Von Jürgen Walk
Für Netzbetreiber deutet sich eine weitere Niederlage vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Regulierungsfragen an: In der Auseinandersetzung der Unternehmen mit der Bundesnetzagentur um die Eigenkapitalrendite tendiert der BGH ein weiteres Mal dazu, der Behörde recht zu geben. Dies geht aus den Äußerungen eines Richters in einer mündlichen Verhandlung hervor. Ein Urteil ist aber noch nicht gefallen.
Im Sommer 2023 hatte es noch deutlich besser für die Netzbetreiber ausgesehen: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte den Eigenkapital-Zinssatz, den die Behörde für die laufende vierte Regulierungsperiode festgelegt hatte, gekippt. Die Düsseldorfer Richter kritisierten, dass ein einziges Verfahren, um die Marktrisikoprämie zu ermitteln, nicht ausreicht. Dies könne nicht sicherzustellen, dass die hieraus folgende Eigenkapitalverzinsung angemessen, wettbewerbsfähig und risikoangepasst ist.
Weiter Spielraum für den Regulierer
2021 hatte die Bundesnetzagentur die Zinssätze auf 5,07 Prozent für Neuanlagen sowie 3,51 Prozent für Altanlagen festgesetzt – eine Kürzung gegenüber der dritten Regulierungsperiode von rund einem Viertel. Die Prämie liegt auch nach Einschätzung der Düsseldorfer Richter inzwischen deutlich unter den Festlegungen anderer internationaler Regulierungsbehörden.
Bereits häufiger wurden Festlegungen der BNetzA vom OLG Düsseldorf als rechtswidrig verworfen. Solche Entscheidungen gab es etwa im März 2022 zum generellen sektoralen Produktivitätsfaktor (Xgen) beim Strom oder im März 2018 zur Berechnung des Eigenkapital-Zinssatzes für die dritte Regulierungsperiode.
Doch ebenso häufig weist der BGH die OLG-Entscheidungen zurück. In der Regel begründen die Richter des BGH das nicht inhaltlich, sondern formal: Die Behörde habe innerhalb ihres Ermessensspielraums entschieden. Und dieser Spielraum ist mit der mittlerweile umgesetzten Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur von politischen Entscheidungen eher größer als kleiner geworden.
