Die Zentrale der Bundesnetzagentur im Tulpenfeld-Hochhaus in Bonn

Die Zentrale der Bundesnetzagentur im Tulpenfeld-Hochhaus in Bonn

Bild: © Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur hat Energie Vertrieb Deutschland und Optimax Energy abgemahnt. Die Aufsichtsbehörde hat laut Pressemitteilung festgestellt, dass die beiden Unternehmen gegen die vertraglichen Pflichten aus dem Bilanzkreisvertrag Strom verstoßen haben. Konkret sollen die beiden Energiehandelsunternehmen als Bilanzkreisverantwortliche gegen ihre Pflicht zum ordnungsgemäßen Ausgleich der gehandelten Strommengen in den Bilanzkreisen verstoßen haben. 

Als unzulässiges Verhalten wertet die Bundesnetzagentur insbesondere eine Erzeugungsprognose von Energiemengen, die dem Bilanzkreisverantwortlichen tatsächlich nicht zur Verfügung standen. Die Anpassung von Prognosefahrplänen an die Handelstätigkeit widerspreche ebenfalls der gesetzlichen Maßgabe, für eine ausgeglichene Bilanz zwischen Einspeisung und Entnahme zu sorgen. 

Verfahren gegen Trailstone eingestellt

Die Untersuchungen der BNetzA stehen im Zusammenhang mit den erheblichen System- und Bilanzungleichgewichten im Juni 2019. Im Anschluss hatte die Bundesnetzagentur auf Basis von Vorermittlungen der Übertragungsnetzbetreiber Aufsichtsverfahren gegen sechs Bilanzkreisverantwortliche eingeleitet. Ein Verfahren gegen das Unternehmen Trailstone wurde eingestellt, da sich die anfänglichen Verdachtsmomente nicht erhärten ließen. Drei weitere Verfahren sind noch anhängig.

Hiervon betroffen sind Statkraft Markets, Danske Commodities und Centrica Energy Trading. Im Juni 2019 war an drei Tagen ein erhebliches Ungleichgewicht im deutschen Stromsystem aufgetreten. Nur durch die Zusammenarbeit der deutschen Übertragungsnetzbetreiber untereinander und die Unterstützung durch ihre europäischen Partner konnte das System stabil gehalten werden.

Mit der heute bekannt gegebenen Abmahnung ist aber keine Beendigung des Bilanzkreisvertrages verbunden. Gegen die Feststellung der Bundesnetzagentur sind Rechtsmittel möglich. Die Kündigung eines Bilanzkreisvertrags kann nur durch die Übertragungsnetzbetreiber ausgesprochen werden. 

Bilanzkreistreue während der Covid-19-Pandemie

Zur Stärkung der Bilanzkreistreue hatte die Aufsichtsbehörde bereits im Dezember 2019 ein Maßnahmenpaket festgelegt, welches Bilanzkreisverantwortliche zu einer sorgfältigeren Bewirtschaftung ihrer Bilanzkreise anhält und eine schnellere Aufklärung von Bilanzungleichgewichten ermöglicht.

Gerade auch während der aktuellen Corona-Krise fordert die Bundesnetzagentur die Bilanzkreisverantwortlichen zur unbedingten Einhaltung ihrer Pflichten auf. Trotz der bestehenden Einschränkungen seien eine bestmögliche Prognose und eine kontinuierliche, viertelstündlich ausgeglichene Bilanzkreisbewirtschaftung sicherzustellen. (hoe)

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