Noch ist sind die intelligenten Messgeräte nicht fähig für die sternförmige Marktkommunikation. Dennoch soll vorher nochmals eine Umstellung des Prozedere vor dem eigentlichen Zielmodell geschehen. 15 Stadtwerke legen hier nun Beschwerde beim OLG Düsseldorf ein.

Noch ist sind die intelligenten Messgeräte nicht fähig für die sternförmige Marktkommunikation. Dennoch soll vorher nochmals eine Umstellung des Prozedere vor dem eigentlichen Zielmodell geschehen. 15 Stadtwerke legen hier nun Beschwerde beim OLG Düsseldorf ein.

Bild: © blackboard/AdobeStock

Zahlreiche Unternehmen haben sich an die Beschlusskammern 6 und 7 gewandt und mitgeteilt, dass der fristgerechten Implementierung der für den Umsetzungsstichtag 1. April vorgesehenen neuen Datenformate gegenwärtig schwerwiegende Hindernisse entgegenstehen.

Nach den vorliegenden Informationen der Beschlusskammern liege das vor allem an dem im November 2021 stattgefundenen Hacker-Angriff auf einen unter anderem für die Energiebranche tätigen Softwarehersteller und IT-Dienstleister, dessen Entwicklungsarbeit für die Umsetzung der aktuell zu erledigenden Datenformatanpassungen dadurch um mehrere Monate zurückgeworfen worden ist. Betroffen von dieser Verzögerung sind nach Kenntnis der Beschlusskammern mehrere hundert Unternehmen und Marktrollen in den Sparten Strom und Gas. Zwar nennt die Beschlusskammer keinen Namen, es ist aber davon auszugehen, dass es sich um Kisters handelt. (Die ZfK berichtete)
 

Hohe Belastung für Energiebranche

Zudem sei bekannt, dass die Energiebranche nach wie vor hohen Belastungen durch weitere noch laufende und kommende Anpassungen der Marktkommunikation (Nachbesserungen Bilanzkreistreue, Redispatch 2.0) sowie durch die allgemeinen Erschwernisse der Arbeitsbedingungen (Corona, Homeoffice) ausgesetzt ist, so die Beschlusskammern.

Wurden in den bisherigen Updatezyklen nur vereinzelt individuelle Verzögerungen und Anpassungsschwierigkeiten geschildert, so erstrecken sich in diesem Fall die absehbaren Verzögerungen auf eine erhebliche Anzahl von Netzbetreibern, Lieferanten und Messstellenbetreibern. Die Beschlusskammern 6 und 7 hätten vor diesem Hintergrund zwischen dem allgemeinen Interesse der Unternehmen, fristgerecht von den durch die neuen Datenformate und Prozesse eröffneten Weiterentwicklungen und Funktionalitäten profitieren zu können, und dem Interesse des Marktes an der Aufrechterhaltung einer Gesamtfunktionsfähigkeit abwägen müsen.

Was sich verschiebt:

Die Beschlusskammern kamen demnach zu der Einschätzung, dass mit dem Festhalten am Umsetzungsstichtag zum 1. April die nicht zu tolerierende Gefahr einer tiefgreifenden Störung der bundesweiten Marktkommunikation einhergehen würde, die sich nicht nur auf die von den Implementierungsverzögerungen unmittelbar betroffenen Unternehmen erstreckt, sondern sich im Ergebnis auf nahezu alle mit diesen im Datenaustausch befindlichen Akteure auswirken könne, heißt es.

Die Beschlusskammern machen daher im Rahmen des Vollzuges der betroffenen Festlegungen in der Weise von ihrem Ermessen Gebrauch, dass die Umsetzung der mit den Mitteilungen Nr. 24 (1.10.2021) und Nr. 25 (15.10.2021) zu den Datenformaten veröffentlichten neuen Nachrichtentypversionen vom 1. April auf den 1. Oktober verschoben wird.

Dies gelte vor allem für die ursprünglich zum 1. April umzusetzenden Vorgaben für die Anpassungen der GPKE, MaBiS, WiM und MPES sowie des elektronischen Preisblatts der Festlegung zur Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen Strom (Az. BK6-20-160, Tenorziffern 1 bis 4).

Was sich nicht verschiebt:

Die Beschlusskammern weisen aber auch darauf hin, dass folgende Punkte nicht von der Verschiebung betroffen sind:

  • die Vorgaben zur Umsetzung der XML Formate aus der Festlegungen zum Redispatch 2.0,
  • die Vorgaben zur Einführung des neuen Netznutzungsvertrages / Lieferantenrahmenvertrages zum 1. April 2022 (zu einigen erforderlichen Übergangsregelungen im Zeitraum vom 1. April. 2022 bis 30. September 2022 beachten Sie bitte auch die Mitteilung Nr. 2 zur Festlegung BK6-20-160)
  • diejenigen Vorgaben der Festlegung BK6-20-160, deren Implementierung (auch unter Berücksichtigung des BDEW-Einführungsszenarios) ohnehin erst zum Stichtag 01.10.2022 oder 01.01.2023 anstehen.
  • die Vorgaben „Regelungen zum Übertragungsweg“, Version 1.5, anzuwenden ab 1. April2022

Marktmodell grundsätzlich überdenken

Der Edna Bundesverband Energiemarkt & Kommunikation begrüßt diese Verschiebung ausdrücklich. Denn wie eine Befragung der Edna-Mitglieder soeben ergeben hat, ist die MaKo2022 das Thema, das die Unternehmen am meisten unter Druck setzt. Zudem wäre der 1. April durch den Hackerangriff auf Kisters der als Start für einen relevanten Teil des Marktes ohnehin nicht zu halten gewesen.

Die  Bundesnetzagentur und der Gesetzgeber sollten diese Verschiebung aber auch zum Anlass nehmen, das derzeitige Marktmodell grundsätzlich zu überdenken, betont Rüdiger Winkler, Edna-Geschäftsführer. "Denn die ausufernde Komplexität bringt viele Markteilnehmer zunehmend an ihre Grenzen - insbesondere die kleinen und mittleren Versorgungsunternehmen, wie sie sich in der Initiative evu+ unter dem edna-Dach zusammengeschlossen haben." (sg)

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