Die Stadtwerke Iserlohn haben erfolgreich gegen zwei Klauseln in Mietverträgen von Töchtern des Wohnungskonzerns Vonovia geklagt. Dabei ging es auch um das Auswahlrecht des Messstellenbetreibers. Dieses hatten sich zwei Gesellschaften des börsennotierten Vonovia-Konzerns offenbar bereits im Mietvertrag übertragen lassen. Das Landgericht Hagen hat das Vorgehen des DAX-Konzerns als wettbewerbswidrig eingestuft und entsprechend untersagt.
Vonovia passt Verträge an
"Wir werden das Urteil nicht anfechten. Die daraus folgenden Anpassungen in der Vertragsgestaltung nehmen wir vor", versicherte ein Vonovia-Sprecher auf Anfrage. Im ZfK-Interview erklärt die Bonner Rechtsanwältin Ina Krtschil von der Kanzlei Schlack und Krtschil die grundsätzliche Problematik beim Thema Auswahlrecht des Messstellenbetreibers und erklärt, warum Wettbewerbsverstöße für den grundzuständigen Messstellenbetreiber in der Regel nur schwer zu erkennen sind. Krtschil hatte die Stadtwerke Iserlohn im Rechtsstreit mit Vonovia vor Gericht vertreten.
Frau Krtschil, sind derartige Klauseln, wie im konkreten Fall zum Stromliefervertrag und der Übertragung des Auswahlrechts auf den Messstellenbetreiber, eher Einzelfälle oder nimmt das zu? Wie stark ist die Stadtwerkebranche von dieser Thematik betroffen?
Krtschil: Meines Erachtens ist die Stadtwerkebranche von dieser Thematik stark betroffen. Die Klauseln zur Übertragung des Auswahlrechts des Messstellenbetreibers auf den Vermieter und zur Strombelieferung in der anzumietenden Wohnung per Ankreuzfeld sind keine Einzelfälle. Die Prozessvertreter der Gagfah GmbH legten in den Verfahren vor dem Landgericht Hagen exemplarische Mietverträge und Unterlagen vor, um dem Gericht den Prozess des Abschlusses der Mietverträge und gegebenenfalls auch der Stromlieferverträge darzustellen.
Die vorgelegten Mietverträge und Unterlagen stammten nicht von der Gagfah GmbH, sondern ausschließlich von anderen Vermietungsgesellschaften, die ebenfalls zum Vonovia-Konzern gehören. Die Dimension wird allein dadurch greifbar.
In welchem Umfang wird der Wettbewerb im Messstellenbetrieb aktuell durch derartige Klauseln behindert, nimmt das zu mit Blick auf den wettbewerblichen Messstellenbetrieb?
Ob und wenn ja, in welchem Umfang eine vertragliche Klausel zur Übertragung des Auswahlrechts des Messstellenbetreibers auf die Vermieterin in der Praxis tatsächlich spürbar den Wettbewerb im Messstellenbetrieb behindert, ist schwer abzuschätzen. Im Verfahren vor dem LG Hagen hatte die Gagfah GmbH das ihr übertragene Auswahlrecht – so jedenfalls der Vortrag – noch nicht zugunsten der Vonovia Mess Service GmbH ausgeübt.
Die verwendete Klausel hatte also de facto noch nicht den Wettbewerb im Messstellenbetrieb behindert. Für den Verstoß gegen § 3a UWG kommt es nur darauf an, ob eine Klausel geeignet ist, die Interessen der Verbraucher oder von Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Dies bejahte das LG Hagen.
Warum sind derartige Wettbewerbsverstöße für den grundzuständigen Messstellenbetreiber nur sehr schwer erkennbar und wie kann sich ein Stadtwerk hier entsprechend schützen?
Das Verfahren für den Wechsel des Messstellenbetreibers ist formal gehalten. Der Anschlussnutzer hat seinem Messstellenbetreiber in Textform zu erklären, dass er beabsichtigt, einen anderen Messstellenbetreiber mit dem Messstellenbetrieb zu beauftragen. Da weder die Zustimmung des grundzuständigen Messstellenbetreibers vorgesehen ist noch eine Zurückweisung für den Fall, dass ein Dritter für den Anschlussnutzer gegenüber dem grundzuständigen Messstellenbetreiber handelt, ist für diesen nur schwer erkennbar, ob der Wechsel tatsächlich dem Wunsch des Anschlussnutzers entspricht respektive auf einer wirksamen Bevollmächtigung oder auf einer wirksamen Übertragung des Auswahlrechts beruht.
Sie beschreiben eine sehr hohe regulatorische Komplexität der Gesetzesgrundlagen für den Messstellenbetrieb für Verbraucher und Versorger. Wo besteht hier konkret Vereinfachungs- oder Anpassungsbedarf?
Anpassungsbedarf sehe ich bei den §§ 5, 6 MsbG. Die Stimmigkeit beider Regelungen ist vor dem Hintergrund der von der Gagfah GmbH im Mietvertrag verwendeten Klausel zur Übertragung des Auswahlrechts für den Messstellenbetreiber zu hinterfragen. Im Gesetzgebungsprozess war die Frage bereits umstritten, ob auch Vermieter ein eigenständiges Auswahlrecht für den Messstellenbetreiber erhalten sollten. Es wurde letztlich in § 6 MsbG verankert, um das politisch erwünschte Ziel, intelligenter Messsysteme auch in größeren Liegenschaften, möglichst schnell zu erreichen.
Betont wurde dabei immer der wirtschaftliche Nutzen für den Verbraucher bei Einbindung mindestens einer anderen Sparte. Der Gesetzgeber hat aber nicht berücksichtigt, dass auch durch vertragliche Vereinbarungen das Auswahlrecht des Verbrauchers auf den Vermieter übertragen werden kann, ohne dass es auf die Vorgaben des § 6 MsbG für einen Mehrsparten-Messstellenbetrieb oder die Kostenneutralität für den Verbraucher ankomme.
(Die Fragen stellte Hans-Peter Hoeren)
