„In der Menge habe ich das selten erlebt, dass so viele Experten sagen, das und das ist falsch“, unterstrich Schwintowski bei einem Fachseminar des Instituts für Energie- und Wettbewerbsrecht in der Kommunalen Wirtschaft (Ewerk) zur Festlegung der Erlösobergrenzen Gas und Strom für die 3. Regulierungsperiode am Freitag in Berlin.
„Deshalb ist es wichtig, dass sich betroffene Netzbetreiber verstärkt gemeinsam austauschen, abstimmen und Standards vorschlagen“, sagte Schwintowski, der dem Ewerk vorsteht, im Gespräch mit der ZfK. Sinnvoll sei es, wenn entsprechende Vorschläge, die von der Praxis bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) abweichen, beim Bundeskartellamt als sogenannte Konditionskartelle angemeldet würden, die dann gegebenenfalls gerichtlich überprüft werden könnten.
Neue Herausforderungen durch EU Grid Codes
Denn in Dutzenden von Punkten widersprachen Juristen and Verteilnetzbetreiber (VNB) bei der Veranstaltung der Auslegungspraxis der BNetzA: Sei es bei der Nichtanerkennung von Umlaufvermögen bei Verpächtern und Dienstleistern trotz Nachweis, der Mittelwertbildung statt Betrachtung des Basisjahres bei der Kostenprüfung und dem Effizienzvergleich oder bei der Anerkennung von Kapitalausgleichsposten (KAP). Nicht nur Bernhard Plaster von der LSW Netz in Wolfsburg beklagte, dass die Bonner Regulierungsbehörde durchweg einseitig nur auf die Kostenbremse trete.
Dies trotz erhöhter Anforderungen an die VNBs im Rahmen einer zunehmend dezentralen, erneuerbaren Versorgung und den neuen Verantwortlichkeiten und Aufgaben, die durch die EU Grid Codes ab Frühjahr 2019 auf die Unternehmen zukommen. So müssen Netztreiber zukünftig mit Kunden, benachbarten Netzbetreibern und sonstigen Marktteilnehmern intensiv Koordinierungen sowie in der Planung als auch im Betrieb vornehmen und übernehmen auch die Verantwortung für die nachgelagerte Netze wie Industrienetze, Arialnetze oder nachgelagerte Verteiler. Zudem müssen aufgrund der neuen Systemeigenschaften viel mehr Daten erfasst und bearbeitet werden. „Hierdurch entstehen ganz neue Herausforderungen für die Verteilnetzbetreiber“, so Rechtsanwalt Christoph Sieberg von der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg aus Bonn.
Wettbewerbsanaloge Bestimmung des Umlaufvermögens
Ein Konzept zur wettbewerbsanalogen Bestimmung der Betriebsnotwendigkeit des Umlaufvermögens, das in Zusammenarbeit mit dem Ewerk entwickelt wurde, stellte der Jurist Jörg-Rafael Heim von der Hochschule Weserbergland vor. Unter anderem plädierte er dafür, das Umlaufvermögen bei der Anreizregulierung analog der Begrifflichkeiten des Bilanzrechts zu definieren, wo beispielsweise das gesamte Vermögen als Betriebsvermögen deklariert wird. Auch sollte das im Kartellrecht etablierte Vergleichsmarktkonzept herangezogen werden. Die Branche sei nun gefordert, den Ball aufzunehmen und gemeinsam gegenüber der BNetzA entsprechende Vorschläge einzubringen, so Heim. (hcn)


