London, Hauptstadt des Vereinigten Königsreichs

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Bild: © Horváth Botond

Im Juli 2014 hatte die EU-Kommission die Kapazitätsmarkt-Regelung genehmigt. Die Regelung sei erforderlich gewesen für die Sicherheit der Stromversorgung in Großbritannien, sei vereinbar mit den energiepolitischen Zielen der EU und verzerre nicht den Wettbewerb. Das sah ein Marktteilnehmer anders und legte Rechtsbehelf ein. Dem gab das EU-Gericht im November 2018 statt und erklärte die Genehmigung von 2014 "aus verfahrensrechtlichen Gründen für nichtig" (Rechtssache T-793/14).

Das Gericht entschied 2018 nicht über die Frage der Vereinbarkeit der Beihilfevorschriften mit dem EU-Recht. Es stellte aber fest, dass die Kommission "eine eingehende Prüfung hätte einleiten müssen, um mehr Informationen über bestimmte Aspekte der Regelung einzuholen, die die Teilnahme von Stromverbrauchern betrafen, die anbieten, bei unzureichendem Angebot auf dem Strommarkt ihren Stromverbrauch zu verringern".

Verfahren wird weiter geführt

Die Kommission hat in nächster Instanz – nämlich beim Gerichtshof der Europäischen Union – einen Rechtsbehelf gegen das Urteil des EU-Gerichts aus 2018 eingelegt. Durch diesen Rechtsbehelf werden jedoch die Wirkungen des Urteils nicht ausgesetzt, sodass die Kommission die Vereinbarkeit der Kapazitätsmarkt-Regelung mit dem Binnenmarkt in jedem Fall erneut prüfen muss, um dem Urteil des Gerichts Folge zu leisten.

Das Vereinigte Königreich hat gegenüber der Kommission seine Absicht bekundet, die Kapazitätsmarkt-Regelung beizubehalten. Die eingehende Prüfung der Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften wird ihr Hauptaugenmerk auf die Teilnahme von Stromverbrauchern richten, die anbieten, bei unzureichendem Angebot auf dem Strommarkt ihren Stromverbrauch zu verringern. Alle Beteiligten erhalten nun Gelegenheit zur Stellungnahme – und das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.

Brexit entscheidet nur bedingt

Die britische Kapazitätsmarkt-Regelung reagiert auf das Szenario eines projizierten Nachfragewachstums und die anstehende Stilllegung erheblicher Erzeugungskapazitäten und soll die Sicherheit der Stromversorgung im Vereinigten Königreich gewährleisten. Erfolgreiche Bieter bei Kapazitätsauktionen erhalten regelmäßige Zahlungen während der Laufzeit der Kapazitätsvereinbarung (zwischen einem Jahr und 15 Jahren), müssen aber als Gegenleistung bei hohen Netzbelastungen Kapazitäten bereitstellen. Unterlassen sie das, müssen sie Geldbußen zahlen.

Solange das Vereinigte Königreich Mitglied der EU ist, hat es alle mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten. So gilt das EU-Wettbewerbsrecht, einschließlich der Beihilfevorschriften, weiterhin uneingeschränkt für das Vereinigte Königreich und ist anwendbar, bis das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied der EU ist.

EU-Recht bekommt Übergangszeitraum

Auch wenn das von der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich vereinbarte, aber noch nicht ratifizierte Austrittsabkommen in Kraft tritt, wird das EU-Recht nach dem 29. März 2019 weiterhin für das Vereinigte Königreich gelten und bis zum Endes des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums anwendbar sein.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.35980 zugänglich gemacht.

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