Der Leitfaden erläutert Ziele, Regeln und Reichweite der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht auf dem Strommarkt. Insbesondere geht es um Preisspitzen und ihre Zulässigkeit. Weiterer Schwerpunkt sind Auslegungsfragen der Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (Remit).
Vorauseilender Gehorsam ist auch schädlich
Regulierer und Kartellbehörden sehen sich in einem Dilemma: Natürlich ist ihr Hauptziel, Preisabsprachen und Marktmanipulationen zu verhindern und dagegen ein scharfes Instrumentarium in die Hand zu bekommen. Doch wenn Marktteilnehmer dessen Wirkung in vorauseilendem Gehorsam überschätzen, drohen falsche Preissignale, die zu Fehlentscheidungen etwa bei Stilllegungsentscheidungen oder Investitionen in neue Kraftwerke führen können.
Beispiel Preisspitzen: Wenn diese „als Ergebnis der freien Preisbildung ein faires und auf Wettbewerb beruhendes Zusammenspiel zwischen Angebot und Nachfrage widerspiegeln“, seien sie Teil des normalen Marktgeschehens im kurzfristigen Stromgroßhandel, heißt es im Leitfaden. Sie – auch spekulativ – zu nutzen und davon zu profitieren, ist nicht verboten. „Der spekulierende Marktteilnehmer hat keinen Vorteil gegenüber anderen Marktteilnehmern und unterliegt den gleichen Unsicherheiten“. Im Gegensatz dazu werde bei der Marktmanipulation die Preisänderung bewusst und zielgerichtet auf ein künstliches Niveau herbeigeführt.
Remit und Kartellrecht abgrenzen
Einen Entwurf des Leitfadens hatten die Behörden bereits im März veröffentlicht und zur Konsultation gestellt. In den Stellungnahmen hatten die Marktteilnehmer die sehr allgemein Auslegungshinweisen zu Remit kritisiert – und vor allem die fehlende Abgrenzung von Remit und Kartellrecht. Hier haben die Behörden etwas nachgeschärft – nicht unbedingt zur Freude der Energiebranche.
So heißt es: „Während das Kartellrecht auf längerfristige, strukturelle Faktoren abzielt, setzt Remit an der einzelnen Transaktion oder dem einzelnen Handelsauftrag an“. Sie seien daher grundsätzlich nebeneinander anwendbar. „In Einzelfällen“ sei dennoch eine Überlappung der Tatbestände „denkbar“. Eine Handlung könne gegen Kartellrecht oder gegen Remit oder gegen beide Normen verstoßen. Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft BDEW etwa hatte einen Gleichlauf beider Bereiche angeregt: Verhaltensweisen, die nach Remit ein legitimes Verhalten darstellen, sollten auch für marktbeherrschende Unternehmen keinen kartellrechtlichen Verstoß begründen und umgekehrt. Dem haben Kartellamt und Regulierer klar widersprochen. (wa)



