Anlass sind erhebliche Bilanzungleichgewichte im deutschen Stromnetz, welche am 6., 12. und 25. Juni 2019 auftraten. Der Bedarf an Regelenergie lag an den genannten Tagen im Schnitt bei mehr als 6 Gigawatt (GW), kontrahiert haben die Übertragungsnetzbetreiber 3 GW Regelenergie, sowohl Sekundär- als auch Minutenreserve. Sie mussten deshalb zusätzliche Kapazitäten beschaffen, beispielsweise an der Strombörse im Ausland oder durch sogenannte abschaltbare Lasten.
Diese Bilanzungleichgewichte wurden in Folge von der Bundesnetzagentur (BNetzA) auf Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Markmanipulationsverbot der EU-Verordnung REMIT analysiert. Jetzt seien gegen drei Marktteilnehmer Bußgeldverfahren eingeleitet worden, teilte die BNetzA in einer Presseerklärung mit.
In 21 Handelssituationen Anhaltspunkte für Wettbewerbsverzerrung – gegen drei Marktteilnnehmer Bußgeldverfahren eröffnet
„Nach umfangreichen Auswertungen von über Einhundertmillionen Handels- und Bilanzkreisdaten der drei Tage im Juni 2019 liegen in 21 Handelssituationen Anhaltspunkte dafür vor, dass durch Verkaufsgebote falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots von Strom gesendet wurden. Gegen die drei betroffenen Marktteilnehmer wurden nun Bußgeldverfahren eingeleitet“, teilte die BNetzA heute in einer Presseerklärung mit.
Laut einem Bericht an ihren politischen Beirat hatte die BNetzA im Januar dieses Jahres 52 Stromhändler von elf verschiedenen Markteilnehmern wegen des Verdachts auf Marktmanipulation ins Visier genommen.
Insider geben Hinweise auf betroffene Firmen
Gegen welche drei Firmen nun ein Bußgeldverfahren wegen Marktmanipulation eröffnet wurde, wollte Fiete Wulff, Sprecher der BNetzA auf Anfrage der ZfK nicht mitteilen.
Doch gehen Brancheninsider nach ZfK-Recherchen davon aus, dass von dem Bußgeldverfahren drei der fünf Stromfirmen betroffen sind, welche bereits im April von der BNetzA wegen Verstößen gegen die Bilanzkreistreue an den drei Tagen im Juni 2019 abgemahnt wurden, nämlich: Centrica, Danske Commodities, Statkraft, Energievertrieb Deutschland (EVD) und Optimax Energy.
BNetzA: Keine Auskunft zu den betroffenen Unternehmen
Denn es gehe ja um die Ungleichgewichte am Strommarkt in dem genannten Zeitraum, welche nun einerseits unter dem Aspekt der Wettbewerbsverzerrung und andererseits unter dem Aspekt des Verstoßes gegen die vertraglichen Pflichten aus dem Bilanzkreisvertrag Strom von der BNetzA überprüft würden.
„Zu der Frage, ob die Aufsichtsverfahren hinsichtlich der Bilanzkreistreue und die nun eingeleiteten Bußgeldverfahren die jeweils gleichen Unternehmen betreffen, können wir Ihnen leider keine Auskunft geben“, so Wulff gegenüber der ZfK.
Verstöße gegen REMIT und Bewirtschaftung der Bilanzkreise
Die Bußgeldverfahren liefen nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT) unabhängig von den fünf Aufsichtsverfahren der Bundesnetzagentur, in denen ein Verstoß der betroffenen Bilanzkreisverantwortlichen gegen ihre Pflicht zur ausgeglichen Bewirtschaftung der Bilanzkreise vor dem gleichen Hintergrund festgestellt worden sei, teilte die BNetzA mit.
Bei den Bußgeldverfahren nach REMIT stehe das Handelsverhalten der Marktteilnehmer und damit die Frage im Fokus, ob die extreme Situation an den drei Tagen im Juni handelsseitig ausgenutzt wurde. Die genannten Aufsichtsverfahren betrafen die Pflicht der Bilanzkreisverantwortlichen zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ihrer Bilanzkreise. (hcn)
