Die Bundesnetzagentur will mit ihrer Reform Netzkosten fairer verteilen.

Die Bundesnetzagentur will mit ihrer Reform Netzkosten fairer verteilen.

Bild: © Christian Schwier/AdobeStock

Die Bundesnetzagentur hat den Festlegungsentwurf zur allgemeinen Netzentgeltsystematik im Strombereich, kurz Agnes, vorgelegt. Große Überraschungen gegenüber dem im Mai bekannt gegebenen Zwischenstand sind nach erster ZFK-Durchsicht ausgeblieben. Allerdings gibt es eine Reihe von Konkretisierungen. Ein erster Überblick:

Wie sieht das Grundgerüst der Netzentgeltreform aus?

Die Bundesnetzagentur will bei kleineren Verbräuchen weiterhin auf eine Kombination aus verbrauchsunabhängigem Grundpreis und verbrauchsabhängigem Arbeitspreis setzen.

Für größere Verbraucher sollen ein Kapazitätspreis und zwei Arbeitspreise eingeführt werden. Der zweite, höhere Arbeitspreis greift, wenn der Verbraucher mehr Strom bezieht, als bestellt wurde. Sonderregeln gibt es für industrielle Großverbraucher.

Die Regulierungsbehörde will auch für Einspeiser, Speicher und Elektrolyseure Netzentgelte einführen. Für diese Gruppen gab es bislang weitreichende Netzentgeltbefreiungen im Energiewirtschaftsgesetz.

Die Bundesnetzagentur unterscheidet zwischen Finanzierungs- und Anreizentgelten. Mit Finanzierungsentgelten sollen die Netzentgelteinnahmen für Netzbetreiber sichergestellt werden. Mit Anreizentgelten sollen Betreiber von Speichern und Erzeugungsanlagen zu einem netzdienlichen Verhalten bewegt werden.

Verbände und Unternehmen haben bis zum 18. September Gelegenheit, zum Festlegungsentwurf Stellung zu nehmen. Die Bundesnetzagentur will die Reform noch in diesem Jahr abschließen. Die neue Netzentgeltsystematik greift grundsätzlich ab Anfang 2029, wenn die nächste Regulierungsperiode im Strombereich beginnt.

Was wird aus dem Grundpreis für Verbraucher in der Niederspannung?

Die Bundesnetzagentur bleibt dabei: Sie macht den Grundpreis für Verbraucher in der Niederspannung mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 100.000 Kilowattstunden (kWh) verpflichtend.

Eine Sonderregel gilt für sogenannte Prosumer, die Strom nicht nur verbrauchen, sondern etwa über eigene Photovoltaikanlagen erzeugen. Für sie gilt ein Grundpreisaufschlag von 70 bis 90 Prozent. Insgesamt müssen die Grundpreiserlöse 20 bis 40 Prozent der gesamten Netzentgelte für diese Kundengruppe in der Niederspannung ausmachen.

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Bis wann müssen Netzbetreiber Prosumer identifizieren?

Der Festlegungsentwurf definiert Prosumer als Verbraucher in der Niederspannung, die Strom nicht nur aus dem Netz beziehen, sondern auch über eine Erzeugungsanlage, die hinter demselben Netzanschluss liegt. Ausgenommen sind Balkonkraftwerke, die offiziell Steckersolargeräte heißen.

Netzbetreiber müssen erstmals bis zum 1. April 2028 Verbraucher in ihrem Netz identifizieren, die "eine Prosumereigenschaft" aufweisen. Sie müssen dem Stromlieferanten im Rahmen der Marktkommunikation Informationen darüber zur Verfügung stellen. Sie müssen dem Lieferanten zudem mitteilen, ob der Netzbezug durch eine oder mehrere Erzeugungsanlagen reduziert wird.

Ab 1. April 2028 müssen Stromlieferanten die Prosumereigenschaft auf der Rechnung ausweisen.

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Bis wann genau werden Speicher weiter von Finanzierungsentgelten befreit?

