Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat ein Urteil mit möglicherweise stark nachteiligen Folgen für die Windenergie gefällt. (Symbolbild)

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat ein Urteil mit möglicherweise stark nachteiligen Folgen für die Windenergie gefällt. (Symbolbild)

Bild: © Manfred Stöber/AdobeStock

Naturschutzbehörden dürfen den Betrieb bereits genehmiger Windenergieanlagen nachträglich beschränken, um Verstöße gegen das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu verhindern. Dies setzt voraus, dass sich die Sach- oder Rechtslage nach Genehmigungserteilung wesentlich geändert hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Im konkreten Fall hatte die Behörde den Betrieb von Windenergieanlagen zeitlich beschränkt, um vorbeifliegende Fledermäuse zu schützen. Dass die Tiere durch die Anlagen gefährdet sind, fiel erst nach Betriebsstart auf. Denn um die Anlagen herum waren tote Fledermäuse aufgefunden worden.

Die Betreiberin der Windkraftanlagen wehrte sich gegen die zeitliche Beschränkung. Nun hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Auch eine bestandskräftige immissionsschutzrechtliche Genehmigung stehe nachträglichen artenschutzrechtlichen Anordnungen auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 BNatSchG nicht generell entgegen, heißt es in der Urteilsbegründung.

Schwerer Schlag für Branche

Der Bundesverband WindEnergie (BWE) hat die Entscheidung scharf kritisert. "Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist ein schwerer Schlag für die Branche und rüttelt an den Grundfesten und der Sinnhaftigkeit der Genehmigungsverfahren", sagte Bärbel Heidebroek, Präsidentin des BWE.

Im Schnitt vergingen mehr als zwei Jahre, bis ein Windenergieprojekt immissionsschutzrechtlich genehmigt sei. "Dabei werden unter anderem auch die Auswirkungen des Projekts auf die Natur und den Artenschutz gründlich geprüft", so Heidebroek weiter. "Es gefährdet das Vertrauen in den Rechtsstaat, wenn eine Genehmigungsentscheidung nur zum Zeitpunkt der Erteilung gültig ist."

Genehmigung entwertet

Der Verband kritisierte auch, dass die Rechtsgrundlage für diese nachträgliche Anordnung – der § 3 Abs. 2 BNatSchG – zu unbestimmt und unzureichend sei, um derart erhebliche Rechtsfolgen darauf zu gründen. Gemäß dem Urteil gälte das Naturschutzrecht nur noch zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung als eingehalten; spätere Änderungen der Sach- oder Rechtslage wären nicht mehr erfasst. Dies entwerte die Genehmigung.

Denn Veränderungen des Naturraums in kurzer Zeit nach Erteilung der Genehmigung könnten damit bereits die nachträgliche Anordnung von weiteren Maßnahmen, wie beispielsweise zusätzlichen verpflichtenden Abschaltzeiträumen, nach sich ziehen. Dies führe jedoch zu einem deutlich veränderten wirtschaftlichen Rahmen für die Projekte.

"Bei anderen Bau- und Infrastrukturprojekten, wie beispielsweise Autobahnen, ist der Bestandsschutz ohne Weiteres anerkannt", unterstrich Heidebroek. Dies müsse offensichtlich auch bei der Windenergie klargestellt werden. Auch Entschädigungsregelungen für die Ausfallzeit wären laut Verband denkbar. (jk)

Lesen Sie weiter mit Ihrem ZFK-Abonnement

Erhalten Sie uneingeschränkten Zugang zu allen Inhalten der ZFK!

✓ Vollzugriff auf alle ZFK-Artikel und das digitale ePaper
✓ Exklusive Analysen, Hintergründe und Interviews aus der Branche
✓ Tägliche Branchen-Briefings mit den wichtigsten Entwicklungen

Ihr Abonnement auswählen

Haben Sie Fehler entdeckt? Wollen Sie uns Ihre Meinung mitteilen? Dann kontaktieren Sie unsere Redaktion gerne unter redaktion@zfk.de.

Home
E-Paper