97 Prozent derjenigen, die ihren Stromanbieter in den vergangenen zehn Jahren gewechselt haben, haben dies laut einer Umfrage des Verbands Bitkom wegen eines günstigeren Tarifs gemacht.

97 Prozent derjenigen, die ihren Stromanbieter in den vergangenen zehn Jahren gewechselt haben, haben dies laut einer Umfrage des Verbands Bitkom wegen eines günstigeren Tarifs gemacht.

Bild: © Dominik Neudecker/Adobestock

Vor gut vier Jahren meldete die Bayerische Energieversorgungsgesellschaft (BEV) aus München Insolvenz an. Das Unternehmen hatte zuvor mit Neukundenboni geworben, die abhängig vom Jahresumsatz waren. Schon in den Jahren zuvor hatte es viel Ärger zwischen dem Discounter und den Kunden gegeben. Und der hörte mit der Zahlungsunfähigkeit nicht auf.

Der Insolvenzverwalter rechnete seinerzeit die Verträge einer sechsstelligen Zahl von Kunden ab. Er weigerte sich aber, Neukundenboni zu zahlen, wenn die Mindestvertragsdauer von einem Jahr noch nicht erreicht war. Dagegen wendeten sich die Verbraucherzentralen; der Fall ging bis vor den Bundesgerichtshof (BGH).

Schon die erste Instanz urteilte verbraucherfreundlich

Für den BGH war die entscheidende juristische Frage, ob nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Unternehmens eine Musterfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter erhoben werden kann. Dabei klagen nicht einzelne Verbraucher, die von Entscheidungen eines Unternehmens betroffen sind, sondern ein Verband, beispielsweise der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Bereits in der ersten Instanz hatte das Oberlandesgericht München der Klage der Verbraucherschützer stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat nun die Revision des beklagten Insolvenzverwalters zurückgewiesen (IX ZR 267/20).

Insolvenzrechtliche Bestimmungen über die Forderungsfeststellung stehen einer Musterfeststellungsklage nicht entgegen, urteilt der BGH. Aus der Sicht eines verständigen und redlichen Verbrauchers beschränkt sich der Neukundenbonus nicht auf eine Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr. Vielmehr werde in der Belieferungsbestätigung der Neukundenbonus neben dem Grund- und dem Arbeitspreis mit einem Anteil vom Jahresumsatz im Sinne eines laufzeitunabhängigen, einmaligen Rabatts aufgeführt.

Der Bonus ist keine eigenständige Forderung

Daher handelt es sich laut BGH nicht um eine eigenständige Forderung, sondern nur um einen im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung abzusetzenden Rechnungsposten. Die Berücksichtigung des Rabatts stellt deswegen keine insolvenzrechtlich unzulässige Aufrechnung oder Verrechnung dar, wie der Insolvenzverwalter argumentiert hatte. (wa)

Lesen Sie weiter mit Ihrem ZFK-Abonnement

Erhalten Sie uneingeschränkten Zugang zu allen Inhalten der ZFK!

✓ Vollzugriff auf alle ZFK-Artikel und das digitale ePaper
✓ Exklusive Analysen, Hintergründe und Interviews aus der Branche
✓ Tägliche Branchen-Briefings mit den wichtigsten Entwicklungen

Ihr Abonnement auswählen

Haben Sie Fehler entdeckt? Wollen Sie uns Ihre Meinung mitteilen? Dann kontaktieren Sie unsere Redaktion gerne unter redaktion@zfk.de.

Home
E-Paper