Blick auf den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg

Blick auf den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg

Bild: © Arne Immanuel Bänsch/dpa

War die Freude verfrüht? Wie die ZfK aus zwei unabhängigen Quellen erfuhr, hat die EU-Kommission beim Europäischen Gerichtshof Revision gegen das KWK-Urteil eingelegt.

Im Januar hatte das Europäische Gericht erster Instanz festgestellt, dass die im KWK-Gesetz verankerte Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen keine staatliche Beihilfen darstellt. Als ausschlaggebenden Faktor nannten die Richter die vom Bundeshaushalt unabhängige Finanzierung. Tatsächlich wird die Stromerzeugung durch KWK-Anlagen über eine Umlage finanziert, die Teil des Strompreises ist und auf die Netzentgelte aufgeschlagen wird.

Branche begrüßte Gerichtsurteil

Das Europäische Gericht widersprach damit der Kommission. Diese wollte die Weiterentwicklung des auf 2026 befristeten Gesetzes unter beihilferechtliche Vorbehalte stellen.

Das Urteil stieß in der deutschen Energiebranche auf breiten Zuspruch. Schließlich verband sie damit die Hoffnung, die anstehende Novelle des KWK-Gesetzes zügig vorantreiben zu können. Nun jedoch erwarten Branchenvertreter, dass die Reform nicht an der Kommission vorbei verabschiedet werden kann.

Erst Kraftwerksstrategie, dann KWK

Auch unabhängig von der Kommissionsentscheidung wuchs zuletzt der Unmut in der Energiewirtschaft. Schließlich ist weiterhin unklar, wie es mit dem KWK-Gesetz nach 2026 weitergeht. Wirtschaftsminister Robert Habeck hatte bei einer Branchenveranstaltung im Februar für diesen Sommer erste Eckpunkte in Aussicht gestellt. Nach ZfK-Informationen arbeitet das Ministerium bereits an einer Novelle.

Priorität hat aber dem Vernehmen nach die Kraftwerksstrategie, die auf den Zubau von wasserstofffähigen Gaskraftwerken mit einer Gesamtleistung von zehn Gigawatt (GW) setzt. Das Thema Wärme spielte in den bislang veröffentlichten Papieren keine Rolle.

Zwei Monate Frist

Prinzipiell können Parteien gegen Entscheidungen des Europäischen Gerichts Rechtsmittel beim übergeordneten Gerichtshof einlegen. Die Frist beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. Das KWK-Urteil wurde am 24. Januar verkündet. (aba)

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