Ist das schon das Ende? Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) galt lange als das praxistauglichere Quartiersstrommodell: weniger Bürokratie als Mieterstrom, kein Konzessionserfordernis, keine Vollversorgungspflicht für Reststrom.
Dass ausgerechnet ein technischer Satz in den Marktkommunikationsregeln das Modell nun wirtschaftlich unter Druck setzen könnte, war so nicht absehbar. Und dennoch ist genau das im Entwurf zur "Agnes"-Festlegung der Bundesnetzagentur vom 6. August 2026 so angelegt.
Warum Prosumer zahlen müssen
"Agnes" – richtigerweise AgNes – steht für die allgemeine Netzentgeltsystematik Strom, die die Bundesnetzagentur ab dem 1. Januar 2029 neu ordnen will. Eine der zentralen Neuerungen dabei: Prosumer-Entnahmestellen im Niederspannungsnetz sollen künftig einen Grundpreisaufschlag von mindestens 70 und höchstens 90 Prozent zahlen.
Als Prosumer gilt laut Entwurf jede Entnahmestelle, an der neben dem Netzbezug auch Strom aus einer Erzeugungsanlage hinter demselben Netzanschluss bezogen wird. Steckersolargeräte sind ausdrücklich ausgenommen.
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Die Begründung der Beschlusskammer orientiert sich an den Kosten. Wer Solarstrom selbst erzeugt und nutzt, entnimmt weniger aus dem Netz, spart aber keine Netzkosten ein, weil diese überwiegend durch die Infrastruktur entstehen. Und eben nicht durch die Nutzungsmenge. Das Netz bleibe für Prosumer jederzeit als Absicherung erforderlich, müsse also weiterhin vollständig finanziert werden.
Was für Mehrparteienhäuser gilt
Und für Mehrparteienhäuser? "In Mehrparteienhäusern, in denen Konzepte wie Mieterstrom oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung umgesetzt werden, ist jede beteiligte verbrauchende Marktlokation zu identifizieren, deren Verbrauch aus einer oder mehreren Erzeugungsanlagen hinter demselben Netzanschluss gemindert wird", heißt es in dem Entwurf der Netzagentur. Der Aufschlag sei "immer dann zu erheben, wenn für eine Marktlokation auch ein Grundpreis abgerechnet wird."
Genau dieser letzte Satz entscheidet über Wohl und Wehe von künftigen Quartierskonzepten. Denn er wirkt auf Mieterstrom und GGV gegensätzlich.
Warum Mieterstrom besser wegkommt
Beim Mieterstrom beliefert der Anbieter die Haushalte vollständig: anteilig dezentral über die Photovoltaik (PV)-Anlage, anteilig über das Netz via Summenzähler. Die einzelnen Mietwohnungen sind dabei als sogenannte ruhende Marktlokationen geführt. Gegenüber ihnen wird also kein eigenständiger Netzgrundpreis abgerechnet.
Marktlokation
Kurz erklärt
Eine Marktlokation ist sozusagen das digitale Preisschild für den Stromfluss in einem Haus, das rein virtuell im System des Netzbetreibers existiert. Sie zeigt digital an, wo genau Energie verbraucht oder ins Netz eingespeist wird, unabhängig vom echten Zähler im Keller. Über diese eindeutige Nummer weiß die Energiewirtschaft präzise, wer welche Strommengen geliefert bekommt und bezahlen muss.
Nur der Summenzähler gilt als abrechnungsrelevante Marktlokation, und dort kommt in der Regel eine Viertelstundenmessung zum Einsatz, die den Grundpreis in klassischer Form entfallen lässt. Bei einem Mieterstromprojekt mit zehn Wohneinheiten fällt der Prosumeraufschlag praktisch nur einmal an – und zwar am Summenzähler.
