Das Gebäudemodernisierungsgesetz, auch bekannt als neues Heizungsgesetz, hat die letzte Hürde genommen. Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier unterzeichnete das Gesetz am Donnerstag, 23. Juli. Seit Dienstag ist es im Bundesgesetzblatt zu finden und damit offiziell verkündet.
An diesem Mittwoch tritt das Gesetz mit wenigen Ausnahmen in Kraft. Doch wann gilt welche neue Vorgabe? Ein Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
Ab sofort
- 65-Prozent-Erneuerbaren-Regel entfällt: Neue Heizungen müssen künftig nicht mehr zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden. Stattdessen gelten die Vorgaben der sogenannten Biotreppe (siehe 2029). Die 65-Prozent-Regel hätte nach altem Gesetz spätestens Mitte 2028 in ganz Deutschland gegriffen. In Großstädten hätte sie bereits seit Juli 2026 gegolten. Die Frist wurde allerdings ausgesetzt.
- Mit fossilen Energien betriebene Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, sind nicht mehr verboten.
Bis 1. Dezember 2026
- Die Bundesregierung muss ein Gesetz zur Einführung einer Grüngas- und Grünölquote vorlegen. Inverkehrbringer von Brennstoffen sollen verpflichtet werden, bis 2045 für den Gebäudebereich vollständig auf Grüngas und Grünöl umzustellen. Die Quote soll 2028 starten. Dies steht aber nicht im Gebäudemodernisierungsgesetz und wird deshalb in dieser Übersicht nicht aufgeführt.
2027
- Neue Ladepunkte-Regel für Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen, etwa Supermärkte: Eigentümer müssen einen Ladepunkt je zehn Stellplätze errichten oder mindestens die Hälfte der barrierefreien und nicht barrierefreien Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität ausstatten. Für die öffentliche Hand gelten Sonderregeln (siehe Jahr 2033).
- Für neue Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen, neue Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen sowie für bestehende Wohn- und Nichtwohngebäude bei größerer Renovierung gelten ebenfalls neue Vorgaben für Ladepunkte, Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur. Bei Bestandsgebäuden greift dies nur, wenn die Renovierung den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur betrifft.
2028
- Die Heizkostenbremse für Mieter greift: Ab jetzt tragen Vermieter und Mieter jeweils zur Hälfte die Netzentgelte und CO2-Kosten für die Gasbelieferung. Dies gilt nur für Gasheizungen, die nach Inkrafttreten des Gebäudemodernisierungsgesetzes neu eingebaut wurden. Für neue Ölheizungen gelten vergleichbare Regeln.
- Sonderregel für plötzlichen Heizungsausfall: Wird eine fossil betriebene Heizung wegen eines irreparablen Ausfalls im Jahr 2028 neu eingebaut, greift die Biotreppen-Quote erst zwölf Monate nach dem Einbau.
- Für neue Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 1000 Quadratmetern müssen Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen ermittelt werden.
2029
- Die erste Stufe der Biotreppe greift. Für Öl- und Gasheizungen, die seit Inkrafttreten des Gesetzes neu eingebaut wurden, gilt: Mindestens zehn Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme müssen aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder bestimmten Wasserstoffarten einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt werden. Jetzt wird für Gasversorger auch die verpflichtende Ausweisung des Biogas-Bestandteils in Abrechnungen relevant.
- Ausweitung der Heizkostenbremse für Mieter: Vermieter und Mieter teilen sich jeweils zur Hälfte die Biotreppen-Kosten. Die Kostenteilung ist auf einen Brennstoffanteil von maximal 30 Prozent am insgesamt verbrauchten Brennstoff begrenzt.
- Sonderregel für plötzlichen Heizungsausfall: Wird eine fossil betriebene Heizung wegen eines irreparablen Ausfalls im Jahr 2029 neu eingebaut, greift die Biotreppen-Quote, die zum Zeitpunkt des Heizungsausfalls galt. Die neue Biotreppen-Quote gilt erst mit zwölf Monaten Verzug.
2030
- Die zweite Stufe der Biotreppe greift. Für Öl- und Gasheizungen, die seit Inkrafttreten des Gesetzes neu eingebaut wurden, gilt: Mindestens 15 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme müssen aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder bestimmten Wasserstoffarten einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt werden.
- Für alle neuen Gebäude müssen Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen ermittelt werden.
- Bundeswirtschaftsministerium, Bundesbauministerium und Bundesumweltministerium evaluieren, ob das Gebäudemodernisierungsgesetz seinen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele leistet. Die Ministerien müssen maximal sechs Monate nach Abschluss der Evaluierung einen Vorschlag für eine Weiterentwicklung der Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudesektor vorlegen.
2033
- Für ein Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, das von einer Behörde genutzt wird, gilt: Ab dem 1. Januar 2033 müssen mindestens 50 Prozent der barrierefreien und nicht barrierefreien Stellplätze mit einer Vorverkabelung für Elektromobilität ausgestattet werden.
2035
- Die dritte Stufe der Biotreppe greift. Für Öl- und Gasheizungen, die seit Inkrafttreten des Gesetzes neu eingebaut wurden, gilt: Mindestens 30 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme müssen aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder bestimmten Wasserstoffarten einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt werden.
2040
- Die vierte Stufe der Biotreppe greift. Für Öl- und Gasheizungen, die seit Inkrafttreten des Gesetzes neu eingebaut wurden, gilt: Mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme müssen aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder bestimmten Wasserstoffarten einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt werden.