Die Rücknahmepflicht für Elektrokleingeräte gilt auch für Lebensmittelhändler und Drogeriemärkte, soweit sie eine Größe von mehr als 800 Quadratmetern haben.

Die Rücknahmepflicht für Elektrokleingeräte gilt auch für Lebensmittelhändler und Drogeriemärkte, soweit sie eine Größe von mehr als 800 Quadratmetern haben.

Bild: © Dinko/AdobeStock

Von Elwine Happ-Frank

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat eine Klage gegen Lidl zur Erfüllung der Rücknahmepflicht von Elektroschrott  gewonnen. Der Handelskonzern muss ausgediente Elektrokleingeräte unentgeltlich zurücknehmen (AZ 9 U 1090/24).

Bei Testbesuchen der DUH hatte der Discounter die seit mehreren Jahren gesetzlich vorgeschriebene Rücknahme verweigert. Vor Gericht versuchte Lidl, die geltende Rücknahmepflicht von alten Elektrokleingeräten für den Lebensmittelhandel im Elektrogesetz als verfassungswidrig einstufen zu lassen.

Das OLG Koblenz stellte in seinem Urteil fest, dass es sich bei der gesetzlichen Rücknahmepflicht ausgedienter Elektrokleingeräte durch Unternehmen wie Lidl nicht um eine willkürliche Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Handelsunternehmen handele.

Stattdessen sei die Rücknahmepflicht durch das Europarecht in der Richtlinie 2012/19/EU gedeckt und ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes könne nicht festgestellt werden. Wegen der andauernden Unterschreitung der gesetzlichen Sammelquote für Elektroschrott hat die EU ohnehin bereits erste Schritte eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland eingeleitet.

Sammelquote soll erhöht werden

Das OLG Koblenz führte aus, dass es dem deutschen Gesetzgeber freistehe, Lebensmitteleinzelhändler mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten, zur unentgeltlichen Rücknahme von alten Elektrokleingeräten zu verpflichten.

Denn Verbraucher:innen suchten regelmäßig Einzelhändler dieser Art auf, um dort ihren täglichen Bedarf an Lebensmitteln zu decken. Diesen Umstand mache sich der Gesetzgeber zunutze, um wiederum die Sammelquote für Elektroaltgeräte zu erhöhen, zumal Lebensmittelhändler wie Lidl mit ihrem regelmäßigen, großen und für sie gewinnsteigernden Elektroangebot eine Produktverantwortung tragen würden.

Eine Revision gegen das Urteil des OLG Koblenz wurde nicht zugelassen. Lidl kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

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