Doppelt genutzte Flächen bei Solaranlagen erhalten bevorzugten Zuschlag bei der Innovationsausschreibung.

Doppelt genutzte Flächen bei Solaranlagen erhalten bevorzugten Zuschlag bei der Innovationsausschreibung.

Bild: © 4th Live Photography / Adobe Stock

Mit Innovationsausschreibungen will der Staat die Doppelnutzung von Flächen für erneuerbare Energien voranbringen. Die Bundesnetzagentur hat nun die Anforderungen an „besondere Solaranlagen“ nach der Innovationssauschreibungsverordnung festgelegt. Gebote für diese Anlagenkombinationen erhalten bei der Innovationsausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2022 bevorzugt den Zuschlag.

Es geht dabei um Photovoltaikanlagen, die entweder auf Gewässern, auf Parkplätzen oder auf landwirtschaftlichen Flächen bei gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau errichtet und betrieben werden. Dabei findet eine Doppelnutzung der Flächen statt. So sollen neue Solarstrompotentiale erschlossen werden.

Anforderungen für die Förderung

Die Festlegung regelt Anforderungen an die Installationsorte und an Errichtungs- und Betriebsweise sowie Nachweise, die zu erbringen sind. Die Anlagen müssen über die gesamte Förderdauer den in der Festlegung gestellten Anforderungen entsprechen.

Bei Solaranlagen auf Gewässern orientiert sich die Einstufung am Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und den dort geregelten Gewässerkategorien. Anlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen müssen nach dem Stand der Technik errichtet und betrieben werden. Dies gilt insbesondere als erbracht, wenn die Anlagen und der Nutzpflanzenanbau auf den Flächen über die gesamte Förderdauer die Anforderungen der DIN SPEC 91434:2021-05 erfüllen.

Solaranlagen auf Parkplätzen dürfen die Nutzung der Flächen als Parkraum nicht zu stark einschränken. Andererseits muss die Größe der Parkplatzfläche in einem angemessenen Verhältnis zum Parkbedarf stehen. Erfasst sind sowohl öffentliche wie auch nichtöffentliche Flächen. (wa)

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