Das Avus-500-Plus-Aggregat von 2G leistet 550 kW.

Das Avus-500-Plus-Aggregat von 2G leistet 550 kW.

Bild: © 2G

Auf wichtige Neuregelungen die sich aus dem Energiesammelgesetz (EnSaG) für Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) ergeben, wies Rechtanwalt Nils Graßmann von Ernst & Young Law bei einem Fachseminar des Instituts für Energie- und Wettbewerbsrecht in der kommunalen Wirtschaft (Ewerk) am Freitag in Berlin hin.

So ist entsprechend dem novellierten KWK-Gesetz (KWKG) eine Kumulierung von Investitionszuschüssen und KWK-Förderung nicht mehr möglich, dies gilt auch bei Bestandsanlagen. Bei Verstößen droht die Rückzahlung der KWK-Förderung. Ausgenommen sind Mikro-KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von unter 20 kW, wenn nachweislich keine Überförderung stattfindet.

Gestaffelte Förderung für Bestandsanlagen – deutlicher Sprung ab 100 MW

KWK-Bestandsanlagen mit einer elektrischen Leistung von 2 MW bis 300 MW erhalten für die Lieferung von Strom und Wärme an Dritte im Bereich der allgemeinen Versorgung und des sogenannten District Heating eine Zusatzförderung. Entsprechend ist nun im novellierten Paragrafen 13 KWKG konkretisiert, dass dies für Anlagen gilt, die "nahezu ausschließlich der Lieferung von Strom an Dritte über ein Netz der allgemeinen Versorgung oder ein geschlossenes Verteilernetz von Wärme an Dritte dienen". Ausgenommen ist allerdings der Kraftwerkseigenverbrauch. 

Die Zuschlagshöhen für die KWK-Bestandsanlagen gelten ab 1. Januar 2019 und sind je nach Anlagengröße gestaffelt. Die höchste Förderung gibt es mit 1,5 Cent/kWh für kleinere Anlagen mit einer elektrischen Leistung von 2 bis 50 MW, für Anlagen zwischen 50 und 100 MW gibt es 1,3 Cent/kWh. Deutlich weniger gibt es mit 0,5 Cent/kWh für Anlagen mit einer elektrischen Leistung von 100 MW bis 200 MW, 0,3 Cent/kWh bekommen KWK-Bestandsanlagen zwischen 200 und 300 MW. Für Anlagen mit mehr als 300 MW entfällt die Förderung.

Ab 7000 Vbh ist die volle EEG-Umlage fällig

Für Bestandsanlagen und alte Bestandsanlagen gilt wie bisher für die KWK-Eigenstromnutzung eine 100-prozentige Befreiung von der EEG-Umlage. Neue KWK-Anlagen, die nach dem 1. August 2014 zur Eigenversorgung genutzt wurden, müssen eine reduzierte EEG-Umlage bezahlen, rückwirkend zum 1. Januar 2018. Allerdings gilt dies nur, wenn ausschließlich gasförmige Brennstoffe genutzt werden. Das heißt, eine Kohlebefeuerung ist nicht mehr möglich, zumindest nicht nach Ablauf einer Übergangsregelung.

Zum Teil noch Übergangsregelungen

Eine 40-prozentige EEG-Umlage gilt für neue KWK-Anlagen mit weniger als 1 MW und mehr als 10 MW (sowie für Unternehmen stromkostenintensiver Branchen). Eine 40-prozentige bis 100-prozentige EEG-Umlage greift für Anlagen mit 1 bis 10 MW, je nach dem Grad der Eigenversorgung. Hierbei gilt eine Schwelle von 3500 Vollbenutzungsstunden (Vbh). Liegt die Anlage unter diesem Wert, muss nur eine 40-prozentige Umlage bezahlt werden. Wird die KWK-Anlage mehr als 3500 Vbh zur Eigenversorgung genutzt, ist stufenweise eine höhere Umlage fällig.

Nutzen neue KWK-Anlagen (mit 1 bis 10 MW) Strom im Umfang von mehr als 7.000 Vbh zur Eigenversorgung, ist die volle EEG-Umlage fällig. Bei 5000 Vbh sind es 76 Prozent und bei 4.200 Vbh 59 Prozent, rechnete Graßmann vor. Je nach dem Datum der erstmaligen Nutzung der Anlage für die Eigenstromversorgung gelten noch bis 2020 Übergangsregelungen.

Übertragungsnetzbetreiber schreiben Pächter von Kraftwerksscheiben an

Keine inhaltlichen Neuerungen ergeben sich durch das EnSaG bei der EEG-Umlagenreduzierung für die Eigenstromnutzung bei der Pacht einer Kraftwerksscheibe. Hierbei werden Gemeinschaftskraftwerke in Kraftwerksscheiben einzelner Beteiligter, oftmals Gesellschafter, aufgeteilt.

Doch verwies Graßmann darauf, dass die Übertragungsnetzbetreiber aktuell alle Beteiligten in Scheibenpachtkonstellationen anschreiben und um Zusendung weiterer Unterlagen und der Unterzeichnung einer Verjährungsverzichtserklärung bitten. "Eine Prüfung und erste Klärung ist in 2019 zu erwarten", sagte Graßmann. (hcn)

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