Das Verwaltungsgebäude der Steag in Essen.

Das Verwaltungsgebäude der Steag in Essen.

Bild: © Steag

Das Bundesverfassungsgericht soll das Gesetz zum Kohleausstieg überprüfen. Der Essener Stromerzeuger Steag hat nach eigenen Angaben einen Eilantrag in Karlsruhe eingereicht, mit dem er höhere Entschädigungen für die Abschaltung von Steinkohlekraftwerken durchsetzen will. Eine Verfassungsbeschwerde will Steag später erheben, wie das Unternehmen am Donnerstag mitteilte. Der mehreren Kommunen aus dem Ruhrgebiet gehörende Stromerzeuger ist einer der größten Betreiber von Steinkohlekraftwerken in Deutschland.

Acht Auktionen

Bundestag und Bundesrat hatten Anfang Juli den schrittweisen Ausstieg aus der Kohleverstromung bis spätestens 2038 beschlossen. Während es für die Braunkohlekraftwerke feste Entschädigungssummen gibt, können sich die Betreiber von Steinkohlekraftwerken in einem Ausschreibungsverfahren darauf bewerben, Blöcke gegen Entschädigungen stillzulegen. Insgesamt sind acht Auktionen geplant. Ab dem Jahr 2027 können Steinkohlekraftwerke aufgrund ordnungsrechtlicher Verfügung entschädigungslos stillgelegt werden.

Zuschlagshöhe soll im Klageverfahren geprüft werden

Die bei den Auktionen zu erzielenden Höchstpreise seien «unangemessen niedrig, die Auktionsbedingungen in zahlreichen Punkten unklar und rechtswidrig», kritisiert Steag. Am "attraktivsten" seien die zu erzielenden Höchstpreise noch in der ersten Auktion am 1. September, heißt es. Deshalb will die Steag mit dem Eilantrag eine Ausweitung des Volumens dieser ersten Auktion um etwa 20 Prozent erreichen.

Zudem soll das Bundesverfassungsgericht feststellen, dass die Zuschläge bei der Auktion hinsichtlich der Höhe nur vorläufig sind und ihre Angemessenheit im eigentlichen Klageverfahren überprüft werden kann.

"Unzulässiger Eingriff in Eigentumsrechte"

Der Eilantrag solle nicht das Inkrafttreten des Gesetzes verhindern oder seine Durchführung verzögern, betonte der Vorsitzende der Steag-Geschäftsführung, Joachim Rumstadt, laut Mitteilung. Die Regelungen des Gesetzes seien aber ein unzulässiger Eingriff in die Eigentumsrechte von Steag. (hoe/dpa)

Lesen Sie weiter mit Ihrem ZFK-Abonnement

Erhalten Sie uneingeschränkten Zugang zu allen Inhalten der ZFK!

✓ Vollzugriff auf alle ZFK-Artikel und das digitale ePaper
✓ Exklusive Analysen, Hintergründe und Interviews aus der Branche
✓ Tägliche Branchen-Briefings mit den wichtigsten Entwicklungen

Ihr Abonnement auswählen

Haben Sie Fehler entdeckt? Wollen Sie uns Ihre Meinung mitteilen? Dann kontaktieren Sie unsere Redaktion gerne unter redaktion@zfk.de.

Home
E-Paper