Im September hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass viele Angestellte ihre Arbeitszeit erfassen müssen. Doch bisher stand die schriftliche Begründung der Richter noch aus. Am Wochenende ist diese nun veröffentlicht worden.
Demnach müssen Arbeitgeber die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter künftig tatsächlich erfassen. Außerdem gilt die Zeiterfassung nach Aussage des Gerichts sofort, eine Übergangsfrist wird es nicht geben. Auch genüge es, wenn die Aufzeichnung der Arbeitszeit durch die Mitarbeiter selbst erfolge, wie die Richter ausführen. Das wirkt sich zum Beispiel auf Vertrauensarbeitszeit-Modelle aus.
Aufzeichnung delegieren
Außertarifliche Angestellten müssen ihre Arbeitszeit demnach lediglich aufzeichnen. "Alles andere hätte überrascht. Damit ist Vertrauensarbeitszeit weiterhin möglich", sagt Roland Angst, Präsident, Deutscher Führungskräfteverband (ULA). "Alle Arbeitnehmer über einen Kamm zu scheren, ohne Funktion und Art der Arbeit zu berücksichtigen, wäre weltfremd gewesen."
Zudem müsse eine Aufzeichnung auch nicht zwingend in elektronischer Form erfolgen. "Es reichen auch handschriftliche Aufzeichnungen", so Angst weiter.
Leitende Angestellte
Bestimmte Arbeitnehmergruppen können außerdem nach nationalem Recht von der Verpflichtung zur Zeiterfassung ausgenommen werden. "Aus Sicht des Deutschen Führungskräfteverbands betrifft dies eindeutig die leitenden Angestellten wegen der konkreten Herausnahme aus dem Arbeitszeitgesetz", so der ULA-Präsident.
Der Gesetzgeber sei nun in der Pflicht, dies zur Klarstellung bezüglich der Zeiterfassungsverpflichtung aus dem Arbeitsschutzgesetz noch gesetzlich zu regeln. "Wichtig ist, hierbei dem Urteil Rechnung zu tragen und nicht wie so oft nationale Verschärfungen von EU-Vorgaben durch die Hintertür vorzunehmen." (jk)



