Deutschland darf den Umstieg auf elektrisch angetriebene Nutzfahrzeuge fördern.

Deutschland darf den Umstieg auf elektrisch angetriebene Nutzfahrzeuge fördern.

Bild: © Björn Wylezich/stock.adobe.com

Wer an einer Ladesäule sein Auto mit Strom lädt, muss unmittelbar vorm Laden klar und verständlich informiert werden, welche Kosten auf ihn zukommen. Weil das ihrer Ansicht nach bei EnBW-Ladetarifen nicht so ist, hat die Verbraucherzentrale NRW geklagt und Recht bekommen.

Das Landgericht Karlsruhe hat dem Energiekonzern sechs Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zum Stromtanken an Ladesäulen untersagt – und dabei einige bemerkenswerte Leitplanken aufgestellt. EnBW verteidigt sich unter anderem damit, dass die Klauseln seit Februar durch neue AGB ersetzt wurden.

Der Verbraucher muss die Preise suchen

So heißt es in den EnBW-Klauseln, dass die aktuellen Preise dem Kunden in der App oder an der Ladestation oder unter einer ellenlangen Internet-Adresse angezeigt werden. Aber mit dem Verweis auf drei verschiedene, alternativ erwähnte Stellen sei der Verbraucher letztlich darauf verwiesen, nach dem aktuellen Preis zu suchen, heißt es in der Urteilsbegründung. Dies sei mit dem Gebot einer klaren und verständlichen, in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellten Informationen nicht zu vereinbaren.

Um das Problem der Ladesäulen-Parker zu bekämpfen heißt es in den EnBW-Klauseln: Nach Abschluss des Ladevorgangs sei die Ladestation und der dazugehörige Parkplatz unverzüglich wieder freizugeben. EnBW behalte sich vor, für Standzeiten, die über den Ladevorgang hinausgehen, eine zeitbasierte Gebühr zu erheben – konkreter wird der Konzern in den Klauseln aber nicht.

Gericht hält Ladesäulen-Blockade für absehbar

Dass dafür prinzipiell eine Gebühr erhoben werden kann, daran lässt das Gericht keinen Zweifel. Im Gegenteil: Die Entscheidung über die Einführung einer Standgebühr „ist nicht von einer unsicheren Entwicklung künftiger Verhältnisse abhängig; vielmehr ist schon mit der Zurverfügungstellung von Ladestationen die Problematik absehbar, dass Fahrzeuge nach Abschluss des Ladevorganges an der Station stehengelassen werden“.

Damit sei absehbar, dass sowohl die geschäftlichen Interessen von EnBW als auch die Interessen der nachfolgenden Kunden beeinträchtigt werden. Die Entwicklung, auf die EnBW mit der Einführung der vorbehaltenen Gebühr reagieren möchte, sei von Anfang an absehbar. Eine einseitige nachträgliche Änderung des vertraglichen Kostengefüges bedürfe es damit nicht. Weder sei konkretisiert, ob die Gebühr minütlich oder stündlich abgerechnet wird oder ab welcher Überschreitungszeit die Gebühr anfällt.

Mindestmaß an Kalkulierbarkeit nötig

In weiteren Klauseln hatte sich EnBW das Recht vorbehalten, die geltenden Preise jederzeit zu ändern und bei der Rechnungsstellung auch einen Abrechnungsmodus anzuwenden, bei dem  nicht nach Kilowattstunden abgerechnet wird. Eine Preisanpassungsklausel ist laut Urteil aber nur wirksam, wenn sie dem Kunden ein Mindestmaß an Kalkulierbarkeit verschaffe, indem Kriterien genannt werden, unter denen der Preis angepasst werden könne. Dies sei hier nicht der Fall.

„Für uns ist das Gerichtsurteil in zweierlei Hinsicht ein großer Erfolg“, heißt es bei der Verbraucherzentrale NRW. Es schützte zum einen Verbraucher vor unzulässigen Zusatzkosten und sorge für Preistransparenz. „Zum anderen stellt das Urteil klare Leitplanken für die wachsende Zahl von Ladetarifen auf“, unterstreicht Holger Schneidewindt, Jurist der Verbraucherzentrale NRW.

EnBW akzeptiert das aktuelle Urteil des Landgerichts Karlsruhe. Allerdings habe der Konzern die AGB schon vor dem Verfahren durch neue ersetzt: Sie gelten für Neuverträge seit dem 1. Januar und für Bestandskunden seit dem 1. Februar. Da die derzeit gültigen AGB nicht betroffen seien, sehe EnBW keinen Bedarf für weitere rechtliche Klärung. (wa)

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