Plötzlich ohne Stromversorger: Immergrün und Meisterstrom haben einen Teil ihrer Kunden informiert, dass sie die Stromlieferungen zum 20. Oktober einstellen.

Plötzlich ohne Stromversorger: Immergrün und Meisterstrom haben einen Teil ihrer Kunden informiert, dass sie die Stromlieferungen zum 20. Oktober einstellen.

Bild: © Navee/Adobestock

Von Hans-Peter Hoeren

Der Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) und dem Strom- und Gasanbieter "Immergrün" läuft schon seit einigen Jahren. Die Energiemarke der Rheinischen Gas- und Versorgungsgesellschaft mit Sitz in Leverkusen hatte während der jüngsten Energiekrise in Kundenmailings und Briefen deutliche Preiserhöhungen für Strom und Gas mitgeteilt. Manchen Kunden wurde laut VZ NRW ohne hinreichende Begründung mitgeteilt, dass die Stromversorgung kurzfristig eingestellt werde.

Dagegen hatte die Verbraucherzentrale auf Unterlassung geklagt. Der Bundesgerichtshof hat nun in einem Urteil vom 21. Oktober dieses Jahres in großen Teilen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. September 2023 bestätigt und die Kundenmitteilungen über die Preisänderungen von Immergrün für unzureichend erklärt.

Der BGH bestätigt damit die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Hinterlegung einer Mitteilung über eine Strompreisänderung in einem Online-Kundenpostfach nicht ausreicht. Um die Informationspflichten zu erfüllen, müsse der Energieversorger bei einer einseitigen Leistungsänderung zumindest zusätzlich auf transparente und verständliche Weise ankündigen, dass sich im Kundenpostfach eine Mitteilung befinde, die sich gerade auch auf eine Preisänderung bezieht, heißt es in einer Pressemitteilung der VZ NRW.

Betroffenen steht Rückzahlung zu

Ebenso teile der BGH die Auffassung, dass die Ankündigung von Strompreisänderungen per E-Mail intransparent sei, wenn der Betreff auch andere Informationen enthalte als die beabsichtigte Preiserhöhung. Inhaltlich reiche es zudem nicht aus, nur den alten und den neuen Gesamtpreis zu nennen. Erst eine Gegenüberstellung der alten und neuen Preisbestandteile ermögliche es den Kunden anbieterübergreifende Preisvergleiche vorzunehmen.

Dem Antrag der Verbraucherzentrale NRW, dass der Versorger automatisch eine Rückzahlung unrechtmäßig eingezogener Zahlungen an die jeweiligen Betroffenen vorzunehmen habe, wurde dagegen nicht stattgegeben. Die Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft wurde laut VZ NRW jedoch verurteilt, per E-Mail oder über Kundenpostfach informierte Kund:innen durch ein Berichtigungsschreiben mitzuteilen, dass die angekündigte Preiserhöhung nicht wirksam ist.

Verbraucherschützer: "BGH sendet deutliches Signal"

"Betroffene, die ein Berichtigungsschreiben erhalten, sollten dann aktiv eine Rechnungskorrektur und die Rückzahlung des zu viel gezahlten Geldes bei Immergrün einfordern", erklärte Gregor Hermanni, Experte für Energierecht bei der Verbraucherzentrale NRW.

Der BGH sende mit seinem Urteil ein deutliches Signal an alle Strom- und Gasversorger: Auch in schwierigen Zeiten müssten sich die Anbieter fair und zuverlässig gegenüber ihren Kunden verhalten. Wie Immergrün mit der Entscheidung des BGH umgehen wird, bleibt vorerst unklar. Eine Anfrage der ZfK an den Stromanbieter blieb bis Freitagabend (7. November) unbeantwortet.

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