Volker Muschalle ist Rechtsanwalt und Partner bei der Kanzlei Grub Brugger am Standort Stuttgart. Er berät unter anderem Unternehmen und Insolvenzverwalter bei Transaktionen.

Volker Muschalle ist Rechtsanwalt und Partner bei der Kanzlei Grub Brugger am Standort Stuttgart. Er berät unter anderem Unternehmen und Insolvenzverwalter bei Transaktionen.

Bild: © Grub Brugger

Anlässlich des im Eilverfahren verabschiedeten COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) hat die Stadtwerkekooperation Südweststrom eine Task Force gebildet und seinen Kunden und Gesellschaftern Unterstützungsleistungen angeboten. Dazu zählte auch ein Webinar, in denen die aus zu COVInsAG für Stadtwerke resultierende Folgen im Mittelpunkt standen. Es wurde den mehr als 60 Teilnehmern aufgezeigt, welche Risiken vermieden werden müssen und wie dies gelingen kann. In manchen Punkten haben Energieversorger aber sicher auch unvermeidbare Nachteile, bei anderen fehlt noch die juristische Klarheit.

Eine direkte Auswirkung des neuen Gesetzes ist, dass durch die Pandemie in Schieflage geratene Stadtwerke-Kunden bis zum 30. September 2020 keinen Insolvenzantrag stellen müssen. Volker Muschalle von der Kanzlei Grubb Brugger in Stuttgart sprach in dem Webinar davon, dass "der Gesetzgeber damit einen Insolvenz-Tsunami vermieden hat".

Mehr Sicherheit bei Ratenzahlungen

Positiv werde sich auch auswirken, dass im Insolvenzfall des Kunden alle Zahlungen in der Zeit vom 1. März bis 30. September 2020, auf die der Gläubiger auch einen Anspruch hat, von einer Anfechtung im Insolvenzfall ausgeschlossen sind. Gerade im Fall von Ratenzahlungen gibt das Stadtwerken nun mehr Sicherheit im Vergleich zu dem Insolvenzrecht außerhalb der Corona-Krise. Ähnliches gilt beim Austausch von Sicherheiten und Zahlungen von Dritten auf Anweisung des Schuldners. Allerdings ist in der Literatur höchst umstritten, ob auch Privatpersonen unter den Geltungsbereich des neuen Gesetzes fallen.

Nach Sinn und Zweck der Norm gibt es gute Gründe dafür, dass auch kongruente Zahlungen von Verbrauchern während des Aussetzungszeitraums von einer Insolvenzanfechtung ausgeschlossen seien. Wie letztlich der Bundesgerichtshof entscheide, sei aber ungewiss. Insofern betonte Volker Muschalle, dass soweit möglich Leistung oder Lieferung und die Gegenleistung (also die Bezahlung) in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang ausgetauscht werden sollten, da dadurch das Geschäft unter das Bargeschäftsprivileg fiele und von der Anfechtung ausgeschlossen sei; auch die Umstellung auf Abschlagszahlungen sei vorzugswürdig.

Unklarheiten bei Kleinstunternehmen

Ein für Stadtwerke ungünstiger und naturgemäß in Randbereichen noch ungeklärter Aspekt ist, dass Kleinstunternehmen in dem Aussetzungszeitraum sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen können. Laut COVInsAG muss die Leistung allerdings nachgeholt werden – sonst würden später auch Schadenersatzforderungen möglich sein.

Für welchen Fall gelten Ausnahmetatbestände?

Außerdem gilt es einen wichtigen Aspekt für die Anwendung der Ausnahmetatbestände des COVInsAG im Fall der Insolvenz eines Gewerbe- oder Industriekunden zu beachten: Die Zahlungsunfähigkeit muss von der Corona-Pandemie verursacht worden sein, was allerdings vermutet wird, wenn das Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig gewesen ist. Von den Ausnahmetatbeständen geschützt vor Anfechtungen werden außerdem nur diejenigen, denen nicht bekannt ist, dass die Finanzierungs- und Sanierungsbemühungen des Schuldners gänzlich ungeeignet seien. Zudem spreche schon heute sehr viel dafür, dass das neue Gesetz über den 30. September 2020 hinaus einmalig verlängert werden wird. Eine entsprechende Verlängerungsoption bis zum 31. März 2021 ist im Gesetz verankert. (hoe)

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