Die Bundesnetzagentur signalisierte bereits im Mai, dass sie Speichern, die bis zum 4. August 2029 in Betrieb gehen, unter bestimmten Bedingungen eine 20-jährige Befreiung von Finanzierungsentgelten gewähren will. Eine solche Befreiung steht im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), kann aber von der Regulierungsbehörde angepasst werden.

Lediglich Speicher, für die vor Bekanntgabe der Festlegung mindestens eine endgültige Investitionsentscheidung vorliegt, werden von Finanzierungsentgelten ausgenommen. Die Anlagen müssen spätestens Anfang August 2029 in Betrieb gehen. Da der 1. Januar 2027 als Tag der Bekanntgabe festgelegt werden soll, muss also noch in diesem Jahr die endgültige Investitionsentscheidung stehen.

Anlagenbetreiber müssen bis Ende März 2027 ihrem zuständigen Netzbetreiber nachweisen, dass sie eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen haben.

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Die Bundesnetzagentur definiert eine endgültige Investitionsentscheidung so: Komponenten, die mindestens die Hälfte des Investitionsvolumens abdecken, müssen verbindlich bestellt worden sein. Die hierzu geschlossenen Verträge können nicht "ohne wesentlichen Vermögensschaden" gelöst werden.

Die Netzentgeltbefreiung gilt nicht für dynamische Netzentgelte, die die Bundesnetzagentur schrittweise einführen will.

Bis wann genau werden Erzeugungsanlagen von Finanzierungsentgelten befreit?

Auch für Erzeugungsanlagen, die vor Bekanntgabe der Festlegung mindestens eine endgültige Investitionsentscheidung nachweisen und bis zum 4. August 2029 in Betrieb gehen, entfallen Finanzierungsentgelte für 20 Jahre.

Bei Ausschreibungen, die im Falle eines Zuschlags eine durch Strafzahlungen abgesicherte Realisierungspflicht enthalten, gilt das Datum des Gebotstermins als Datum der Investitionsentscheidung.

Betreiber von Erzeugungsanlagen müssen ihrem zuständigen Netzbetreiber den Nachweis bis Ende März 2027 vorlegen.

Bis wann genau werden Elektrolyseure weiter von Finanzierungsentgelten befreit?

Auch Elektrolyseure, die nach aktuellem Energiewirtschaftsgesetz 20 Jahre lang von Netzentgelten befreit wären, behalten dieses Privileg, sofern sie bis Ende dieses Jahres eine endgültige Investitionsentscheidung vorweisen können. Auch sie müssen ihrem zuständigen Netzbetreiber den Nachweis bis Ende März 2027 vorlegen.

Welcher Zeitplan gilt für dynamische Netzentgelte?

Zunächst werden die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, "rechtzeitig vor Einführung dynamischer Netzentgelte" eine gemeinsame Plattform in Betrieb zu nehmen. Über diese sollen Preissignale ausgewiesen und kommuniziert werden können. Schrittweise sollen sich weitere Netzbetreiber daran beteiligen können.

Netzbetreiber müssen spätestens bis Anfang 2033 dynamische Netzentgelte für Speicher auf den Netzebenen eins bis fünf einführen. Erzeugungsanlagen sollen zwischen 2032 und Anfang 2035 eingebunden werden. Windenergieanlagen auf See sind davon ausgenommen.

Netzbetreiber müssen in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur zudem ein "geeignetes Medium zur Netzengpasstransparenz" aufsetzen. Dieses soll es Netznutzern ermöglichen, dynamische Entgelte in Investitionsentscheidungen einzubeziehen.

Die Bundesnetzagentur hält sich beim Zeitplan allerdings Spielraum offen. Sie muss die Ausgestaltung des dynamischen Netzentgelts zwei Jahre vor Beginn der Regelung konkretisieren. Gelingt ihr das bis Anfang 2028 nicht, verschiebt sich der Zeitplan.

Von der Bildung und Abrechnung dynamischer Netzentgelte für Verbraucher sieht die Bundesnetzagentur zunächst ab. Stattdessen will die Regulierungsbehörde zeitvariable Netzentgelte weiterentwickeln. Gemeint ist Modul 3 nach Paragraf 14a des Energiewirtschaftsgesetzes.

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