Ende Januar hatte das Oberlandesgericht München die Musterfestellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (VZBV) gegen die insolvente Bayerische Energieversorgung (BEV) zugelassen. Damit das Verfahren weitergeht, müssen sich bis zum 27. März mindestens 50 Verbraucher registrieren lassen. Mittlerweile haben sich bereits fast 3000 Geschädigte eintragen lassen, wie der VZBV in einer Pressemitteilung informiert. Das OLG München hat den Termin für die mündliche Verhandlung zudem vom 23. Juni auf den 21. Juli verlegt. Ziel der Klage ist es, dass den Verbrauchern Neukundenboni "in der Insolvenz" der BEV nicht vorenthalten werden.
Es geht oft um Beträge von 100 bis 250 Euro
Verbraucher können sich noch bis zum 20. Juli 2020 zur Musterfeststellungsklage anmelden. Dies ist ausschließlich durch einen Eintrag im Klageregister des Bundesamtes für Justiz möglich. Die BEV hatte 2018 mit Neukundenboni von bis zu 25 Prozent des Jahresverbrauchs geworben. Diese sollten in der Jahresabrechnung angerechnet werden. Viele Kunden wurden aber de facto kein Jahr lang beliefert, weil der Energieversorger im Frühjahr 2019 Insolvenz anmelden musste. Weil diese Bedingung nicht erfüllt ist, verweigert deshalb Insolvenzverwalter Axel Bierbach nun die Anrechnung der Boni auf anfallende Zahlungen. Der VZBV hingegen argumentiert, dass das vorzeitige Vertragsende vom Energieversorger und nicht vom Kunden ausgegangen sei. Es soll dabei häufig um Summen zwischen 100 und 200 Euro gehen.
VZBV trägt Prozesskostenrisiko
Die wenigsten Verbraucher wollten wegen dieses Betrags das Risiko einer eigenen Klage auf sich nehmen. Deshalb klärt der VZBV mit der Musterfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter die strittigen Fragen. Dabei übernimmt der Verband das Prozesskostenrisiko. Die Klage eignet sich nach Einschätzung der Verbraucherschützer vor allem für Kunden mit einer Nachforderung des Insolvenzverwalters – sie müssten bei einem Erfolg wohl weniger nachzahlen. Laut Schätzungen des Insolvenzverwalters von Anfang Januar bekommen BEV-Gläubiger maximal fünf Prozent ihrer angemeldeten Forderungen zurück. (hoe/dpa)



