In dem Berufungsverfahren habe das das Oberlandesgericht (OLG) München am 2. Juli 2020 acht Klagepunkten zu den Garantiebedingungen des Shell-Tochterunternehmens stattgegeben, teilte die Verbraucherzentrale NRW in einer Pressemitteilung vom heutigen Donnerstag mit. Acht Klauseln sei Intransparenz attestiert worden. In sieben weiteren Punkten habe das Gericht die Klage abgewiesen. Das Landgericht München habe die Klage als erste Instanz im Juli 2019 noch in allen Punkten abgewiesen.
Die nunmehr beanstandeten Klauseln betreffen laut Verbraucherzentrale NRW zum Beispiel die Abwälzung von Arbeits- und Fahrtkosten im Garantiefall auf den Verbraucher. Ebenfalls aufgrund ihrer Intransparenz unwirksam sei die Regelung, nach der ein Garantiefall dann eintrete, wenn die Batterie nur weniger als 80 Prozent ihrer Nennkapazität speichern könne oder „bei allen anderen Systemteilen eine Abweichung von mehr als 10 Prozent der vereinbarten und zugesicherten Leistungsmerkmale festgestellt wird.“
Verbraucherzentrale NRW: OLG monierte Datenschutzregeln
Die Klauseln zur permanenten Internetverbindung und zum Update-Zwang als Bedingung für das Gelten der Garantie dürften in ihrer bisherigen Form auch nicht mehr verwendet werden, heißt es in der Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW. Im Bereich Datenschutz seien Regelungen zur Erhebung und Weitergabe von Daten an Dritte als intransparent beanstandet worden.
„Allein, dass der Mangel an Transparenz an so vielen Punkten festgestellt wurde, ist schon ein enorm wichtiger Schritt und ein starkes Signal an die Branche“, erklärte Holger Schneidewindt, Jurist der Verbraucherzentrale NRW in der Pressemitteilung. „Mit unverständlichen Garantiebedingungen räumen sich Unternehmen zu große Spielräume ein, die im Zweifelsfall zulasten der Nutzerinnen und Nutzer gehen können.“
Gleichzeitig schrecke die Intransparenz die Kunden eher davon ab, ihre Rechte im Schadensfall wirklich wahrzunehmen. „Gerade bei Batteriespeichern, die weiterhin teuer, technisch komplex und durch das ständige Be- und Entladen stark beansprucht werden, sind die Garantien sehr wichtig. Denn die gesetzliche Gewährleistungsfrist schützt nur wenige Jahre vor ungeplanten Zusatzkosten“, so Schneidewindt.
Nicht alle Kritikpunkte der Verbraucherschützer aufgegriffen
Nicht in allen Fällen seien allerdings sämtliche Kritikpunkte der Verbraucherzentrale NRW Gegenstand des Urteils. „Die 80-Prozent-Kapazitätsgrenze wurde zum Beispiel gar nicht inhaltlich geprüft, weil die Klausel schon durch ihre Intransparenz gekippt ist“, so Schneidewindt. „Hier sind wir nach wie vor der Auffassung, dass diese Grenze Kunden unangemessen benachteiligt.“
Auch die Einschätzung des Gerichts, bei fünf Klauseln handele es sich um reine Beschreibungen, die nicht gerichtlich überprüfbar seien, teile die Verbraucherzentrale NRW nicht, heißt es in er Pressemitteilung. „Unserer Auffassung nach handelt es sich hier sehr wohl um Regelungen, die der AGB-Kontrolle unterliegen und sich in der aktuellen Fassung nachteilig auf Verbraucher auswirken“, so Schneidewindt.
Sonnen: Bisher keine schriftliche Urteilsverkündung
„Die Gründe des Urteils liegen bislang noch nicht vor. Es ist daher auch verfrüht, eine bereits abschließende Stellungnahme abzugeben“, erklärte Sonnen-Sprecher Mathias Bloch gegenüber der ZfK. Aus den mündlich erläuterten Gründen des OLG lasse sich jedoch festhalten, dass das OLG die acht beanstandeten Regelungen insbesondere im Hinblick auf ihre Formulierung in einzelnen Teilen kritisiert, jedoch keinewegs dem Grunde nach für unzulässig erklärt habe.
