Strom

Bundesnetzagentur aktualisiert Lieferantenrahmenvertrag

Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (BNE) kritisiert den hohen Aufwand und Kosten der Vertragskonditionen. Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) widerspricht in einigen Punkten.
18.01.2018

Die Bundesnetzagentur hat Ende des vergangenen Jahres den Lieferantenrahmenvertrag Strom angepasst. Nötig machte dies das Gesetz zur Digitalisierung der Energeiwende, mit dem künftig zwei Arten von Messstellenbetreibern möglich sind: Zum einen derjenige, der mit konventioneller Messtechnik arbeitet und zum anderen derjenige, der moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme verantwortet. Letzterer ist nicht in jedem Fall der Netzstellenbetreiber, da dieser die Aufgabe auslagern oder abgeben kann. Auch wird der moderne Messstellenbetrieb über die Preisobergrenze finanziert, während der konventionelle über die Netzentgelte erfolgt.

Eine Zusammenlegung der Rolle beider Messstellenbetreiber lehnt die Bundesnetzagentur unter anderem aus diesem Grunde ab. Die Bonner Behörde sieht zudem die Forderung der Verbände, einen separaten Vertrag zum Messstellenbetrieb iMSys und mME festzulegen und diesen mit dem Netznutzungsvertrag/Lieferantenrahmenvertrag zu verknpüfen, im jetzigen Stadium des Rollouts als nicht nötig an. Zum jetzigen Zeitpunkt stehe noch kein hinreichend großes Regelungsbedürfnis fest und es mangle noch an Praxiserfahrung. Die Marktbeteiligten seien daher zunächst selbst aufgerufen, Lösungen für auftretende Konflikte zu suchen.

Moderner Messstellenbetrieb wird nicht berücksichtigt

Der VKU hatte zusammen mit dem Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) die Bundesnetzagentur (BNetzA) gebeten, einen Messstellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme festzulegen. Die Ablehnung der BNetzA bedauere man. Ein BNetzA-Messstellenvertrag hätte die zahlreichen auftretenden Diskussionen vermeiden können. Wegen der hohen Nachfrage aus der Mitgliedschaft nach einem Mustervertrag hatte der VKU zudem gemeinsam mit dem BDEW einen Muster-Messstellenvertrag erstellt und Mitte 2017 veröffentlicht. Dieser wird mittlerweile in der Praxis verwendet.

Der BNE bedauert es ebenso, dass die BNetzA weiterhin auf die Festlegung eines Standardrahmenvertrags zwischen Messstellenbetreiber und Lieferant beim Rollout intelligenter Messsysteme und moderner Messeinrichtungen verzichte.  Zwar kenne die BNetzA ausdrücklich an, dass durch eine solche Standardisierung bestehendes Diskriminierungspotenzial gesenkt werde, der Aufwand für Lieferanten und die Messstellenbetreiber reduziert und die Wirtschaftlichkeit der Abwicklung des Messstellenbetriebs erhöht würde. Denn zu 99 Prozent werde die Rolle des grundzuständigen Messstellenbetreibers von den Stromverteilnetzbetreibern selbst ausgefüllt.

Standardisierter Lieferantenrahmenvertrag Gas

"Lieferanten müssen nun deutschlandweit mit 900 Stromnetzbetreibern über Vertragskonditionen zur Abwicklung des Messstellenbetriebs verhandeln. Hier zeigen sich einmal mehr der hohe Aufwand und Kosten, die die zersplitterte Verteilnetzstruktur in Deutschland verursacht", beklagt der BNE. Der Hinweis der BNetzA, es bestehe kein ausreichendes Regelungsbedürfnis, da der Rollout offiziell noch nicht begonnen habe, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, da sich alle Marktparteien trotz tatsächlicher Verzögerungen bei der Zertifizierung auf die anstehenden, gesetzlich vorgegebenen Prozesse vorbereiten müssen. Der VKU entgegnet: "Die Aussagen des BNE hinsichtlich des hohen Aufwands und Kosten, die die zersplitterte Verteilnetzstruktur in Deutschland verursacht, teilen wir nicht."

"Wir hoffen sehr, dass die Bundesnetzagentur hier im Sinne der politisch gewollten Digitalisierung der Energiewende ihre Position überdenkt", so der BNE. Dies gelte im Übrigen auch für den Gassektor, für den es bisher nicht einmal einen von der Regulierungsbehörde standardisierten Lieferantenrahmenvertrag gibt. Die Unternehmen seien daher gezwungen, mit jedem der über 700 Gasnetzbetreibern einzeln im Lieferantenrahmenvertrag etwa über die Abrechnungsmodalitäten der Netzentgelte zu verhandeln. Hier fordert der BNE schon seit langem, das Modell des von der BNetzA festgelegten Standardrahmenvertrags aus dem Strommarkt zu übertragen. "Dies würde dem Wettbewerb auf dem Gasmarkt guttun". Anderer Meinung ist der VKU: "Die Kritik am Lieferantenrahmenvertrag Gas teilen wir als einer der drei die Kooperationsvereinbarung Gas beschließenden Verbände nicht."

Vertragsabschluss auch in elektronischer Textform möglich

Eine Neuerung des Lieferantenrahmenvertrags ist, dass die Beschlusskammer die Möglichkeit eröffnet, den online zu veröffentlichenden Vertrag durch beiderseitige Bezugnahmen in Textform abzuschließen, was den operativen Aufwand zur Vertragsumstellung senken soll. Der Lieferant könne ohnehin selbst entscheiden, ob er einen Vertrag mit dem Messstellenbetreiber schließen möchte und seine Entscheidung gegebenenfalls mit Hilfe dieses Kontrahierungszwanges umsetzen. Der mit dem Letztverbraucher geschlossene Vertrag zwischen Endkunden und Lieferant entscheidet somit, dass der Lieferant die Messentgelte beim Kunden gleich mit abrechnet.  (sg)