Justitia, die Göttin des Rechts mit Augenbinde (ohne Ansehen der Person) und Waagschale (der be- und entlastenden Argumente)

Justitia, die Göttin des Rechts mit Augenbinde (ohne Ansehen der Person) und Waagschale (der be- und entlastenden Argumente)

Bild: © Thorben Wengert/pixelio.de

Die Energieversorgung Offenbach (EVO) und die Energieversorgung Dietzenbach (EVD) dürfen ihre Preise für die Fernwärmeversorgung nicht einseitig und ohne Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Preisgleitklausel ändern. So urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am Donnerstag (Az.: 6 U 190/17 sowie 6 U 191/17). Der Weg zur Revision steht den Beklagten offen.

Die Versorger hatten im Herbst 2015 die Preise gegenüber ihren Fernwärmekunden erhöht und teilten die Änderung via persönlichen Anschreiben, öffentlichen Mitteilungen und einer eigenen Fernwärme-Hotline mit. Das Gericht stellte nun allerdings fest, dass für eine rechtswirksame Kostensteigerung eine öffentliche Bekanntmachung nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es einer übereinstimmenden Erklärung der Vertragspartner. Konkret verwies das OLG nach Angabe der Versorger auf den Weg von Änderungskündigungen.

Frage der einseitigen Preisanpassung höchstrichterlich nicht geklärt

EVO und EVD gaben in einer gemeinsamen Mitteilung bekannt, dass sie nun die schriftliche Begründung des Urteils analysieren wollten, um das weitere Vorgehen sorgfältig zu prüfen. Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig, denn das Gericht ließ den Weg der Revision vor dem Bundesgerichtshof offen.

Grund hierfür ist die mögliche Tragweite für die Branche: Die Frage, ob ein Versorger die Preise einseitig ändern darf, könne in einer Vielzahl von Fällen auftreten und sei höchstrichterlich nicht geklärt, heißt in der Urteilsbegründung. Zudem führte das Gericht aus, dass die "Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen ist und die Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich beantwortet wird."

"Rechtliche Grundlagen müssen reformiert werden"

Gegen die gängige Praxis der Fernwärmeversorger hatte der Bundeverband Verbraucherzentrale geklagt. "Die rechtlichen Grundlagen der Fernwärmeversorgung sind rund 40 Jahre alt und müssen dringen reformiert werden", fordert Thorsten Kasper, Energiereferent beim Verband. So manche rechtlichen Standards und Transparenzvorschriften, die in anderen Sektoren inzwischen selbstverständlich sind, seien am Fernwärmesektor vorbeigezogen. "Die Rechtsbeziehungen zwischen Fernwärmeversorgern und Kunden müssen im Interesse von Verbrauchern grundsätzlich überarbeitet und auf eine moderne und klare Grundlage gestellt werden", so Kasper. (ls)

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