Die Bundesnetzagentur ist eine Behörde mit Sitz in Bonn.

Die Bundesnetzagentur ist eine Behörde mit Sitz in Bonn.

Bild: © Bundesnetzagentur

Arbeitspreisgebote von bis zu 77 777 Euro pro MWh – das war zu viel am 17. Oktober. In Folge dieser exorbitanten Spitze hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) gehandelt: Am 2. Januar hatte die Behörde eine Gebotspreisobergrenze von 9999 Euro für Arbeitspreise für die Sekundärregelleistung und die Minutenreserve festgelegt. Heute hat nun die Behörde die Konsultation für Marktteilnehmer zur Änderung der Ausschreibungen für die Regelenergie gestartet.

„Wir möchten Wettbewerb um die Arbeitspreise schaffen, für mehr Effizienz im Ausgleichs- und Regelenergiemarkt“, sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. Nach den neuen Regelungen solle der Zuschlagsmechanismus neben dem Leistungspreis anteilig auch den Arbeitspreis berücksichtigen und damit Wettbewerbsdruck erzeugen. Der Leistungspreis wird dem Anbieter von Regelenergie für die gesicherte Vorhaltung der Erzeugungs- oder Verbrauchseinheit gezahlt, wohingegen mit dem Arbeitspreis ein tatsächlicher Einsatz vergütet wird.

Hohe Preise ohne Knappheitssignale

Die BNetzA bemängelt die Vorkommisse vom 17. Oktober: Arbeitspreisgebote von bis zu 77 777 Euro pro MWh hätten zu den bisher höchsten Ausgleichsenergiepreisen von bis zu 24 000 Euro pro MWh geführt. „Sowohl bei der Sekundärregelung, die kurzfristig Ungleichgewichte ausregelt, als auch bei der Minutenreserve, die Ungleichgewichte über 15 Minuten hinaus ausgleicht, wurden hohe Arbeitspreisgebote in den Ausschreibungen zur Regelenergie geboten und bezuschlagt, die nicht auf Knappheitssituationen zurückzuführen waren“, erklärte die Behörde.

Angesichts dieser Entwicklung greife die Bundesnetzagentur „die auch aus dem Markt an sie herangetragene Forderung“ auf, den Zuschlagsmechanismus bis zur Einführung von Regelarbeitsmärkten zu ändern.

Efet kritisiert Vorgehen der BNetzA

Kritik an dem Vorgehen kam bereits vom Händlerverband Efet, der eine Preisobergrenze ablehnte. Er hätte sich lieber eine Konsultation vor der Festlegung einer Preisobergrenze gewünscht.

Weitere Informationen zur Konsultation der Änderung des Zuschlagsmechanismus sind veröffentlicht auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de/BK6-18-019. (al)

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