Bleiben die Fernwärmeversorger dauerhaft auf den Kosten für den Rückbau oder die Trennung eines Anschlusses sitzen (Symbolbild), würde das die Branche finanziell empfindlich treffen, argumentiert der Fernwärmeverband AGFW.

Bleiben die Fernwärmeversorger dauerhaft auf den Kosten für den Rückbau oder die Trennung eines Anschlusses sitzen (Symbolbild), würde das die Branche finanziell empfindlich treffen, argumentiert der Fernwärmeverband AGFW.

Bild: © Enercity

Wer trägt die Kosten für die Stilllegung einer Leitung? Diese Frage treibt die Energiebranche seit Längerem um. Neue Virulenz hat der Sachverhalt nach dem ersten bekannten obergerichtlichen Urteil zu dem Thema durch das Oberlandesgericht Oldenburg im Dezember vergangenen Jahres erhalten. Das OLG hatte entschieden, dass der Netzbetreiber EWE Netz die Kosten für die Stilllegung eines Gasnetz-Anschlusses nicht auf die Verbraucherinnen und Verbraucher umlegen darf.

Das Urteil betreffe "zwar zunächst einmal nur Gasleitungen. Allerdings stellen sich ähnliche Rechtsfragen auch für andere Medien, insbesondere für Fernwärmeleitungen", verdeutlicht Norman Fricke, Bereichsleiter Recht und Europa beim Fernwärmeverband AGFW auf ZFK-Nachfrage.

Ist das OLG-Urteil auch auf Strom übertragbar?

Der Hintergrund: Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hatte den Braunschweiger Regionalversorger BS Energy vergangene Woche erfolgreich abgemahnt. BS Energy darf nicht ohne Weiteres die Kosten für den Rückbau oder die Trennung eines Fernwärmeanschlusses auf den Kunden überwälzen. BS Energy hat eine Unterlassungserklärung unterschrieben und will erst einmal künftig in Vorleistung gehen bis bei dem Thema Rechtssicherheit herrscht.

Die Verbraucherzentrale argumentiert damit, dass das viel beachtete Urteil des OLG Oldenburg auch auf den Fernwärmebereich übertragbar ist. Bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen geht man davon aus, dass die Rechtsprechung auch auf den Strombereich übertragbar sein könnte. "Die Regelung im Strombereich ist ähnlich zu der im Gas und Fernwärmebereich. Andere Sparten haben wir uns noch nicht im Detail angeschaut", erklärte René Zietlow-Zahl, Referent Energierecht bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen.

"Für sämtliche Medien – von Gas, über Fernwärme und Strom bis hin zum Wasser – enthalten die einschlägigen Rechtsverordnungen in Wortlaut und Regelungsstruktur gleichlautende Passagen. Daher ist es nicht verwunderlich, dass die Argumentation des OLG Oldenburg auf andere Medien übertragen wird", ordnet Norman Fricke von der AGFW ein.

OLG-Urteil ist noch nicht rechtskräftig

Allerdings sei die Entscheidung des OLG Oldenburg noch nicht rechtskräftig. Erst der Bundesgerichtshof könne hier für die bestehende Rechtslage Klarheit schaffen. Davon abgesehen überzeuge die Entscheidung des OLG Oldenburg nicht in jeder Hinsicht rechtsmethodisch. "Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der BGH zu einer anderen Entscheidung kommen könnte", so Fricke weiter.

Die praktischen Auswirkungen des Beschlusses des OLG Oldenburg sind laut AGFW "ambivalent.“ "Trägt der Netzbetreiber die Stilllegungskosten, begünstigt dies einerseits den Wettbewerb im Wärmesektor. So wird der Gebäudeeigentümer von einer Kostenposition entlastet, wenn er seine bestehende Heizung auf eine andere Technologie umrüsten will“, verdeutlicht Norman Fricke.  Das könne etwa den im Zuge der Wärmewende forcierten Ausbau der Fernwärmesysteme durch Erschließung von bislang mit Gas beheizten Gebäuden beschleunigen.

Andererseits gelte das Gleiche, wenn ein bislang mit Fernwärme versorgtes Gebäude künftig anderweitig beheizt werden soll – etwa mit einer Wärmepumpe. Da Fernwärmekunden nach § 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) über sehr weitreichende und kurzfristig greifende Sonderkündigungsrechte verfügten, drohe die Gefahr, dass ein Gebäude, das vor kurzem erst mit Fernwärme erschlossen wurde, umgerüstet werde. "Muss dann der Fernwärmeversorger die Stilllegungskosten tragen, bindet das Ressourcen, die für den Aus- und Umbau der Fernwärmesysteme gebraucht werden", so Fricke.

Signifikante Kostenposition für die Fernwärmebranche

Alle Fernwärmeversorger hätten ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran, dass der Kunde die Kosten für die Stilllegung und den Rückbau trage. Die Kosten für die Fernwärme seien im Vergleich zu den anderen Medien technologiebedingt besonders hoch. Im konkreten Fall hatte BS Energy für den Rückbau ursprünglich rund 35.000 Euro in Rechnung gestellt.

Die unklare Rechtslage bestehe latent seit Anfang der achtziger Jahre, schreibt der AGFW weiter. Damals habe der Gesetzgeber erstmals die Verordnungen erlassen und dabei versäumt, für Stilllegungskosten eine eindeutige Regelung zu erlassen, erklärt Bereichsleiter Fricke. Seitdem würde die Rechtsfrage in der Literatur hin und wieder und mit unterschiedlichem Standpunkt diskutiert. Rechtssicherheit werde es für Fernwärme-Sachverhalte erst geben, wenn der BGH auf Grundlage der AVBFernwärmeV eine Entscheidung getroffen oder der Gesetzgeber eine wie auch immer geartete Neuregelung erlassen habe.

Klärung durch BGH könnte noch Jahre dauern

"Soweit ersichtlich gibt es derzeit keine Gerichtsverfahren, die die AVBFernwärmeV betreffen. Mit einem etwaigen BGH-Urteil wäre daher frühestens in einigen Jahren zu rechnen", betont Fricke.  Der Fernwärmeverband habe sich bereits im Jahr 2024 im Zuge der damals vorgelegten Referentenentwürfe zur Novelle der AVBFernwärmeV für eine klarstellende Regelung eingesetzt, wonach der Kunde die Kosten für Stilllegung und Rückbau zu tragen habe.

Sorgt die EnWG-Novelle für abschließende Klarheit?

In der Praxis führe dies momentan dazu, dass die Netzbetreiber etwas zurückhaltender mit der Kostenwälzung beim Rückbau seien, ergänzt René Zietlow-Zahl von der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Vielfach werde geschaut, ob ein Rückbau tatsächlich notwendig sei. "Nachfragen zu dem Thema haben wir regelmäßig", so der Referent für Energierecht. In der EnWG-Novelle sei geplant in § 18 Abs. 4 EnWG eine Kostenregelung zu etablieren. Diese Kostenregelung habe die vorläufige oder dauerhafte Außerbetriebnahme des Netzanschlusses zum Gegenstand. Es bleibe nun abzuwarten, wie die Regelung in der EnWG-Novelle verabschiedet wird und welche Auswirkungen sie dann tatsächlich habe.

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