Preem, Schwedens größter Hersteller von Kraftstoffen, spielt eine herausragende Rolle bei der Umstellung auf Wasserstoff.

Preem, Schwedens größter Hersteller von Kraftstoffen, spielt eine herausragende Rolle bei der Umstellung auf Wasserstoff.

Bild: © Adobe Stock/Thomas

In der nun veröffentlichten Würzburger Studie zum Umweltenergierecht „Wie man (k)einen einheitlichen Rahmen für grünen Wasserstoff schafft“, analysieren Burkhard Hoffmann, Johanna Kamm und Fabian Pause von der Stiftung Umweltenergierecht die jüngsten Gesetzesänderungen der EU im Bereich Wasserstoff. Die Studie bewertet rechtlich die Wasserstoff-Delegierte-Verordnung in Verbindung mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie und ihrer heute in Kraft getretenen Novellierung. Dabei werden rechtliche Unklarheiten aufgezeigt, die sich gerade auch im Zusammenspiel der Wasserstoff-Delegierte-Verordnung mit der ihr zugrundeliegenden Ermächtigungsgrundlage ergeben.

Die Autorinnen und Autoren zeigen auf, dass die Auslegung einzelner Regelungen in der Wasserstoff-Delegierte-Verordnung zu Schwierigkeiten führt und hieraus rechtliche Unsicherheiten entstehen. Aus diesen Ergebnissen lassen sich allgemeine Regelungsherausforderungen bei der Delegation von Rechtsakten an die EU-Kommission ableiten, die bei der Wahl dieses Rechtsinstruments berücksichtigt werden sollten. Die Ergebnisse der Studie verdeutlichen die Notwendigkeit einer klaren und kohärenten Grundlage im Gesetz, um die erfolgreiche Anwendung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten.

Vor- und Nachteile betrachten

Konkret machen sich die Verfasser der Analyse dafür stark, bei der Verwendung delegierter Rechtsetzung die Vor- und Nachteile abzuwiegen. Unter anderem steht der Gewinn an Regelungsflexibilität einer Erhöhung der Regelungskomplexität gegenüber. Die grundsätzlichen Vorteile des Rechtsinstruments konnten bei der Wasserstoff-Delegierte-Verordnung bislang nur bedingt genutzt werden, machen sie klar. 

Zudem sei der konkrete Inhalt der Ermächtigungsgrundlage für die Wasserstoff-Delegierte-Verordnung nicht eindeutig. „Es sprechen einige Argumente dafür, dass einzelne Regelungen in dieser Verordnung nicht von der Ermächtigung in der Erneuerbare-Energien- Richtlinie gedeckt sind. Dies führt zu Rechtsunsicherheiten, welche auch mit der Novellierung der Richtlinie bestehen bleiben“, so das Urteil der Studien-Autoren.  

Immer noch viele offene Fragen

Außerdem habe der Gesetzgeber offene Fragen noch nicht hinreichend thematisiert. So gebe es Anpassungsbedarf bei der Wasserstoff- Delegierte-Verordnung in Bezug auf die Reichweite des Anwendungsbereichs. Gegenwärtig gelte die Verordnung allein für im Verkehrssektor genutzte erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs. (amo)

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