Noch vor der Anklageverlesung wurde der Prozess vertagt.

Noch vor der Anklageverlesung wurde der Prozess vertagt.

Bild: © Aerial Mike/AdobeStock

Stadtwerke-Einheitsgesellschaften dürfen nach dem allgemeinem Vergaberecht direkt mit ÖPNV-Leistungen beauftragt werden, dies zeigt die Anwaltskanzlei Heuking Kühn Lühr Wojtek auf. Der vielerorts praktizierte "Umweg" über die VO 1370/2007 sei unnötig, wie das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf urteilte. Bislang habe die Meinung vorgeherrscht, bei kommunalen Einheitsgesellschaften (Stadtwerke mit Energie- und Verkehrssparte) seien "echte Inhouse-Aufträge nach Vergaberecht nicht möglich", fährt die Kanzlei fort. Denn dazu muss die Inhouse-Gesellschaft mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit dem Auftraggeber erwirtschaften. Bei Einheitsgesellschaften, die ihren Hauptumsatz im Energiesektor mit privaten Kunden machen, sei dies undenkbar, hieß es seitens der Kanzlei weiter.

Vielerorts sei deswegen ein "Umweg" genommen worden: Optisch sei der Auftrag zur Konzession "ummodelliert" worden und wurde nach der VO 1370/2007 vergeben, die Umsatzgrenzen nicht kenne. Dies sei rechtlich heikel und höchst unpraktisch gewesen, erklären die Rechtsexperten weiter weiter. Laut OLG Düsseldorf ist das nun obsolet: "Energieversorgung im Stadtgebiet" (VII-Verg 2/19) und auch "Parkraummanagement im Stadtgebiet" (VII-Verg 26/17) sind keine schädlichen Drittumsätze. Sie können die Beschlüsse VII-Verg 2/19 und VII-Verg 26/17 hier einsehen. (gun)

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