Viele Stadtwerke verzeichnen ein Zigfaches des üblichen Anrufvolumens im Kundenservice und auf den Hotlines.

Viele Stadtwerke verzeichnen ein Zigfaches des üblichen Anrufvolumens im Kundenservice und auf den Hotlines.

Bild: © Opolja/Adobestock

Mehr als 2.200 Beschwerden erfassten die Verbraucherzentralen im Zeitraum Oktober 2022 bis März 2023 zu "untergeschobenen" Stromverträgen. Damit gemeint sind Verträge, die Kund:innen unbeabsichtigt, unter Druck oder nach falschen Informationen abschließen bzw. die für sie abgeschlossen werden.

Damit sei die Anzahl der Beschwerden im Jahr der Energiepreiskrise besonders hoch. Auch wenn sich die Lage danach etwas positiver entwickelt hat, bleibe die Forderung an die Politik, Verbraucher:innen besser vor diesen Verträgen zu schützen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) fordere deshalb konkrete Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz.

"Während einige Stromanbieter in der Energiepreiskrise ihren Kunden die Verträge gekündigt haben, hat mancher Anbieter Verbraucher:innen am Telefon teure Stromverträge untergeschoben", sagt Ramona Pop, Vorständin beim VZBV. "Untergeschobene Verträge gehören jedes Jahr zu den Top-Beschwerdegründen bei den Verbraucherzentralen. Es braucht klare Regeln für Unternehmen, damit Verbraucher:innen vor unfairen Geschäftspraktiken und Manipulation gut geschützt sind – gerade in Krisenzeiten."

Forderungen an die Politik

Der VZBV hat drei Forderungen an die Politik:

  • In vielen Fällen werde ein Vertragswechsel von einer dritten Stelle in Auftrag gegeben, zum Beispiel einem Vermittlungsportal wie Check24 oder Verivox. Aus Sicht des VZBV muss für solche Fälle eine Pflicht zum Überprüfen des Vorliegens einer Vollmacht in Textform eingeführt werden. Liegt eine solche Vollmacht nicht vor, müsste der bisherige Anbieter den Vertragswechsel ablehnen.
  • Verbraucher:innen sollten ein Rückkehrrecht in den vorherigen Liefervertrag bekommen, wenn der Vertragswechsel nicht von Verbraucherseite initiiert wurde. Wenn der bisherige Anbieter das Vorliegen einer Kündigungsvollmacht nicht überprüft hat, müssten die Kund:innen dann in den alten Vertrag zurückkehren können.
  • Seit 2021gilt die sogenannte Texterfordernis für Energielieferverträge. Das bedeutet, dass Verbraucher:innen ihren Vertrag in Textform vorgelegt bekommen müssen. Aus Sicht des VZBV erfüllt diese Vorgabe aber nicht ihr Ziel, Verbraucher:innen vor untergeschobenen Verträgen zu schützen. Der VZBV fordert deshalb, diesen Punkt so zu regeln, dass im Ergebnis ein Anbieterwechsel nicht mehr eingeleitet werden kann, ohne dass Verbraucher:innen diesem aktiv zugestimmt haben.

(pfa)

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