Derzeit gilt für Müllverbrennungsanlagen in der Emissionshandelsrichtlinie eine Ausnahmereglung.

Derzeit gilt für Müllverbrennungsanlagen in der Emissionshandelsrichtlinie eine Ausnahmereglung.

Bild: © Ronedya/AdobeStock

Mit dem kürzlich vorgelegten Entwurf für ein Haushaltsfinanzierungsgesetz plant die Bundesregierung u.a. die Anhebung des CO2-Preises auf 40 Euro pro Tonne ab 2024. Zeitgleich soll nach aktueller Rechtslage auch die thermische Behandlung von Siedlungsabfällen in den Brennstoffemissionshandel einbezogen werden. Die Anhebung des CO2-Preises wird damit auch Auswirkungen auf die Abfallgebühren haben.
 
„Der CO2-Emissionshandel ist ein wichtiges Instrument für den Klimaschutz, aber er passt nach unserer Überzeugung nicht für die Abfallwirtschaft“ sagt VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing. „Bei der thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen geht es um die Gewährleistung von Entsorgungssicherheit und Siedlungshygiene, die Energiegewinnung ist hier nicht Hauptzweck.“

Abfallgebühren für Klima- und Transformationsfonds?

Dementsprechend werde im Gebäudeenergiegesetz und im Wärmeplanungsgesetz die Fernwärme aus der Müllverbrennung auch zurecht als unvermeidbare Abwärme anerkannt und als klimaneutral bewertet, so Liebing weiter. Umso paradoxer sei es, die Erzeugung dieser Wärme zugleich mit einem CO2-Preis zu belasten.
 
Ein besonderes „Geschmäckle“ bekomme die Ausweitung des Brennstoffemissionshandels auf Abfälle nach Aussagen des VKU dadurch, dass mit den Einnahmen der Klima- und Transformationsfonds (KTF) gefüttert wird, mit dem künftig deutlich mehr staatliche Aufgaben finanziert werden sollen, z.B. der Ausbau der Deutschen Bahn und u.a. auch die Ansiedlung von Chipfabriken.

Keine Zweckentfremdung von Gebührenmitteln

„So sinnvoll viele Projekte des Klima- und Transformationsfonds auch sein mögen, es ist nicht Aufgabe der Abfallgebührenzahler, hierfür aufzukommen“, sagt Liebing. „Und dass die Bürger:innen mit ihren Abfallgebühren künftig via KTF auch die Ansiedlung von Chipfabriken mitfinanzieren sollen, dürfte kaum jemand nachvollziehen können. Auf kommunaler Ebene wäre eine solche Zweckentfremdung von Gebührenmitteln jedenfalls strikt untersagt.“
 
Noch habe der Gesetzgeber die Möglichkeit, seine Entscheidung zu korrigieren und die Siedlungsabfälle aus dem Brennstoffemissionshandel wieder auszunehmen. Nach Überzeugung des VKU ist hierüber auch allein und abschließend auf europäischer Ebene zu befinden. (hp)

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