Falsch sei, dass Sonnen eine „permanente Internetverbindung“ verlange und einen „Update-Zwang“ formuliert habe. „Beides ist nicht in den Garantiebedingungen geregelt und wird von unseren Kunden auch nicht verlangt. Es stand immer und steht jedem Kunden frei, hier eine eigene Entscheidung zu treffen. Das OLG hat in seinen Ausführungen lediglich bemängelt, dass aus der - damaligen - Formulierung nicht hinreichend klar ersichtlich wurde, welches Vertragsverhältnis - Updateleistungen oder Garantie - betroffen sein sollte und ob auch für die Garantie eine Online-Anbindung erforderlich ist“, so Bloch.
Diese Bestimmungen seien bereits im vergangenen Jahr vollständig überarbeiter worden, um das Ansinnen von Sonnen und auch die Möglichkeit einer freien Entscheidung für den Kunden verständlicher zu machen. Nach Vorlage der Gründe werde man nochmals prüfen, ob hier ggf. weiterer Anpassungsbedarf bestehe.
Sonnen: Kein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Regelungen festgestellt
Auch habe das OLG in seinen mündlichen Ausführungen keinesfalls einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen festgestellt. Bemängelt worden sei, dass in einigen der Bestimmungen nicht klar ersichtlich sei, welches Vertragsverhältnis gemeint sein soll. Auch hier seien bereits in der Vergangenheit Konkretisierungen vorgenommen werden und man werde „diese wenigen, beanstandeten Formulierungen nochmals sehr kritisch prüfen und klarer formulieren.“, so Bloch.
Ebenfalls nicht kritisiert worden sei, dass der Kunde bei Eintritt eines Garantiefalls die Kosten für die Arbeitszeit und die An- und Abfahrt tragen müsse. Es sei jedoch nachvollziehbar erklärt worden, dass der Kunde Klarheit darüber brauche, welche Kosten für Fahrtzeiten entstehen können. Sonnen werde dieses nun nochmals deutlicher darstellen.
Maximale Kosten für Verbraucher deutlicher darstellen
Ebenso sei die 80%-ige Kapazitätsgrenze der Batteriezellen, welche bei Eintritt des Garantiefalls unterschritten werden müssen, in den mündlichen Ausführungen des OLG nicht kritisiert worden. Es sei lediglich angemerkt worden, dass die anderen Systemteile und die hierfür angenommene 10-%ige Grenze des Leistungsabfalls für den Eintritt eines Garantiefalls konkreter zu definieren sei. Auch hier werde Sonnen für den Verbraucher nochmals deutlicher darstellen, mit welchen Kosten höchstens zu rechnen sei.
Sonnen: Kern der Garantiebedingungen nicht intransparent oder nichtig
„Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass der Kern der Garantiebedingungen von Sonnen nicht intransparent oder gar nichtig ist, wie von der Verbraucherzentrale behauptet. Vielmehr sind Formulierungen zu konkretisieren, damit das Verständnis für die Leistungen klarer wird“, so Bloch. „Transparenz und Verständnis ist uns wichtig. Die bereits mündlich erteilten Ausführungen des OLG nehmen wir selbstverständlich an und setzen diese, soweit nicht ohnehin im vergangenen Jahr bereits erfolgt, um“, unterstrich Bloch.
„Wir freuen uns, dass dieses Urteil die Garantiebedingungen für die Sonnen Batterie im Kern erneut bestätigt hat“, so Christoph Ostermann, CEO und Gründer von Sonnen.
"Ausführungen des Oberlandesgerichtes sind selbstverständlich für uns"
„Mit der Sonnen Batterie haben wir ein innovatives Produkt, das wie jedes andere Produkt auch rechtliche Rahmenbedingungen benötigt, die seine speziellen Eigenschaften und die Anforderungen an eine moderne Technologie berücksichtigen. Wir begrüßen es sehr, dass das Gericht dies auch richtig einordnet und damit die Innovationskraft und die Interessen der Verbraucher gleichermaßen schützt. Die Ausführungen des Oberlandesgerichtes sind selbstverständlich für uns. Wir nehmen sie gerne auf und setzen sie um, weil wir die Transparenz für unsere Kunden an einem wichtigen Punkt noch weiter erhöhen können und wollen.“ (hcn)
Der Prozess vor dem Oberlandesgericht München wurde unter dem Aktenzeichen Az 29 U 4804/19 geführt. Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München ist unter dem Aktenzeichen Az 12 O 13150/18 gefallen.



