Ein Gasmonteur überprüft einen Anschluss. (Aus dem Foto-Archiv von EWE)

Ein Gasmonteur überprüft einen Anschluss. (Aus dem Foto-Archiv von EWE)

Bild: © EWE

Soll der Gasnetzanschluss stillgelegt werden, darf die Ewe Netz die Kosten nicht direkt auf die betroffenen Kundinnen und Kunden umlegen. So hat es nun das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hatte Klage eingereicht, weil der Netzbetreiber rund 1000 Euro für den Rückbau von einem Hauseigentümer, dem Anschlussnehmer, verlangte.

Viele Netzbetreiber bieten die Stilllegung oder auch den Rückbau des Gasanschlusses für Anschlussnehmer kostenfrei an. In Nordrhein-Westfalen etwa taten dies laut einer Umfrage der dortigen Verbraucherzentrale zwei Drittel (auf die Anfrage antworteten allerdings nur 20 von 120 angeschriebenen Unternehmen).

Einige Netzbetreiber hingegen stellen einen vier- bis fünfstelligen Betrag in Rechnung. Eine kurze Recherche zeigt hohe Unterschiede: Bei den Stadtwerken Brühl sind es etwa 1428 Euro brutto für die Abtrennung des Glashausanschlusses, bei Gelsenwasser sind es 952 Euro. Diese Summen sind der Verbraucherzentrale Niedersachsen ein Dorn im Auge.

EWE sieht Grundlage in der NDAV

In dem jetzt verhandelten Fall berechnete die EWE Netz einem Kunden 965 Euro und verwies dabei auf die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV). Die genannte Pauschale leite sich – so das Unternehmen – aus seiner Preisliste für Standard-Netzanschlüsse ab.

"Nach unserer Ansicht ist eine Kostenweitergabe durch die Verordnung nicht geregelt – und somit auch nicht zulässig", erklärt René Zietlow Zahl, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Dieser Auffassung ist das Oberlandesgericht Oldenburg gefolgt: In der Verordnung werde nur der Anschluss und nicht die Stilllegung geregelt, hieß es in der Urteilsbegründung.

EWE Netz bleibt bei seiner Sicht: Die Kosten sollten bei von einem einzelnen Verbraucher verursachten Stilllegung von diesem selbst getragen werden. "Die angeführte gesetzliche Regelung gibt dies nach unserer Auffassung auch her", erläutert ein Sprecher auf ZfK-Anfrage. Andernfalls würden die Netzentgelte für alle im Netz verbleibenden Gaskunden steigen.

EWE erhebt die Pauschale seit 2024

Eine Pauschale für die Stilllegung eines Erdgas-Netzanschlusses erhebt EWE-Netz laut eigenen Angaben seit Anfang 2024 berechnen. Die Nachfrage nach Stilllegungen durch die Verbraucherinnen und Verbraucher hat laut dem Unternehmen seitdem und auch davor schon stark zugenommen. Gründe dafür seinen die wachsende Anzahl strombetriebener Heiztechniken, wie zum Beispiel Wärmepumpen. In den vergangenen beiden Jahren wünschten Verbraucherinnen und Verbraucher bereits rund 8.000 Stilllegungen mit einer steigenden Tendenz.

Die Pauschale von 965,09 Euro beruhe auf durchschnittlich ermittelten Kosten für die verschiedenen Gewerke und Arbeitsschritte, die bei einer Stilllegung notwendig sind – etwa technische Demontagen, Sicherheitsprüfungen, Dokumentationspflichten oder Tiefbauleistungen. Die Pauschalen gelten im gesamten Netzgebiet von EWE Netz für Niederdruckanschlüsse. Seit 2025 bietet EWE hier auch eine Ratenzahlung an.

Gericht: Verweis auf Verordnung ist irreführend 

In seinem Urteil stelle das Gericht klar: Die NDAV berechtigt Netzbetreiber nicht dazu, die Kosten für die Stilllegung des Erdgasanschlusses weiterzugeben. Dies gegenüber Kundinnen und Kunden zu behaupten, sei irreführend. Auch die Veröffentlichung der entsprechenden Preisliste sei unrechtmäßig, da so ein falscher Eindruck entstehe.

"Das Urteil ist ein wichtiges Signal für Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich für klimafreundlichere Heizalternativen entscheiden. Sie dürfen nicht mit hohen Zusatzkosten belastet werden", so Zietlow-Zahl.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die EWE Netz prüfe die nächsten rechtlichen Schritte. Bis zu einer abschließenden Entscheidung, die gegebenenfalls auch vom Bundesgerichtshof (BGH) getroffen wird, will der Netzbetreiber bei seinem aktuellen Verfahren bleiben, das heißt: EWE Netz stellt die Kosten für Stilllegungen weiterhin dem Anschlussnehmer in Rechnung.

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