Das Bundeskartellamt hat mehr Rechte bekommen. Mit der 11. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die seit heute in Kraft ist, darf die Behörde auch eingreifen, wenn kein Rechtsverstoß nachgewiesen werden konnte. Die möglichen Maßnahmen reichen dabei bis zur Anordnung der Entflechtung.
Die Novelle „erweitert unser Instrumentarium“, erklärt Kartellamts-Präsident Andreas Mundt. Dabei seien die Hürden für die im Gesetz vorgesehenen Einzelmaßnahmen aber hoch. Die entsprechenden Verfahren werden aufwändig sein, lautet die Prognose Mundts. Daher hoffe er sehr, dass seine Behörde die in der Novelle vorgesehenen Ressourcen erhält, „auch vor dem Hintergrund der im Übrigen gewachsenen Zuständigkeiten des Amtes.“
Kein Schnellschuss zu erwarten
Mit schnellen Erfolgen rechnet auch Mundt nicht. Zur Nutzung dieser neuen Befugnisse bedürfe es zunächst einer Sektoruntersuchung, für die eine Sollfrist von 18 Monaten vorgesehen ist. Die Sektoruntersuchung endet mit einem Abschlussbericht, an dessen Veröffentlichung eine weitere 18-monatige Sollfrist für etwaige Folgemaßnahmen anknüpft.
Im Anschluss an die Sektoruntersuchung kann das Bundeskartellamt in einem zweiten Schritt eine Wettbewerbsstörung feststellen. Eine solche Verfügung ergeht gegenüber den Unternehmen als potentiellen Adressaten von Maßnahmen. Die wiederum können die Verfügung anfechten.
Die Störung muss dabei erheblich und fortwährend sein. Sie muss seit drei Jahren bestehen und voraussichtlich zumindest weitere zwei Jahre andauern. Um die neuen Befugnisse einsetzen zu können, dürfen die bisherigen Befugnisse nicht ausreichen, um die Störung wirksam und dauerhaft zu beseitigen.
In einem dritten Schritt kann das Bundeskartellamt dann Abhilfemaßnahmen anordnen, um die Störung zu beseitigen oder zu verringern. Falls es dabei um den Verkauf von Unternehmensteilen geht, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Die Beschwerde gegen Abhilfemaßnahmen jeglicher Art hat aufschiebende Wirkung.
Vorteilsabschöpfung geht künftig leichter
Eine weitere Änderung der GWB-Novelle: Die Voraussetzungen für eine Vorteilsabschöpfung werden abgesenkt. Im Gesetz wird eine Vermutung eingeführt, wonach durch einen Kartellrechtsverstoß ein wirtschaftlicher Vorteil entstanden ist. Vermutet wird, dass dieser Vorteil mindestens ein Prozent der Umsätze beträgt, die im Inland mit den Produkten oder Dienstleistungen, die mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehen, erzielt wurden. Eine Widerlegung soll nur möglich sein, soweit das Unternehmen nachweist, dass im relevanten Zeitraum keine Gewinne in entsprechender Höhe erzielt wurden. (wa)
