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Der Eintrag ins Handelsregister kostet Geld und ist mit zahlreichen Verpflichtungen verbunden, etwa bei Buchführung, Bilanzierung oder der Inventur. Ein Zweckverband zur Wasserversorgung und Entsorgung von Schmutzwasser wollte sich das sparen – und hat sich damit vor dem Oberlandesgericht Brandenburg gegen einen anderslautenden Beschluss des zuständigen Amtsgerichts durchgesetzt (Az.: 7 W 51/17)

Das Unternehmen – so hat es der OLG entschieden – ist in keiner Hinsicht als Gewerbetrieb zu beurteilen. Dafür komme es nicht darauf an, ob ein Unternehmen Gewinne erzielen will – das habe früher gegolten, um eine karitative oder selbstlose Marktteilnahme von derjenigen eines Kaufmannes abzugrenzen. Mittlerweile richtet sich die Abgrenzung nach der Absicht, laufende Einnahmen zu erzielen.

Es gibt keine privatrechtlichen Verträge

Entscheidend im konkreten Fall ist, dass der Zweckverband seine Leistungen nicht in privatrechtlichen Verträgen vereinbart, sondern sich ausschließlich hoheitlicher, öffentlich-rechtlich bestimmter Handlungsformen bedient. „Privatrechtliche Vertragsvereinbarungen kennzeichnen einen Kaufmann, während gebührenpflichtige Staatstätigkeit in vollständig öffentlich-rechtlich ausgestalteter Handlungsform auch dann nicht gewerblich erbracht wird, wenn die öffentliche Einrichtung nach kaufmännischen Gesichtspunkten geführt wird“, heißt es in der Entscheidung. (wa)

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