtagungen und bei der Fachanwaltsausbildung sowie Prüferin zur betrieblichen Altersversorgung bei der IHK.
