Die Übertragungsnetzbetreiber haben ihr Konzept zur Abrechnung mit den Regelreserveanbietern und der Pönalisierung bei Nicht- oder Schlechterfüllung vorgelegt. Dieses hat die Bundenetzagentur (BNetzA) jetzt genehmigt, teilt die Bonner Aufsichtsbehörde mit. Die Änderungen hängen zum Teil auch mit dem Start des Regelarbeitsmarktes am 3. November zusammen.
"Die Einführung der neuen Abrechnungsvorgaben setzt Anreize, eine Doppelvermarktung von bereits als Regelreserve vermarkteter Energie am Großhandelsmarkt zu verhindern", sagt Peter Franke, Vizepräsident der Bundesnetzagentur.
Neue Vergütungsregeln für Regelarbeit
Während die Vergütung der Leistungsvorhaltung unverändert bleibe, erfahre die Vergütung der Regelarbeit gegenüber den bisherigen Regelungen einige Änderungen. Diese führe im Ergebnis zu einer finanziellen Verbesserung. Profitieren würden hiervon insbesondere Anbieter der für die Systemsicherheit wichtigen automatic Frequency Restoration Reserve (aFRR; früher Sekundärregelleistung [SRL]). So erfolge die Abrechnung künftig sekündlich, sodass jedes aktivierte Gebot mit dem zugehörigen Gebotspreis sekundengenau vergütet werde.
Werde Regelleistung oder Regelarbeit nicht vertragsgemäß vorgehalten respektive nicht erbracht, ist ein Übertragungsnetzbetreiber zukünftig berechtigt, eine Anreizkomponente abzurechnen. Diese nimmt auf den im Zuge der Ausgleichsenergiepreisbestimmung zum Zwecke der Börsenpreiskopplung entwickelten Intraday-Preisindex-Ausgleichsenergiepreis (ID AEP) Bezug. Da der ID AEP echtzeitnahe Börsengeschäfte abbilde, erschwere eine Vertragsstrafe auf Basis dieses Index in geeigneter Weise eine etwaige Doppelvermarktung der bereits als Regelreserve vermarkteten Energie am Großhandelsmarkt.
Regelungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft
Die neuen Regelungen für Regelreserveanbieter sollen aufgrund des damit verbundenen Umsetzungsaufwands im Wesentlichen zum 1. Oktober kommenden Jahres in Kraft treten. Die Anreizkomponente zur ordnungsgemäßen Vorhaltung und Erbringung von Regelarbeit wird hingegen bereits zum Start des Regelarbeitsmarktes benötigt.
Die Märkte für Regelleistung und Regelarbeit werden künftig getrennt. Die Bundesnetzagentur kommt damit auch Vorgaben der EU nach, diese strebt einen einheitlichen Regelenergiemarkt an. Bisher war in Deutschland eine Bezuschlagung am Leistungsmarkt Voraussetzung für die Erbringung von Regelarbeit, künftig kann Regelarbeit von sämtlichen präqualifizierten Anbietern erbracht werden und zwar – im Gegensatz zum bisherigen Ausschreibungsdesign – unabhängig von einer Teilnahme am Leistungsmarkt.
Regelleistungsmarkt als „Versicherungsprodukt“
Dem Regelleistungsmarkt kommt laut Bundesnetzagentur in Zukunft eine geänderte Funktion zu. Dort bezuschlagte Gebote dienen als „Versicherungsprodukt“. Sie stellen sicher, dass genügend Regelreserve zur Verfügung steht, wenn der Regelarbeitsmarkt beispielsweise wegen technischer Probleme ausfällt. (hoe)



