Bild: © Stadtwerke Wuppertal

"Wir freuen uns über den Urteilsspruch, insbesondere darüber, dass das Gericht nun den räumlichen Zusammenhang auf das gesamte Stadtgebiet ausdehnte ", so Elmar Thyen gegenüber der ZfK. Bisher definierte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 20. April 2004 den räumlichen Zusammenhang zwischen der Eigenerzeugung und dem Eigenverbrauch als Voraussetzung für das Eigenstromprivileg gemäß §37 Abs. 3 EEG (2012) bei Scheibenpachtmodellen auf einen Umkreis von 4,5 Kilometer.

Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wies nun drei Klagen von Amprion gegen die WSW Energie & Wasser in einem am 23. Juni verkündeten Urteil ab. Im Rahmen einer Stufenklage wollte der Übertragungsnetzbetreiber das kommunale Unternehmen dazu verpflichten. Auskunft über die von Juni 2014 bis Mai 2018 gelieferten Strommengen an die WSW Stadtwerke GmbH, die WSW Mobil GmbH sowie die Stadt Wuppertal aus drei verpachteten Kraftwerksscheiben des mittlerweile stillgelegten Heizkraftwerks Wuppertal-Elberfeld zu geben. Insgesamt hatten die Kraftwerksscheiben eine Leistung von 9,85 Megawatt.

Hoher Streitwert

Dies wäre dann in einem zweiten Schritt Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der nachzuzahlenden EEG-Umlage gewesen. Der Streitwert des Urteils lag laut Auskunft von Richter Arnim Kolat, Sprecher des Wuppertaler Landgerichts, bei 17,7 Mio. Euro. Die Länge der 110-kV-Leitung, mit welcher der Strom aus dem Kraftwerk an eigene Verbrauchsstellen der WSW Stadtwerke, der WSW Mobil sowie der Stadt Wuppertail transportiert wurde, lag zwischen 6,3 und 6,7 Kilometern. Das Gericht stehe mit seiner Entscheidung, den räumlichen Zusammenhang nun weiter zu fassen als 4,5 Kilometer, nicht im Widerspruch zu der BFH-Rechtssprechung, betonte Kolat gegenüber der ZfK.

Der BFH habe nach Auffassung der Wuppertaler Zivilkammer nicht ausgeschlossen, dass der räumliche Zusammenhang auch weiter gefasst werden könne. "Dass dies in den vorliegenden Fällen bei entsprechender Auslegung des Gesetzes geboten ist und der räumliche Zusammenhang auch bei Verbrauchsstellen auf dem Gemeindegebiet der Stadt Wuppertal noch zu bejahen ist, hat die Kammer nun entschieden“, so Kolat.

ÜNB lassen 300 Fälle prüfen

Dem Urteil kommt auch deshalb hohe wirtschaftliche Bedeutung zu, weil derzeit in Deutschland im Rahmen des Bestandsschutzes des EEG 2017 noch mehrere hundert Scheibenpachtmodelle laufen. Für neue Anlagen gilt dies nicht mehr. Die Bundesnetzagentur legte schon 2016 fest, dass die EEG-Umlagenbefreiung nicht für Scheibenpacht gilt. Die Übertragungsnetzbetreiber lassen seit vergangenem Jahr rund 300 Fälle juristisch in puncto Rechtmäßigkeit des Eigenstromprivilegs und möglichen Nachzahlungen der EEG-Umlage überprüfen.

Amprion wollte kurzfristig keine Stellungnahme abgeben. "Solange unsere Juristen das Urteil noch nicht ausgewertet haben, kommentieren wir das Urteil des Landgerichts Wuppertal nicht", teilte Amprion-Sprecher Andreas Preuß der ZfK auf Anfrage mit. Gegen das Urteil kann innerhalb von einem Monat (nach Zustellung) Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden. (hcn)

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