Für den Ausbau und die Dekarbonisierung der Fernwärme braucht es klare kommunale Strategien.

Für den Ausbau und die Dekarbonisierung der Fernwärme braucht es klare kommunale Strategien.

Bild: © Marijan Murat/dpa

Prüfverfahren gegen mehr als ein Dutzend Gasversorger laufen bereits seit einigen Wochen. Nun nimmt das Bundeskartellamt auch die Wärmeversorgung genauer unter die Lupe. Die Wettbewerbshüter haben entsprechende Verfahren gegen einige auffällige Wärmelieferanten eingeleitet, die laut Pressemitteilung „Vorauszahlungsanträge nach den Preisbremsen-Gesetzen gestellt haben“.

Betroffen sind weit über hundert Wärmenetze unterschiedlichster Größe in verschiedenen Regionen Deutschlands.

"Die zweite Tranche der Prüfverfahren betrifft mehrere Wärmeversorger. Wie schon bei Erdgas, decken die eingeleiteten Verfahren auch im Wärme-Bereich circa 15 Prozent der bislang für das erste Quartal 2023 geltend gemachten Entlastungssummen ab", erklärte Andreas Mundt, der Präsident des Bundeskartellamtes.

Analyse von knapp 1400 Anträgen

Auch im Bereich Strom stehen Verfahrenseinleitungen bevor. Mit Hilfe des Vorgehens will das Bundeskartellamt klären, ob die Preisgestaltung der Unternehmen zur Zahlung ungerechtfertigt hohen Subventionsbeträgen geführt hat.

Die Preisbremsen zielen darauf ab, die Kundinnen und Kunden durch eine Deckelung der Preise für bestimmte Kontingente für Gas, Wärme und Strom zu entlasten. Bei der Fernwärme liegt der Deckel bei 9,5 Cent pro kWh, alles was darüber hinausgeht übernimmt für 80 Prozent des Gesamtverbrauchs der Staat.

Den eingeleiteten Verfahren vorausgegangen ist eine Analyse sämtlicher Antrags- und Meldedaten in knapp 1.400 Anträgen durch das Bundeskartellamt, aus denen sich insbesondere Preisstellung, Liefermengen, Entlastungssummen und Kundenzahlen ergeben.

Das heißt, es können sowohl Unternehmen mit großen Preisausreißern nach oben dabei sein, aber auch Unternehmen, den Preisdeckel zwar nicht massiv übersteigen, dafür aber große Mengen an Wärme liefern. Im Rahmen der Prüfverfahren werde die Behörde zunächst die als auffällig identifizierten Unternehmen systematisch und datengestützt befragen, heißt es weiter.

Verschiedene Geschäftsmodelle im Fernwärmesektor im Fokus

Es geht dabei um unterschiedlicher Kundengruppen. So sei die Belieferung von Klein- und Großkunden ebenso erfasst wie die Belieferung über Wasser und über Dampf als wärmetragendem Medium. Die Prüfung erstrecke sich des Weiteren auf die verschiedenen Geschäftsmodelle, die im Fernwärmesektor existieren.

Es handle sich bei den betroffenen Unternehmen deshalb nicht nur um Stadtwerke und Regionalversorger, sondern auch um industrielle Anbieter, die konzernintern und/oder als Standortmanager Kunden unterschiedlicher Größe in ihrer unmittelbaren Umgebung versorgen. Manche Wärmeversorgungsunternehmen bieten auch ein Contracting an, bei dem vielfach über die bloße Bereitstellung der Wärme hinaus zusätzliche Dienstleistungen, wie beispielsweise die Abrechnung der Kosten mit Mietern, angeboten werden.

Preisanpassungsklauseln werden von Gesetz grundsätzlich akzeptiert

Aufgrund dieser Diversität an Fallgestaltungen spricht die Behörde im Fernwärmebereich von besonderen Rahmenbedingungen. Fernwärmemärkte zählten zu den letzten unregulierten natürlichen Monopolmärkten Deutschlands. Anders als bei Strom und Gas gebe es insoweit keine behördlich geprüfte Netzkosten und gesetzlich festgelegtes „Unbundling“.

Dies mache die Missbrauchsaufsicht aufwändiger. Hinzu komme, dass das Wärmepreisbremsen-Gesetz die in der Branche häufig genutzten Preisanpassungsklauseln als grundsätzlichen Rechtfertigungsgrund akzeptiere. Entlastungsanträge auf der Grundlage von Preisen, die über eine Preisanpassungsklausel zustande gekommen seien, ließen sich deshalb nur begrenzt überprüfen. Das heißt die Systematik der Preisanpassungsklausel wird von der Behörde nicht separat überprüft, sehr wohl aber die Erlös- und Kostenstruktur.

Aufgabenkatalog des Bundeskartellamts wurde erweitert

Sollten Verstöße festgestellt werden, so müssen unrechtmäßig erlangte Ausgleichszahlungen an die Bundesrepublik Deutschland zurückgezahlt werden. Auch die Verhängung von Geldbußen ist möglich.

Mit dem Inkrafttreten der Preisbremsengesetze hat das Bundeskartellamt hier eine zusätzliche Aufgabe im Rahmen einer „energiespezifischen Missbrauchsaufsicht“ übernommen. Sobald Unternehmen Erstattungen nach den Preisbremsen-Gesetzen beantragen, unterliegen sie der neuen Missbrauchsaufsicht. (hoe)

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