Um aufkommende Schwierigkeiten der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) im Zuge der nächsten Ausschreibung der Bundesnetzagentur abzufedern, haben mehrere Verbände einen Brief an Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) geschrieben. In diesem fordern sie eine Nachbesserung, nachdem die Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG)-Novelle, gleichzeitig das Kraft-Wärme-Kopplung-Gesetz (KWKG) kurz vor Weihnachten abänderte. Die wichtigste Änderung zwingt KWK-Anlagenbetreiber ab 500 kW an der Ausschreibung der Bundesnetzagentur für KWK teilzunehmen. Vorher war die Grenze bei 1 MW gesetzt. Gleichzeitig gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Mai.
Genau diese Rahmenbedingungen kritisieren die Verbände –AGFW, VKU, BDEW, B.KWK und VDMA – in dem Schreiben, welches der ZfK vorliegt: Die Realisierung einer Vielzahl von KWK-Projekten für die Wärmeversorgung im Leistungsspektrum von unter 1 MW, die sich entweder in der Planung oder bereits im Bau befinden, "ist hiervon akut bedroht". In ihrem Brief verweisen sie darauf, dass "genehmigte Projekte bis zur Realisierung und dem Beginn des Dauerbetriebs in der Regel rund zwölf Monate benötigen". Die genannte Fristsetzung sei selbst in den Fällen deutlich zu kurz, in denen eine KWK-Anlage bereits Anfang 2020 bestellt und Ende 2020 geliefert wurde. Auch jene Anlagen befänden sich noch über den 1. Juni 2021 hinaus im Probebetrieb.
30 Projekte sind laut erster Umfrage betroffen
Darüber hinaus hätten ersten Umfragen bei den Mitgliedsunternehmen der Verbände ergeben, dass bereits über 30 betroffene KWK-Projekte mit einer Gesamtleistung von rund 28 MW storniert seien bzw. kurz davor stünden. Die Folge sind erhebliche finanzielle Einbußen für die investierenden Energieversorger, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen. Als Lösungsvorschlag verweisen die Verbände auf vergleichbare Sachverhalte in der ehemaligen KWKG-Version von 2016. Dabei hatte der Gesetzgeber das Institut der deutlich früher anzusetzenden "verbindlichen Bestellung" gewählt. Eine solche Maßgabe wäre hinsichtlich des Inhalts der Regelung "insoweit passgenau", als dass die Teilnahmepflicht an einer Ausschreibung letztlich darüber entscheidet, ob der Anlagenbetreiber die betreffende KWK-Anlage unter Zugrundelegung der für den Anlagenbetrieb vorgesehenen Situation überhaupt bestellt.
Ferner wurde im Rahmen der letzten großen KWKG-Überarbeitung durch das KWKG-/EEG-Änderungsgesetz 2016 eine Regelung gefunden, die seinerzeit auch von der EU-Kommission beihilferechtlich genehmigt worden sei. Daher schlagen die Verbände in Anlehnung an die oben genannte Regelung vor, § 35 Abs. 21 KWKG 2020 wie folgt zu ändern: "§ 5 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung ist anzuwenden auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 1 Megawatt, für die vor dem 1. Januar 2021 eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage oder der für die Modernisierung erforderlichen technischen Einrichtungen erfolgt ist den Dauerbetrieb aufgenommen haben oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben." (gun)
