KWK: Wichtige Neuregelung zur EEG-Umlagenreduzierung für Eigenstrom
![](/fileadmin/_processed_/a/6/csm_Energie_KWK_Avus500plus_c_2G_48bdb69c0d.jpg 320w, /fileadmin/_processed_/a/6/csm_Energie_KWK_Avus500plus_c_2G_c539d0f48f.jpg 480w, /fileadmin/_processed_/a/6/csm_Energie_KWK_Avus500plus_c_2G_2cca637dfb.jpg 640w, /fileadmin/_processed_/a/6/csm_Energie_KWK_Avus500plus_c_2G_7834d46fc1.jpg 784w, /fileadmin/_processed_/a/6/csm_Energie_KWK_Avus500plus_c_2G_f683fa3ec6.jpg 912w, /fileadmin/_processed_/a/6/csm_Energie_KWK_Avus500plus_c_2G_c1e0b3b831.jpg 1024w, /fileadmin/_processed_/a/6/csm_Energie_KWK_Avus500plus_c_2G_fd474fff65.jpg 1440w)
Die Zuschlagshöhen für die KWK-Bestandsanlagen gelten ab 1. Januar 2019 und sind je nach Anlagengröße gestaffelt.
Auf wichtige Neuregelungen die sich aus dem Energiesammelgesetz (EnSaG) für Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) ergeben, wies Rechtanwalt Nils Graßmann von Ernst & Young Law bei einem Fachseminar des Instituts für Energie- und Wettbewerbsrecht in der kommunalen Wirtschaft (Ewerk) am Freitag in Berlin hin.
So ist entsprechend dem novellierten KWK-Gesetz (KWKG) eine Kumulierung von Investitionszuschüssen und KWK-Förderung nicht mehr möglich, dies gilt auch bei Bestandsanlagen. Bei Verstößen droht die Rückzahlung der KWK-Förderung. Ausgenommen sind Mikro-KWK-Anlagen mit einer…
Weiterlesen mit ZFK Plus
Lesen Sie diesen und viele weitere Artikel auf zfk.de in voller Länge.
Mit einem ZfK+-Zugang profitieren Sie von exklusiven Berichten, Hintergründen und Interviews rund um die kommunale Wirtschaft.
Jetzt freischalten
Sie sind bereits Abonnent? Zum Log-In