Einfach zur PV-Anlage auf dem Dach: Hausbesitzer senden Fotos vom Dach an den Kundenberater. In wenigen Minuten wird per KI die passende Solaranlage geplant. Anschließend kommt es zum Beratungsgespräch über ein Videotelefonat. Im dritten Schritt überprüft ein Monteur vor Ort, ob alle Maße stimmen.

Einfach zur PV-Anlage auf dem Dach: Hausbesitzer senden Fotos vom Dach an den Kundenberater. In wenigen Minuten wird per KI die passende Solaranlage geplant. Anschließend kommt es zum Beratungsgespräch über ein Videotelefonat. Im dritten Schritt überprüft ein Monteur vor Ort, ob alle Maße stimmen.

Bild: © tl6781/AdobeStock

Egal ob Windkraftanlage, Biogaserzeugung oder ein Prosumer-PV-Kraftwerk, alle Anlagen zur Ökostromerzeugung und auch Speicher müssen im Marktstammdatenregister der BNetzA erfasst werden. Eigentlich sollte die Registrierung mit einer Übergangsphase bis zum 31. Januar 2021 längst abgeschlossen sein. Doch es gibt immer noch zahlreiche Anlagenbetreiber, die sich nicht zurückgemeldet haben.

Allein im Netzgebiet des Bayernwerks sind es über 15.700  Erzeugungsanlagen und Speicher, die noch nicht registriert sind. Und das trotz Fristverlängerung. Da bundesweit zum Ende der ursprünglichen Frist im Januar 2021 noch viele Registrierungen ausstanden, verlängerte die BNetzA die Übergangsphase bis 30. September dieses Jahres.  

Zahlung pausiert und wird nach Registrierung rückerstattet

Im Netzgebiet des Bayernwerks lag die Quote im Januar bei 56 Prozent. Neben einem Erstschreiben, hat der Netzbetreiber versucht die säumigen Anlagenbetreiber zwischenzeitlich mit einem Erinnerungsschreiben und einer Telefonaktion zur Registierung zu bewegen. Das letzte Mittel der Wahl ist nun das Aussetzen der EEG-Vergütung, so sieht es der Gesetzgeber vor.

Ab November 2021 bekommen die gut 15.000 Anlagenbetreiber nun keine Vergütungszahlungen mehr. Ebenso drohen den Anlagenbetreibern ein Verwaltungsverfahren über die BNetzA, wodurch diese zusätzlich mit Zwangsgeld belastet werden können. Sobald der Anlagenbetreiber seiner Registrierungspflicht nachweislich nachgekommen ist, werden alle Vergütungen seit Inkrafttreten des Zahlungsstopps rückwirkend ausbezahlt. (lm)

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