Wo kommt der Strom her? Diese Frage wird zunehmend wichtiger. Arcanum energy handelt deswegen jetzt mit Herkunftsnachweisen.

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Bild: © Alexander Walter

Die Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) gegen die insolvente Bayerische Energieversorgung (BEV) hat eine wichtige Hürde genommen. Das Oberlandesgericht München hat die Klage zugelassen. Ziel  ist es, dass den Verbrauchern Neukundenboni "in der Insolvenz" der BEV nicht vorenthalten werden. Betroffene BEV-Kunden können sich nun in das Klageregister beim Bundesamt für Justiz eintragen. Ein Selbstläufer ist das allerdings nicht. Damit das Verfahren weitergeht, müssen sich bis zum 27. März dieses Jahres mindestens 50 Verbraucher registrieren lassen. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, wird die Klage abgewiesen. Die mündliche Verhandlung findet am 23. Juni statt.

Es geht oft um Beträge von 100 bis 200 Euro

Die BEV hatte 2018 mit Neukundenboni von bis zu 25 Prozent des Jahresverbrauchs geworben. Diese sollten in der Jahresabrechnung angerechnet werden. Viele Kunden wurden aber de facto kein Jahr lang beliefert, weil der Energieversorger im Frühjahr 2019 Insolvenz anmelden musste. Weil diese Bedingung nicht erfüllt ist, verweigert deshalb Insolvenzverwalter Axel Bierbach nun die Anrechnung der Boni auf anfallende Zahlungen. Der VZBV hingegen argumentiert, dass das vorzeitige Vertragsende vom Energieversorger und nicht vom Kunden ausgegangen sei. Es soll dabei häufig um Summen zwischen 100 und 200 Euro gehen. Die wenigsten Verbraucher wollten wegen dieses Betrags das Risiko einer eigenen Klage auf sich nehmen. Deshalb klärt der VZBV mit der Musterfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter die strittigen Fragen.  Dabei übernimmt der Verband das Prozesskostenrisiko. Die Klage eignet sich nach Einschätzung der Verbraucherschützer vor allem für Kunden mit einer Nachforderung des Insolvenzverwalters – sie müssten bei einem Erfolg wohl weniger nachzahlen. Laut Schätzungen des Insolvenzverwalters von Anfang des Monats bekommen BEV-Gläubiger maximal fünf Prozent ihrer angemeldeten Forderungen zurück. (dpa/hoe)

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