Bei der GGV ist die Ausgangslage demgegenüber eine andere. Denn dort liefert der Gebäudeeigentümer ausschließlich den dezentral erzeugten PV-Strom an die Mieter; den Reststrom beziehen die Haushalte eigenständig über ihren Netzbetreiber. Jede teilnehmende Wohnung hat damit eine aktive Marktlokation. Für jede wird ein Grundpreis abgerechnet. Der Prosumeraufschlag fällt also für jede einzelne Wohneinheit an.
Zehn Wohneinheiten bedeuten zehn Aufschläge. Fünfzig Einheiten bedeuten fünfzig. Die Gesamtbelastung wächst linear mit der Projektzahl, und kehrt damit den Skalierungsvorteil um, der die GGV ursprünglich attraktiv gemacht hat.
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Kurz erklärt
Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) wurde im Mai 2024 über das Solarpaket I eingeführt und ermöglicht es, Solarstrom vom Dach unbürokratisch an die Bewohner eines Hauses aufzuteilen. Im Gegensatz zum klassischen Mieterstrom beziehen die Nutzer ihren Reststrom eigenständig über freie Anbieter. Als besonders interessant gilt das Modell neben Wohngebäuden auch für Gewerbe und Industrie.
Worüber die Branche diskutiert
Daniel Fürstenwerth, der sich auf den Hochlauf der Solarenergie spezialisiert hat, beziffert den Unterschied auf LinkedIn so: Ein Mieter, der PV-Strom über die GGV bezieht, zahle laut Entwurf rund 154 Euro pro Jahr Aufschlag. Also "exakt den gleichen Aufschlag, den der Zahnarzt in der Villa nebenan für eine 29-Kilowatt-Anlage bezahlen soll."
Bei einem Mieterstromprojekt mit virtuellem Summenzähler und zehn Mietparteien hingegegen entfiele auf jeden Mieter rechnerisch nur rund 15 Euro. "Mit Agnes beendet die Bundesnetzagentur die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung – wenn der aktuelle Entwurf unverändert bleibt", fasst Fürstenwerth zusammen.
Energierechtsexpertin und ZFK-Kolumnistin Constanze Adolf, verortet das Kernproblem in einem LinkedIn-Beitrag im pauschalen Charakter des Aufschlags. Er falle "unabhängig davon, wie viel Solarstrom die einzelne Partei tatsächlich erhält" an. Gerade bei kleinen Stromanteilen könne der zusätzliche Fixpreis die Ersparnis aufzehren. "Die Gesamtbelastung steigt mit der Zahl der Teilnehmenden, was gleichzeitig den Anreiz zur Teilnahme senkt", so Adolf weiter.
Ob das im Sinne der Bundesnetzagentur ist? "Wenn die Marktkommunikationsregeln dazu führen, dass ein Teilhabemodell wie die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung schlechter gestellt wird als alles andere, läuft etwas verkehrt", kommentiert Tim Lindemann, Wirtschaftsjurist für Energierecht und Referent bei den Hamburger Energienetzen, ebenfalls auf LinkedIn.
Als mögliche Alternativen zum pauschalen Aufschlag nennt PV-Experte Fürstenwerth übrigens einen leistungsbezogenen Ansatz in Euro pro Kilowatt installierter PV-Leistung, wie ihn Belgien bereits 2015 eingeführt habe. Alternativ sei auch ein zeitvariabler Arbeitspreis für Prosumer nach niederländischem und österreichischem Vorbild möglich.
Konsultation läuft bis 18. September
Auf ZFK-Anfrage hat die Bundesnetzagentur die unterschiedliche Behandlung beider Modelle inzwischen ausdrücklich bestätigt. Bei der GGV werde für jede teilnehmende Verbrauchs-Marktlokation ein Aufschlag fällig. Beim Mieterstrom dagegen gebe es nur eine aktive Marktlokation am Summenzähler und damit nur einen Grundpreis und einen Aufschlag.
Die Frage, ob die strukturelle Benachteiligung der GGV im Konsultationsverfahren noch aufgegriffen wird, bleibt damit offen. Der Agnes-Entwurf liegt bis zum 18. September 2026 zur Konsultation aus, der Beschluss ist für Ende 2026 geplant.