Vor rund eineinhalb Jahren hatte das Bundeskartellamt dem Energiekonzern EnBW grünes Licht für die Aufstockung seiner Anteile am Mannheimer Energieversorger MVV Energie auf 28,76 Prozent gegeben. Dies war gleichbedeutend mit dem Erwerb einer Sperrminorität. Die Gerichte beschäftigt diese Transaktion immer noch. Die neueste Entwicklung: Die MVV hat Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof gegen die jüngste Entscheidung des Düsseldorfer Oberlandesgerichts (OLG) vom 10. Juli dieses Jahres eingelegt. Dies teilte ein Unternehmenssprecher am heutigen Mittwoch (7. August) mit. Das OLG hatte die Beschwerde der MVV gegen die Freigabeentscheidung des Bundeskartellamtes von Ende Dezember 2017 aus formalrechtlichen Gründen als unzulässig verworfen. Eine Rechtsbeschwerde vor dem BGH wurde aber ausdrücklich zugelassen.
MVV: "OLG prüfte nicht kartellrechtliche Zulässigkeit"
Grundlage der Entscheidung des OLG Düsseldorf sei nicht die Prüfung der kartellrechtlichen Zulässigkeit der Anteilserhöhung gewesen, argumentiert das Unternehmen aus der Quadratestadt. Stattdessen habe das Gericht sich auf den Standpunkt gestellt, dass MVV als unmittelbar Beteiligte mangels "materieller Beschwer" nicht gegen den Beschluss des Bundeskartellamts Beschwerde einlegen könne. Berechtigt seien hierfür lediglich außenstehende Wettbewerber. Nach Auffassung von MVV wird die wettbewerbliche Betroffenheit hingegen nicht dadurch hinfällig, dass es sich bei ihr um das Zielunternehmen handelt.
Präzedenzfall bestärkt MVV
Der börsennotierte, mehrheitlich kommunale Versorger verweist dabei auf einen ähnlich gelagerten, vom BGH bereits entschiedenen Fall. Mit der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof wolle MVV damit eine grundsätzliche Klärung dieser Rechtsfrage herbeiführen, heißt es in der Pressemitteilung. Erst danach könne die Entscheidung des Bundeskartellamts von dem Kartellsenat des OLG Düsseldorf auch in der Sache geprüft werden.
Das Bundeskartellamt hatte bei seiner Entscheidung am 14. Dezember 2017 argumentiert, dass EnBW mit dem Ausbau seiner MVV-Beteiligung und dem Erwerb einer Sperrminorität keinen "hinreichend großen Einfluss auf die von der Stadt Mannheim allein kontrollierte MVV" erwerbe. Gegen das Entstehen einer Marktbeherrschung sprechen laut den Wettbewerbshütern vor allem die satzungsgemäße Beschränkung der Vetorechte der EnBW und das Fehlen weitgehender Unternehmensverflechtungen. (hoe)



