Am 20. November 2025 hat die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur das seit November 2024 laufende Festlegungsverfahren zur Anpassung des Messstellenbetreiberrahmenvertrages sowie zur Festlegung der Messstellenverträge abgeschlossen. Gegenstand sind drei Verträge und ein vom Messstellenbetriebsgesetz vorgesehenes Formblatt. Die Verträge sind von Netz– und Messstellenbetreibern grundsätzlich ab dem 1. Juli 2026 zu verwenden und auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.
Hintergrund ist § 9 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) der insgesamt vier für die Durchführung des Messstellenbetriebs verpflichtend einzusetzende Messstellenverträge vorsieht, die ein Messstellenbetreiber abschließen muss, nämlich zur vertraglichen Ausgestaltung des Verhältnisses zum Netzbetreiber, zum Energielieferanten, zum Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer und zum Nachfrager einer verpflichtenden oder freiwilligen Zusatzleistung gemäß § 34 Abs. 2 und 3 MsbG. Letzterer ist nicht Gegenstand des Festlegungsverfahrens, sondern soll separat festgelegt werden.
Was ist neu?
Der bereits im Jahr 2010 erstmalig als Standard vorgegebene Messstellenbetreiberrahmenvertrag wird zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber abgeschlossen und wurde nun ein weiteres Mal an die geänderten regulatorischen Rahmenbedingungen angepasst. Vollständig neu sind die Verträge zwischen grundzuständigem Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer sowie zwischen grundzuständigem Messstellenbetreiber und Lieferant.
Beide Standardverträge stehen in einem Alternativverhältnis zueinander: Des Vertrags mit dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer bedarf es nur, wenn dieser mit seinem Stromlieferanten keinen sogenannten kombinierten Vertrag abgeschlossen hat, der Stromliefervertrag seinerseits Regelungen der Messstellenverträge mit dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer enthält. In der Praxis beschränkt sich dieses auf Regelungen über die Abrechnung des Messstellenbetriebsentgelts.
Der Grundversorgungsvertrag stellt beispielsweise einen kombinierten Vertrag dar. Regelmäßig entscheidet sich also daran, ob mit dem Lieferanten oder dem Anschlussnutzer/Anschlussnehmer der Messstellenvertrag abzuschließen ist, wem gegenüber das Messstellenbetriebsentgelt abgerechnet wird. Dieses Alternativverhältnis der beiden Vertragsmuster folgt dem Ansatz, den bereits der Verband BDEW für seine Musterverträge gewählt hat und auf der Idee des kombinierten Vertrages beruht.
Welche neuen Regelungen Fragen aufwerfen
Er übersieht jedoch, dass der Abschluss des kombinierten Vertrages nicht die Erbringung der Leistung "Durchführung des Messstellenbetriebs" in das Verhältnis Lieferant und Anschlussnutzer verschiebt. Das ergibt sich bereits aus dem Grundversorgungsvertrag: Der Grundversorger wird nirgends zur Durchführung des Messstellenbetriebs verpflichtet. Verantwortlich bleibt der Messstellenbetreiber. Dieser erbringt den Messstellenbetrieb auch weiterhin "im Keller" des Anschlussnutzers.
Daher bedarf es eigentlich weiterhin einer vertraglichen Ausgestaltung dieser Beziehung, etwa um Haftungsfragen zu regeln. Fraglich ist daneben, wie die neue zweijährige Haltefrist aus § 5 MsbG umzusetzen ist, die mit der aktuellen Novelle eingeführt wird. Der Anschlussnutzer soll den Messstellenbetreiber in den ersten zwei Jahren nach der Installation eines intelligenten Messsystems grundsätzlich nicht wechseln können. Im Falle, dass der Messstellenbetreiber nur einen Vertrag mit dem Lieferanten hat, ist nur dessen Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen.
Auch die Abrechnung der sogenannten Steuerungs-POG (das Entgelt für die Bereitstellung der Steuerungseinrichtung) ist vertraglich durch das Konstrukt nicht gelöst: Die Abrechnung soll gegenüber dem Anschlussnehmer erfolgen, mit diesem soll der grundzuständige Messstellenbetreiber allerdings ebenfalls keinen Messstellenvertrag abschließen. Im Zweifel fehlt es dann an einer Rechtsgrundlage, damit der grundzuständige Messstellenbetreiber die Steuerungs-POG auch verlangen kann. Der neue Mustervertrag der Bundesnetzagentur zwischen grundzuständigem Messtellenbetreiber und Anschlussnehmer erfasst in seinem Vertragsgegenstand nur den Fall, dass der Anschlussnehmer vom sogenannten Liegenschaftsmodell des § 6 MsbG Gebrauch gemacht hat. Allerdings wird hier auch übersehen, dass durch die aktuelle Novelle des Messstellenbetriebsgesetzes der Anschlussnehmer nur noch "einen anderen als den grundzuständigen Messstellenbetreiber" mit dem Liegenschaftsmodell beauftragen kann.
Was die neuen Anforderungen für Messstellenbetreiber in der Praxis bedeuten
Die Umsetzung der neuen Standardverträge hat zum 1. Juli 2026 zu erfolgen. Das bedeutet, die Verträge müssen auf der eigenen Internetseite veröffentlicht werden und die neuen Vertragsmuster sind bei Neuabschlüssen grundsätzlich ab dem 1. Juli 2026 zugrunde zu legen. Natürlich bietet es sich an, die neue Vorlage ab sofort einzusetzen, um den Umstellungsaufwand zu minimieren. Bereits abgeschlossene Verträge müssen nämlich ebenfalls bis zu diesem Datum auf die neuen Muster umgestellt werden.
Mit der Festlegung hat die Bundesnetzagentur den Aufwand beim Vertragsabschluss gegenüber der gesetzlichen Vorgabe deutlich erhöht. Zwar können die Verträge in Textform, also insbesondere per E-Mail abgeschlossen werden, allerdings liegen Messstellenbetreibern regelmäßig keine E-Mail-Adressen von den Anschlussnutzern vor, sodass dann doch der Postversand als einzige Möglichkeit verbleibt. Die Verträge müssen den jeweiligen Vertragspartnern auch übersandt werden. Und das, obwohl nach dem Gesetz eine solche Pflicht bewusst nicht vorgesehen wurde, sondern ein Vertragsabschluss mit dem Anschlussnutzer durch konkludentes Verhalten, nämlich Stromentnahme zustande kommt. Außer der Pflicht, den Vertrag auf der Internetseite zu veröffentlichen, besteht nach dem Gesetz keine Notwendigkeit zur Information des Kunden über den Vertragsabschluss. Ein schlanker Prozess wird damit zu einem Bürokratiemonster.


