Die Nachfrage nach der eigenen Solaranlage auf dem Dach ist in Deutschland sprunghaft gestiegen. (Symbolbild)

Die Nachfrage nach der eigenen Solaranlage auf dem Dach ist in Deutschland sprunghaft gestiegen. (Symbolbild)

Bild: © Sebastian Christoph Gollnow/dpa

Der reduzierte Steuersatz oder auch Nullsteuersatz beim Kauf von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern wird dauerhaft gültig sein, wie der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) auf Basis einer Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) betont. Die seit Jahresanfang geltende Steuerbefreiung hatte zuletzt mit dazu beigetragen, dass in der ersten Jahreshälfte mehr Solarstromanlagen und Solarstromspeicher im Eigenheimsegment verbaut wurden als im Gesamtjahr 2022. Gleichzeitig entstand offenbar bei vielen Verbrauchern Verunsicherung darüber, auf welchen Zeitraum die Steuererleichterung angelegt ist, wie der Verband erklärt.

Zuvor hatten viele Betreiber von Solarstromanlagen durch mühsame bürokratische Steuerkniffe die Umsatzsteuer teilweise wieder zurückholen können. Das ist seit Anfang 2023 nicht mehr nötig, da der Mehrwertsteuersatz, der bei Kauf und Installation dem Anlagenbetreiber in Rechnung gestellt wird, null Prozent beträgt.

Verwechslung mit Steuersenkung

Aus Anlass der Corona- und Energiekrise hatten Bundesregierung und Gesetzgeber in den letzten Jahren außerdem befristete Umsatzsteuersenkungen für die Gastronomie und Energielieferungen eingeführt. Diese enden voraussichtlich zum Jahresende beziehungsweise im März 2024. 

"Offenbar werden diese befristeten Steuersenkungen mit dem neu eingeführten Photovoltaik-Umsatzsteuersatz verwechselt. Der Nullsteuersatz für den Kauf von Photovoltaikanlagen und Batteriespeichern ist jedoch dauerhaft und nicht befristet", stellt BSW-Hauptgeschäftsführer Carsten Körnig klar.

Kein Endtermin festgelegt

Zuletzt hatte das Bundesfinanzministerium außerdem verfügt, dass Betreiber von Photovoltaikanlagen, auf die sowohl die Einkommensteuerbefreiung als auch die Umsatzsteuerbefreiung zutrifft, ihre Photovoltaikanlage nicht mehr steuerlich beim Finanzamt anmelden müssen. Damit wurde "Photovoltaik ohne Finanzamt" für Privathaushalte zum Standardfall.

Auf Nachfrage bestätigte das Ministerium dem BSW weiter, dass der Nullsteuersatz in der Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen dauerhaft angelegt sei. Das sehe man schon daran, dass der neue Steuersatz im Paragrafen 12 "Steuersätze" als neuer Absatz und damit eigenständiger Steuersatz eingefügt wurde, während die befristeten Steuerermäßigungen im Gesetz ausdrücklich mit Endterminen versehen seien. (jk)

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